KVBW meldet MVZ-Anzahl in Baden-Württemberg; Stand Januar 2026: 448 MVZ, Mehrheit privat

Drucksache 17 / 10332

Landtag von Baden-Württemberg 17. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Kommunales medizinisches Versorgungszentrum als Alter­ native zum Krankenhaus Neuenbürg Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie viele kommunale und wie viele rein privat betriebene medizinische Versor­ gungszentren gibt es in Baden-Württemberg?
  2. Wie viele der jeweils unter Frage 1 genannten medizinischen Versorgungszen­ tren sind an ein Krankenhaus angeschlossen oder befinden sich in den Räum­ lichkeiten geschlossener Krankenhäuser und dienen so der Nachnutzung der Gebäude?
  3. Inwiefern fördert die Landesregierung den Aufbau und/oder die Erweiterung medizinischer Versorgungszentren?
  4. Welche Faktoren sind für den erfolgreichen Betrieb eines (kommunalen) medi­ zinischen Versorgungszentrums entscheidend?
  5. Inwiefern wäre eine Erweiterung des bestehenden medizinischen Versorgungs­ zentrums in Neuenbürg um zusätzliche Fachrichtungen, insbesondere im Fall einer Schließung des dortigen Krankenhauses, möglich, bzw. mit Blick auf die medizinische Versorgung im südwestlichen Enzkreis auch wünschenswert?
  6. Welche Fachrichtungen könnten sich aus ihrer Sicht mit Blick auf die medi­ zinische Versorgung der Region, die Bedarfsplanung und die vorhandene Inf­ rastruktur im Falle einer Schließung des Krankenhauses Neuenbürg in einem erweiterten medizinischen Versorgungszentrum Neuenbürg ansiedeln?
  7. Inwiefern wäre eine Nachnutzung weiterer Gebäudeteile des Krankenhauses Neuenbürg durch, bspw. eine Kurz- und Übergangspflege, eine Tagespflegeein­ richtung, oder eine Privatstation aus ihrer Sicht denkbar und möglich?
  8. Wie groß schätzt sie das Potenzial zur Übernahme von Personal des bisherigen Krankenhauses Neuenbürg in einem erweiterten medizinischen Versorgungs­ zentrum sowie einer weiteren Nachnutzung wie unter Frage 7 geschildert ein? Eingegangen: 20.3.2026 / Ausgegeben: 29.4.2026 Drucksache 17 / 10332 20.3.2026

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 17 / 10332 2 9. Inwiefern gibt es mit Blick auf die Fragen 5 bis 8 potenzielle Musterbeispiele im Land, die als Vorbild für eine Nachnutzung des Gebäudes des Krankenhaus Neuenbürg dienen könnten? 20.3.2026 Dr. Schweickert FDP/DVP Begründung Da die Zukunft des Krankenhaus Neuenbürg derzeit weiter unsicher ist, gilt es mögliche Nachnutzungen des Gebäudes zu evaluieren, die den Gesundheitsstand­ ort Neuenbürg und somit auch die medizinische Versorgung im südwestlichen Enzkreis sichern. Vorgeschlagen wurde beispielsweise die Erweiterung des bereits vorhandenen medizinischen Versorgungszentrums. Die Kleine Anfrage soll deshalb mögliche Musterbeispiele für diesen Weg aufzeigen. Antwort *) Mit Schreiben vom 24. April 2026 Nr. SM52-0141.5-72/3251/3 beantwortet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration die Kleine Anfrage wie folgt:

