---
title: "Stadt Köln betraut ms mbH mit Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Porz; Zuschuss bis 18 Mio EUR"
sdDatePublished: "2026-04-29T12:14:00Z"
source: "https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1092132\u0026type=do"
topics:
  - name: "real estate"
    identifier: "medtop:20000241"
  - name: "public contract"
    identifier: "medtop:20001159"
  - name: "state-owned enterprise"
    identifier: "medtop:20000625"
  - name: "economic development incentive"
    identifier: "medtop:20001292"
  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
locations:
  - "Köln"
---


Stadt Köln betraut ms mbH mit Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Porz; Zuschuss bis 18 Mio EUR

Betrauungsakt

der Stadt Köln für die

moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der
Gemeindeentwicklung mbH

auf der Grundlage

des

Beschlusses EU 2025/2630 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2025

über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU
(DAWI-Freistellungsbeschluss)

der

Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen
in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
(2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), (DAWI-Rahmen) und

der

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen
Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse
(2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4), (DAWI-Mitteilung).

Präambel

Die Stadt Köln betraut die moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der
Gemeindeentwicklung mbH (nachfolgend „ms“) im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den
in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im
Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.

Gegenstand der ms ist die Entwicklung von Liegenschaften zum Zwecke der Förderung der
Wohnungsversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Köln. Dazu gehört die

Seite 2

lokale Strukturentwicklung im Wege der Sanierung, Revitalisierung und Vermarktung nicht
mehr genutzter und/oder brach liegender Grundstücksflächen. Aufgabe der Gesellschaft ist
damit gleichermaßen die Unterstützung von Ansiedlungen und Neugründungen zur Schaffung
und Sicherung von Arbeitsplätzen und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung von Köln.

Die ms plant Maßnahmen zur Revitalisierung der Porzer Innenstadt. Im Zuge der Insolvenz
der Hertie GmbH wurde das Hertie-Kaufhaus in Porz am 31. August 2009 geschlossen. Die
Vermarktung der bisherigen Bausubstanz blieb über mehrere Jahre erfolglos.

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 eine
Machbarkeitsstudie beraten, deren Ziel es war, Konzepte zu entwickeln, die das Umfeld des
ehemaligen Hertie-Gebäudes erfolgreich neu ordnen. Beschlossen wurde die Realisierung auf
der Grundlage der Variante B1, die den Abriss der Bestandsimmobilie zur städtebaulichen
Neuordnung mit Einzelhandel und Wohnungen ausweist und zur Entstehung eines hohen
Anteils an innerstädtischem Wohnraum beitragen soll. Die ms soll die Umsetzung des
Vorhabens übernehmen, da sie bereits projektrelevante Grundstücke gesichert hat und daher
kein anderes Unternehmen in der Lage ist, die Umsetzung gemäß Vorgabe des
Stadtentwicklungsausschusses durchzuführen.

Die Umsetzung durch die ms orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

-
Das Vorhaben wird durch die ms selbst durchgeführt.

-
ms erwirbt die zur Projektrealisierung im Übrigen erforderlichen Grundstücke von der
Stadt und ggf. von Dritten. Der zu veranschlagende Kaufpreis von Grundstücken der
Stadt wird vorab durch ein unabhängiges Gutachten bewertet. Grundstücke von Dritten
werden im Verhandlungswege unter Begleitung der Stadt Köln erworben.

-
ms wird keines der entwickelten Gebäude im Bestand halten, sondern durch Vornahme
transparenter und diskriminierungsfreier Bietverfahren oder nach Durchführung eines
Gutachterverfahrens an den Markt bringen.

-
Sollten Überschüsse aus der Veräußerung von entwickelten Grundstücken auf Seiten
der ms erzielt werden, erfolgt eine volle Auskehrung an die Stadt Köln.

-
ms wird bei Erteilung von Aufträgen die gesetzlichen vergaberechtlichen Vorgaben
beachten.

-
Für eine Realisierung ist es erforderlich, dass die bestehende Tiefgarage zurückgebaut
und umfassend neu hergerichtet wird. Die erforderlichen Maßnahmen werden nach der
vorliegenden Projektkalkulation nur mit einem negativen Ergebnis zu realisieren sein.
Um das Projekt zu ermöglichen, zahlt die Stadt Köln der ms einen Zuschuss in Höhe
von maximal EUR 18.000.000.

Der folgende Betrauungsakt trifft dazu die notwendigen Regelungen, um den Anforderungen
des Europäischen Beihilfenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der

Seite 3

Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 20.
Dezember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU- Kommission") Rechnung zu tragen.

§ 1

Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung

1.1
Die Stadt Köln betraut die ms mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse in Form der städtebaulichen Strukturentwicklung in der
Innenstadt von Köln-Porz und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die
der Wirtschaftsförderung / Strukturentwicklung des ehemaligen Hertie-Standorts dienen
bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen.

1.2
Zu den Aufgaben der ms gehören im Einzelnen:

a. Erwerb
der
notwendigen
Flächen
zur
Durchführung
der
vorgenannten
Revitalisierungsmaßnahme

b. Abriss der aufstehenden Gebäude, die einer Revitalisierung der Innenstadt von Köln-
Porz gemäß Machbarkeitsstudie vom 11.02.2015 (Variante B1) nicht dienlich sind

c. Vornahme der Strukturentwicklung durch Herstellung der Marktfähigkeit der
betreffenden Grundstücke in der Innenstadt von Köln-Porz, insbesondere Errichtung
des Verteilerbauwerks für die Tiefgarage unter dem betroffenen Areal, Errichtung
und Vermarktung von Haus 1, Durchführung städtebaulicher Wettbewerbe
betreffend die Grundstücke für Haus 2 und Haus 3, Realisierung von Maßnahmen
der Verkehrsinfrastruktur, Versorgung und Entsorgung sowie die Verwertung /
Vermarktung der Grundstücke.

