Landesdirektion Sachsen vergrößert Sperrzone I in Görlitz und Bautzen; 39 ASP-Ausbrüche seit 1.4.2026 ASP - 8. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen 31] Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz und Bautzen ASP - 8. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Hinweis: Die 8. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. April 2026, beinhaltet die Vergrößerung der Sperrzone I in den Landkreisen Görlitz und Bautzen. Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen, insbesondere die darin getroffenen Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten, Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben sowie die Vorgaben für Schweinehalter und Personen, die Umgang mit Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial von Schweinen sowie von Schweinen stammenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten haben. Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2026 985 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023 594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: b. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen: Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1] Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz eingesehen werden. Mit Veröffentlichung der 8. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. April 2026 (Gz. 25-5133 31), werden diesen im nationalen Recht angepasst. Hintergrund für diese Anpassungen sind weitere 39 Ausbrüche der ASP bei Wildschweinen, nachdem auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. April 2026 in der Gemeinde Waldhufen (Landkreis Görlitz) die ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt wurde. II. Rechtliche Würdigung Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 lit. d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570). Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr für die Hausschweinpopulation dar, da sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden ist. Aufgrund der überregionalen Bedeutung und der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des TierGesG und der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich auf die Anordnung der Verbote des Verbringens von Wildschweinen und Erzeugnissen von Wildschweinen sowie von Schweinen, die Anordnungen an die Halter von Schweinen gem. § 14d Abs. 4 und 5 SchwPestV sowie bestimmte Regelungen der Zäunung gem. § 14d Abs. 2c SchwPestV, da Art und Umfang der Seuchengefahr dies erfordern und diese Aufgaben sachgerecht im Sinne einer ASP-Bekämpfungsstrategie nur einheitlich geregelt werden können. Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2016 429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden. Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 a i. V. m. Art. 5 Abs. 1 a) iii) der Verordnung (EU) 2016 429. Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes In den angepassten Gebieten gab es gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026 985 entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück. Von der Befugnis zur Vergrößerung und damit Errichtung einer Sperrzone I gemäß Art. 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023 594 macht die zuständige Behörde Gebrauch. Nach Art. 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023 594 „kann“ die Behörde eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone II angrenzt, um diese Sperrzone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen. Dies ist erforderlich, da nach Feststellungsbefund vom 1. April 2026 weitere 39 Ausbrüche der ASP bei Wildschweinen bis zum 27. April 2026 amtlich festgestellt wurden. Eine Erweiterung der Sperrzone I war daher geboten und zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP effektiv durchführen zu können. Bei der Festlegung des Umfanges des Restriktionsgebietes steht der zuständigen Behörde aber Ermessen zu. Dieses wurde pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG) und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die hiermit festgelegte Sperrzone I dient der effektiven gefahrenabwehrrechtlichen Seuchenbekämpfung und ist damit auch erforderlich. Es ist kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung erkennbar. Die vorgenommene territoriale Absteckung und Dimensionierung der Sperrzone I ist hier notwendig, um der gegebenen seuchenrechtlichen Gefahrenlage zu entgegnen. Die operationelle Expertengruppe wurde in die Entscheidungsfindung eingebunden. Die Festlegung der Sperrzone I erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation unter sachgerechter Einbeziehung der Veterinär- und Jagdbehörden des Restriktionsgebietes und der Landwirtschaftsbehörden. In die Entscheidungsfindung sind auch die vorliegenden Angaben zur Schwarzwildstrecke als Äquivalent zur Schwarzwilddichte, die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingeflossen. Es wurden auch die Empfehlungen der europäischen Kommission zur Mindestgröße der Sperrzonen (Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) Mindestabstand zu den Ausbrüchen 10 km und Sperrzone I (Pufferzone) ab Grenze Sperrzone II mindestens weitere 10 km), sachgerecht und hinreichend berücksichtigt. Die Sperrzone hat hier auch die ausreichende Größe, damit die dort geltenden Anordnungen (verstärkte Bejagung, Fallen etc.) Effekte zeigen. Diese 10 km Radien berücksichtigen das unter normalen Verhältnissen maximal zu erwartende Streifverhalten von Wildschweinen. Die Festlegung der Sperrzone I erfolgte insbesondere unter Beachtung geeigneter Einstandsgebiete (Wald und andere Gebiete die den Tieren Deckung bieten) und vorhandener Wasserläufe. Die Grenze der Sperrzone wurde weitgehend entlang von Straßen festgelegt, da hier die Errichtung von Zäunen einfacher möglich ist. Die gegenständliche Festlegung der Sperrzone I ist auch angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zum Zweck der Seuchenbekämpfung. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck der effektiven Seuchenbekämpfung und der Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist im Ergebnis höher zu werten, als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu bleiben. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten, zumal den Betroffenen u. U. ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7, 8 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zusteht. Das Restriktionsgebiet der Sperrzone I entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone. Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2026 985 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023 594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Bekämpfung der Tierseuche dringend beginnen muss und die dafür erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden müssen. Der Aufschub von 14 Tagen bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung würde bewirken, dass sich die Seuche weiter ausbreitet und deren weitere Bekämpfung entsprechend erschwert. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53 17 –, Rn. 21, juris). Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. Zu 4. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderunge --- Source: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=23610&art_param=810&reduce=0 sdDatePublished: 2026-04-29T15:31:00Z Topics: animal disease, agriculture, government policy Locations: Waldhufen, Cunewalde, Bautzen (Landkreis), Freiberg, Germany, Chemnitz, Leipzig