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title: "Eisen- und Stahlindustrie Ostdeutschland Tarifdatenblatt; Lohngruppen 1–3 entgelte neu festgelegt"
sdDatePublished: "2026-04-29T14:06:00Z"
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  - name: "economy, business and finance"
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  - "Brandenburg"
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Eisen- und Stahlindustrie Ostdeutschland Tarifdatenblatt; Lohngruppen 1–3 entgelte neu festgelegt

Datenblatt Eisen- und Stahlindustrie_260429

Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe

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Tarifbereich/Branche:
Eisen- und Stahlindustrie
Letzte Aktualisierung
Datenblatt:
29.04.2026
Vergabemindestlohn
gem. § 11 Abs. 3
TVergG LSA
 gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen-
anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok
umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei
tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf
Einschlägige
Tarifverträge, die gem.
§ 11 Abs. 1 TVergG
LSA für die Ausführung
der Leistung am Ort der
Ausführung gelten

 Lohnabkommen vom 18. Dezember 2023 – gültig ab 18.12.2023,
kündbar erstmals zum 30. September 2025
 Lohntafel für die Arbeiter der Eisen- und Stahlindustrie in
Ostdeutschland – gültig ab 01.01.2025
In der Lohntafel werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im
jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs.
3 TVergG LSA ersetzt:

Ab 01.04.2026: Entgelte der Lohngruppen 1, 2 und 3

 Gehaltsabkommen vom 18. Dezember 2023 – gültig ab 18.12.2023,
kündbar erstmals zum 30. September 2025

 Sofern im Gehaltsabkommen für einzelne Beschäftigungsgruppen
lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne
umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im
jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs.
3 TVergG LSA zu ersetzen

 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in
der Eisen- und Stahlindustrie von Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost
(MTV Stahl) – vom 25.03.1991 i. d. F. vom 7. Juni 2003

Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe

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Ermittlung Stundenlohn
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel
ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf
verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner -
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnre
chner/mindestlohn-rechner.html)

Allgemeinverbindliche
Tarifverträge
siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-
verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)
Hinweis Günstigkeitsprinzip
Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und
Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung
1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für
allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,
der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
2. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das
a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,
b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach
Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
3. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei
der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer
(Entgeltgleichheit), und
4. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.

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für die Öffentliche Auftragsvergabe

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Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der
Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:
Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese
Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den
Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.