  1. Wie viele kommunale und wie viele rein privat betriebene medizinische Versor­ gungszentren gibt es in Baden-Württemberg?
  2. Wie viele der jeweils unter Frage 1 genannten medizinischen Versorgungszen­ tren sind an ein Krankenhaus angeschlossen oder befinden sich in den Räum­ lichkeiten geschlossener Krankenhäuser und dienen so der Nachnutzung der Gebäude? Zu 1. und 2.: Die Ziffern 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be­ antwortet. Der Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung ist gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 SGB V der ärztlichen Selbstverwaltung übertragen. In Baden- Württemberg wird diese Aufgabe von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden- Württemberg (KVBW) wahrgenommen. Die KVBW hat auf Nachfrage die folgen­ den Daten übermittelt: Zum Stand Januar 2026 existieren in Baden-Württemberg insgesamt 448 Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Die nachfolgende Auf­ stellung schlüsselt die Anzahl der MVZ differenziert nach Gründern auf, wie sie dem baden-württembergischen Arztregister gemeldet sind. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 17 / 10332 3 Anzahl der MVZ differenziert nach Gründern (Stand: Januar 2026) MVZ-Gründer Anzahl MVZ (Hauptbetriebsstätten) Private Träger1 245 Kommune 7 Vertragsarzt/Vertragsärzte/angestellter Arzt/angestellte Ärzte, Kommune 2 Vertragsarzt/Vertragsärzte/angestellter Arzt/angestellte Ärzte, Krankenhausträger (§ 108 SGB V), Kommune 1 Krankenhausträger (§ 108 SGB V) 178 Krankenhausträger (§ 108 SGB V), Sonstige(r) Träger 2 Vertragsarzt/Vertragsärzte/angestellter Arzt/angestellte Ärzte, Krankenhausträger (§ 108 SGB V) 13 1 beinhaltet Vertragsarzt/Vertragsärzte/angestellter Arzt/angestellte Ärzte, Vertragspsychothera­ peut/Vertragspsychotherapeuten/angestellter Psychotherapeut/angestellte Psychotherapeuten, Ermächtige Träger als auch Hilfsmittelerbringer (§ 126 SGB V) In Baden-Württemberg bestehen somit sieben MVZ, die alleinig durch eine Kom­ mune getragen werden. 178 MVZ sind in klinischer Trägerschaft und 245 un­ terliegen privaten ärztlichen Trägern. Zudem gibt es noch diverse Mischformen, zumeist mit der Eigenschaft mehrerer Trägerschaften. Insgesamt sind somit bei 194 MVZ Krankenhäuser als Gründer beteiligt. Medizinische Versorgungszentren, die nicht im Rahmen des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- System) tätig sind und rein privatärztliche Leistungen erbringen, entziehen sich der Kenntnis und Zuständigkeit der KVBW. Damit ist in Baden-Württemberg der allergrößte Teil der MVZ-Strukturen in ärzt­ licher oder klinischer Trägerschaft lokalisiert, auch wenn die Anzahl kommunaler MVZ-Strukturen in der Tendenz zunimmt. Der KVBW liegen hinsichtlich der genutzten Räumlichkeiten der einzelnen MVZ keine Informationen vor, die einen eindeutigen Rückschluss auf die vorherige Ver­ wendung oder Zugehörigkeit der Betriebsstätten zulassen. Auch zur Nutzungshis­ torie der verwendeten Infrastruktur liegen der KVBW keine Informationen vor. Laut Auskunft der KVBW sind solche Angaben weder im Rahmen des Zulassungs­ verfahrens noch im Rahmen der Dokumentation durch das baden-württembergi­ sche Arztregister anzugeben. 3. Inwiefern fördert die Landesregierung den Aufbau und/oder die Erweiterung medizinischer Versorgungszentren? Zu 3.: Wie bereits in der Antwort zu den Ziffern 1 und 2 ausgeführt, obliegt die Sicher­ stellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 SGB V der ärztlichen Selbstverwaltung; in Baden-Württemberg ist hierfür die KVBW zustän­ dig. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration unterstützt die ärzt­ liche Selbstverwaltung bei ihrem Sicherstellungsauftrag mit vielfältigen weiteren Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig auf verschiedenen Ebenen (Bund, Land und Kommunen) greifen. So gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten von­ seiten des Landes, die von Medizinischen Versorgungszentren ebenso wie von Einzelpraxen bei Vorliegen der entsprechenden Förderbedingungen in Anspruch genommen werden können. Im Rahmen des Förderprogramms „Landärzte“ unterstützt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die in ländlichen Regionen einen hausärztlichen Versorgungsauftrag nach § 73 Absatz 1a SGB V übernehmen. Förderberechtigt sind die jeweiligen Ärztinnen und Ärzte so­ wie Gemeinden und Investoren, sofern diese Praxisinhaber sind. Förderfähig sind

