A. und B., Schweiz; Unterhaltsstreit nach Scheidung, Kanton Solothurn; 2'000 CHF/Monat unbefristet
Lebensprägung bei Altersehen – legalis
U URTEIL DES MONATS Lebensprägung bei Altersehen BGer 5A_356
2025 vom 01.04.2026 (Publikation vorgesehen) Art. 124e ZGB , Art. 125 Abs. 2 ZGB Ehe , Lebensprägung A. (Ehemann, geb. 1939) und B. (Ehefrau, geb. 1944) heirateten 2001 und hatten keine gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2016 trennten sie sich. Der Beschwerdeführer A. leitete 2018 die Scheidung ein. Mit Urteil 5A_728
2022 vom 17. Mai 2023 wurde die Ehe vom Bundesgericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geschieden. Im Verfahren betreffend Regelung der Scheidungsnebenfolgen wurde im erstinstanzlichen Entscheid u.a. festgestellt, dass sich die Ehegatten keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Es wurde auf einen Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sowie die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB verzichtet. B. wurde zudem zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet. B. erhob gegen diesen Entscheid Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn verpflichtete daraufhin A. zur Leistung eines unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 2'000. Zudem wurde die güterrechtliche Ausgleichszahlung leicht herabgesetzt. Gegen diesen […] Juliane Wyss | legalis brief FamR 28.04.2026 GANZEN ARTIKEL LESEN … JETZT BESTELLEN JETZT TESTEN NEWSLETTER
2025 vom 01.04.2026 (Publikation vorgesehen)
Art. 124e ZGB , Art. 125 Abs. 2 ZGBEhe,Lebensprägung
Art. 124e ZGB , Art. 125 Abs. 2 ZGB
A. (Ehemann, geb. 1939) und B. (Ehefrau, geb. 1944) heirateten 2001 und hatten keine gemeinsamen Kinder. Im Jahr 2016 trennten sie sich. Der Beschwerdeführer A. leitete 2018 die Scheidung ein. Mit Urteil 5A_728
2022 vom 17. Mai 2023 wurde die Ehe vom Bundesgericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geschieden.
Im Verfahren betreffend Regelung der Scheidungsnebenfolgen wurde im erstinstanzlichen Entscheid u.a. festgestellt, dass sich die Ehegatten keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Es wurde auf einen Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sowie die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB verzichtet. B. wurde zudem zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet.
B. erhob gegen diesen Entscheid Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn verpflichtete daraufhin A. zur Leistung eines unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 2'000. Zudem wurde die güterrechtliche Ausgleichszahlung leicht herabgesetzt. Gegen diesen […]
Juliane Wyss| legalis brief FamR 28.04.2026
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