1.3
ms ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet
erscheinen, der Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern. ms wird bei Erteilung externer
Aufträge das Vergaberecht beachten.

1.4 ms wird keines der entwickelten Gebäude im Bestand halten, sondern durch Vornahme
transparenter und diskriminierungsfreier Bietverfahren oder nach Durchführung eines
Gutachterverfahrens an den Markt bringen.

1.5
 Die Stadt Köln geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach Abs. 1.1 und
Abs. 1.2 um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
handelt. Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Kommission (AEUV) i.V.m. dem DAWI-Freistellungsbeschluss sind die hierfür
geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen
keiner besonderen Genehmigung der Europäischen Union, soweit die nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt werden.

Seite 4

§ 2
Parameter für die Berechnung des Zuschusses

2.1
Zur Erbringung der DAWI werden die Stadt Köln und ms einen Grundstückskaufvertrag
über die Zurverfügungstellung der für die Revitalisierungsmaßnahme noch notwendigen
Grundstücke zum Abschluss bringen.

2.2
Zur Förderung der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 beabsichtigt die Stadt Köln der ms einen
Zuschuss zu zahlen. Die Stadt Köln zahlt insgesamt einen Betrag in Höhe von höchstens
EUR 18.000.000 an die ms.

Der Betrag wird in folgenden Raten gewährt:

01.06.2018

3 Mio. EUR
01.06.2019

3 Mio. EUR
01.06.2020

3 Mio. EUR
01.06.2021

4,5 Mio. EUR
01.06.2022

4,5 Mio. EUR

Die
Stadt
Köln
erlässt
zu
jedem
1.
Juni
im
Betrauungszeitraum
einen
Zuwendungsbescheid,
der
Grundlage
für
die
jährliche
Zahlung
wird.

Der Zuwendungsbescheid wird mit dem Zweck ergehen, die Maßnahmen nach dem
Betrauungsakt zu fördern. Sofern die Voraussetzungen von § 4 dieses Betrauungsaktes
vorliegen, kann der von der Stadt Köln zu gewährende Ausgleichsbetrag sowohl in der
Gesamtsumme wie in den jährlichen Zuwendungsbescheiden reduziert werden.

Durch den Zuschuss der Stadt Köln wird die ms erst in die Lage versetzt, die ihr nach
dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Eigene Einnahmen werden
zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell vollumfängliche Erfüllung der
Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der von der Stadt Köln gewährte
Zuschuss knüpft nicht an bestimmte Umsätze an, sondern wird für die Deckung der bei
der ms entstehenden nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwendungen durch die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt.

2.3
Der Zuschussbetrag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die
Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Kosten unter Berücksichtigung der
dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung
der Gemeinwohlaufgaben eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Die Stadt Köln geht
davon aus, dass vorliegend eine angemessene Rendite auf sämtliche verursachten
Kosten von nicht höher als 5% zu veranschlagen ist und legt die angemessene Rendite
für die Durchführung der Gemeinwohlaufgaben damit auf höchstens 1.575 TEUR fest.
Sollte sich im Zuge der Durchführung der Gemeinwohlaufgaben ergeben, dass die
Rendite der Höhe nach unangemessen ist, erfolgt eine Minderung auf die angemessene
Höhe. Der Betrauungsakt bleibt im Übrigen bestandskräftig.

Seite 5

§ 3
Berechnung der Ausgleichsleistungen
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses)

3.1
Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die anliegende Projektkalkulation. Die
Tabelle stellt eine Prognose dar, die vor Beschlussfassung über den Betrauungsakt
aufgestellt wurde. In ihr sind die ausgleichsfähigen Maßnahmen abgebildet. Zwischen
den einzelnen in der Tabelle dargestellten Maßnahmen kann es zu Verschiebungen
kommen, so dass die in der Kalkulation für die einzelnen Maßnahmen genannten
Beträge nicht als Höchstbeträge anzusehen sind. Die Gesamtdeckelung des
Zuschusses über den Betrauungszeitraum bleibt hiervon unberührt.

3.2
Die ms hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch
die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten
von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen
Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichsleistung der Stadt
Köln führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1
benannten Aufgaben verwendet werden. Die Transparenzrichtlinie 2006/111/EG ist von
ms bei der Trennungsrechnung zu beachten.

3.3
Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten,
können im Falle positiver Beschlüsse auf Gesellschafterebene auch diese ausgeglichen
werden. Der Betrauungsakt ist durch Beschluss des Rates der Stadt Köln entsprechend
anzupassen. Die ms hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig
gegenüber der Stadt Köln anzuzeigen. Die ms hat den etwaigen Nachschussbedarf
durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. Ein
Anspruch der ms auf Anpassung besteht nicht.

§ 4
Vermeidung von Überkompensation
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses und Rückerstattungsverpflichtungen)

4.1
Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistung in Form von Zuschüssen keine
Überkompensation für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die
ms im 2. Halbjahr 2020 sowie zum Ende des Betrauungszeitraums den Nachweis für die
Verwendu