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 17 / 10332 4 Neugründungen und Übernahmen von Einzelpraxen, Berufsausübungsgemein­ schaften (BAG) und MVZ oder ambulante Gesundheitszentren sowie Anstellun­ gen. Baumaßnahmen sind hingegen nicht förderfähig. Förderungen für bauliche Maßnahmen sind ggf. bei den jeweiligen Kommunen, Regierungspräsidien, dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen oder dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum möglich. Außerdem hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration die Kom­ munalberatung der KVBW unterstützt, indem in Zusammenarbeit mit dem Minis­ terium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Rahmen des Kabinettsausschusses Ländlicher Raum ein umfangreiches Rechtsgutachten zum Thema kommunale Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in genossenschaft­ licher Rechtsform erstellt wurde. Dieses Rechtsgutachten befasst sich vollum­ fänglich mit allen möglichen rechtlichen Fragestellungen, wie Kommunen eigene MVZ gründen und betreiben können. Das Rechtsgutachten dient als wichtige Un­ terstützung bei der Beratung von Kommunen. 4. Welche Faktoren sind für den erfolgreichen Betrieb eines (kommunalen) medizi­ nischen Versorgungszentrums entscheidend? Zu 4.: Die Zulassungsvoraussetzungen für ein kommunales MVZ sind unabhängig von der Trägergesellschaft und unterscheiden sich nicht von anderen MVZ-Zulassun­ gen. In einem MVZ arbeiten grundsätzlich mindestens zwei Ärztinnen und Ärzte zusammen, die jeweils mindestens über einen hälftigen Praxissitz in Anstellung oder Zulassung verfügen. Die Wahl des jeweiligen Tätigkeits- und Praxisprofils hängt von den lokalen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Bevölkerung ab. Die Entscheidung für eine bestimmte Trägerschaft ist von den individuellen wirtschaft­ lichen, rechtlichen und personellen Erwägungen der Gründerinnen und Gründer abhängig. Für ein erfolgreiches, wirtschaftlich tragfähiges MVZ sind neben der Trägerschaft zahlreiche weitere Faktoren entscheidend, wie etwa das Leistungsportfolio, der Standort, die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal oder das Einzugsgebiet. Kooperationen mit anderen Akteurinnen und Akteuren der Gesundheitsversor­ gung, wie beispielsweise örtlichen Hausärztinnen und Hausärzten, Kliniken und Apotheken sind ebenfalls entscheidend. Eine enge Zusammenarbeit sowie ein kla­ res Schnittstellenmanagement verbessern die Effizienz und vermeiden Doppelun­ gen. Die Einrichtung eines MVZ ist ein komplexer Prozess, der im Vorfeld ausführli­ cher Beratung und Planung bedarf. Die für die Sicherstellung der ambulanten ver­ tragsärztlichen Versorgung zuständige KVBW bietet daher eine Niederlassungs- und Kooperationsberatung an, die auch zu den Themen rund um die Gründung eines MVZ berät. 5. Inwiefern wäre eine Erweiterung des bestehenden medizinischen Versorgungs­ zentrums in Neuenbürg um zusätzliche Fachrichtungen, insbesondere im Fall einer Schließung des dortigen Krankenhauses, möglich, bzw. mit Blick auf die medizinische Versorgung im südwestlichen Enzkreis auch wünschenswert? 6. Welche Fachrichtungen könnten sich aus ihrer Sicht mit Blick auf die medi­ zinische Versorgung der Region, die Bedarfsplanung und die vorhandene Inf­ rastruktur im Falle einer Schließung des Krankenhauses Neuenbürg in einem erweiterten medizinischen Versorgungszentrum Neuenbürg ansiedeln? Zu 5. und 6.: Die Ziffern 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be­ antwortet.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 17 / 10332 5 Zunächst ist festzuhalten, dass stationärer und ambulanter Sektor unterschiedliche Ziele und Aufgaben innehaben und ihre Planung auf unterschiedlichen Vorgaben fußt. Grundlage für die baden-württembergische Krankenhausplanung ist der Landes­ krankenhausplan. Der neue Landeskrankenhausplan für Baden-Württemberg wurde in der Sitzung des Ministerrats am 3. März 2026 beschlossen und anschließend im Staatsanzeiger veröffentlicht. Der neue Krankenhausplan ersetzt die bisherige Planung nach Fachabteilungen durch eine Planung nach Leistungsgruppen. Mit dem neuen Krankenhausplan wird die Krankenhausvergütungsreform des Bundes im Land umgesetzt. Ziel ist weiterhin eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und leistungsfähige s