Stadt Köln erhöht Allgemeine Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten um 20% in Köln; Rat entscheidet erst bei 1,8 Mio.
Anlage 2_Synopse Zuständigkeitsordnung
Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026
Seite 1 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)
I. Allgemeines Allgemeine Anpassung der Ausschusswertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung:
Die Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten werden in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2019 bis 2025 allgemein um 20 Prozent angehoben und wie folgt aufgerundet: bisher 8.000 Euro – neu: 10.000 Euro bisher 25.000 Euro – neu: 30.000 Euro bisher 30.000 Euro – neu: 40.000 Euro bisher 50.000 Euro – neu: 60.000 Euro bisher 100.000 Euro – neu: 120.000 Euro bisher 150.000 Euro – neu: 180.000 Euro bisher 250.000 Euro – neu: 300.000 Euro bisher 300.000 Euro – neu: 400.000 Euro bisher 500.000 Euro – neu: 600.000 Euro bisher 1 Mio. Euro – neu: 1,2 Mio. Euro bisher 1,5 Mio. Euro – neu: 1,8 Mio. Euro
Diese Änderung wird – sofern keine weitere Änderung des jeweiligen § vorgeschlagen wird – im Folgenden nicht einzeln aufgeführt, sondern in der Neufassung der Zuständigkeitsordnung umgesetzt.
Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026
Seite 2 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)
I. Allgemeines 1 § 5 Abs. 1
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 24 nicht abweichend festgelegt:
a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000 b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab € 75.000 c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000. Ab einer Wertgrenze von € 1,5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit.
Klarstellende Formulierung zur Differenzierung von Planungsbeschluss, Baubeschluss und Bedarfsfeststellungsbesch luss
Allgemeine Anhebung der Wertgrenzen
Siehe Begründung zu Absatz 2 Buchstabe b)
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich bei Baumaßnahmen ab € 400.000 (Gesamtkosten) über die Planung (Planungsbeschluss einschließlich Feststellung des Bedarfs für externe Planungsleistungen, Gutachten etc.) und über den Bau (Baubeschluss). Bei sonstigen Maßnahmen entscheiden die Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf (Bedarfsfeststellungsbeschluss) oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 23 nicht abweichend festgelegt: a) bei Beauftragung von Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 400.000; b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab dem sich jeweils aus § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ergebenden Schwellenwert; c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 120.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren;
Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026
Seite 3 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 400.000. Ab einer Wertgrenze von € 1,8 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1,2 Mio. innerhalb der Laufzeit. 2 § 5 Abs. 2
- Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. Streichung Buchstabe b): Seit einem EuGH-Urteil aus Juli 2019 sind die HOAI und damit einhergehende Mindest- bzw. Höchstsätze nicht mehr verbindlich. Ein Wettbewerb für diese Leistungen sollte somit die Regel sein. Stattdessen wird die Wertgrenze in Absatz 1 b) zur Erleichterung und Beschleunigung der Verwaltung in Bausachen mit Wegfall der Unterschwellenvergabeve rordnung (UVgO) auf den EU-Schwellenwert (aktuell 216.000 €) angehoben. Die nachfolgenden Buchstaben werden entsprechend angepasst. (2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich, a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt; b) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; c) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung unter Einhaltung ausschließlich geringfügiger Leistungsänderungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll.
Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026
Seite 4 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)
Ergänzung Buchstabe c) (neu): Bürokratieabbau 3 § 5 Abs. 3
(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. Anpassung der Formulierung an die Praxis
Regelung aus Abs. 6 wird mit redaktioneller Änderung hier übernommen. (3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung entscheidet über die Vergabe. Empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt im Einzelfall die Ablehnung eines Vergabevorschlages, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. Das jeweils zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren.
4 § 5 Abs. 4
(4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. Redaktionelle Anpassung und Ergänzung von Regelbeispielen, die den Begriff „wesentlich“ näher erläutern
(4) Treten nach der Bedarfsfeststellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen ein, so sind diese unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. Solche wesentlichen Veränderungen liegen z.B. dann vor, wenn
Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026
Seite 5 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)
10 Prozent ergeben sich aus § 12 Haushaltssatzung.
- sich die Kosten für die Maßnahme oder das Vertragsvolumen um mehr als 10 % erhöhen bzw. durch die Kostenerhöhung die Wertgrenzen für die Zuständigkeit eines Fachausschusses oder des Rates überschritten werden;
- sich die geplante Laufzeit für einen Vertrag um mehr als 3 Jahre verlängert. 5 § 5 Abs. 5
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. Gesamtüberblick ermöglicht dem Rechnungsprüfungs- ausschuss, Auffälligkeiten, Unregelmäßigkeiten etc. zu erkennen.
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium jeweils im ersten Halbjahr des laufenden Jahres eine Übersicht über alle im Vorjahr erteilten Aufträge ab einem Auftragswert von € 25.000 mit Angaben der jeweiligen Firma vor; Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen bleiben dabei außer Betracht. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist einmal im Jahr eine Gesamtübersicht über die Mitteilungen nach Satz 1 vorzulegen. 6 § 5 Abs. 6
(6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren Abs. 6 wird inhaltlich vollständig in Abs. 3 übernommen und kann hier somit entfallen. entfällt 7 § 5 Abs. 7 neu: § 5 Abs. 6 (7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Absatz 7 wird Absatz 6. (6) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen.
Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026
Seite 6 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen)
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen.
II. Zuständigkeiten von Ausschüssen 8 § 7 Abs. 1 (neu)
Ergänzung (1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] 7. Entgegennahme von Anzeigen und Aufstellungen der Oberbürgermeisterin / d