---
title: "Stadt Köln erhöht Allgemeine Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten um 20% in Köln; Rat entscheidet erst bei 1,8 Mio."
sdDatePublished: "2026-04-29T12:14:00Z"
source: "https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1093631\u0026type=do"
topics:
  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
  - name: "local government policy"
    identifier: "medtop:20001265"
  - name: "public officials"
    identifier: "medtop:20000596"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
locations:
  - "Köln"
---


Stadt Köln erhöht Allgemeine Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten um 20% in Köln; Rat entscheidet erst bei 1,8 Mio.

Anlage 2_Synopse Zuständigkeitsordnung

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026

Seite 1 von 34
lfd.
Nr.
§§
alt / neu
bisheriger Text
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen)
Kurze Begründung des
Änderungsvorschlags
neuer Textvorschlag
(Ergänzungen sind unterstrichen)

I. Allgemeines
Allgemeine Anpassung der Ausschusswertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung:

Die Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten werden in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2019 bis 2025 allgemein um
20 Prozent angehoben und wie folgt aufgerundet:
bisher 8.000 Euro – neu: 10.000 Euro
bisher 25.000 Euro – neu: 30.000 Euro
bisher 30.000 Euro – neu: 40.000 Euro
bisher 50.000 Euro – neu: 60.000 Euro
bisher 100.000 Euro – neu: 120.000 Euro
bisher 150.000 Euro – neu: 180.000 Euro
bisher 250.000 Euro – neu: 300.000 Euro
bisher 300.000 Euro – neu: 400.000 Euro
bisher 500.000 Euro – neu: 600.000 Euro
bisher 1 Mio. Euro – neu: 1,2 Mio. Euro
bisher 1,5 Mio. Euro – neu: 1,8 Mio. Euro

Diese Änderung wird – sofern keine weitere Änderung des jeweiligen § vorgeschlagen wird – im Folgenden nicht einzeln aufgeführt, sondern
in der Neufassung der Zuständigkeitsordnung umgesetzt.

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026

Seite 2 von 34
lfd.
Nr.
§§
alt / neu
bisheriger Text
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen)
Kurze Begründung des
Änderungsvorschlags
neuer Textvorschlag
(Ergänzungen sind unterstrichen)

I. Allgemeines
1
§ 5
Abs. 1

(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse
entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über
Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den
Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb
folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 24 nicht
abweichend festgelegt:

a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab €
300.000
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen,
Gutachten und sonstigen freiberuflichen
Tätigkeiten: ab € 75.000
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen
zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab €
100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr
bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5
Jahren
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen
Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000.
Ab einer Wertgrenze von € 1,5 Mio. entscheidet der
Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer
voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1
Mio. innerhalb der Laufzeit.

Klarstellende
Formulierung zur
Differenzierung von
Planungsbeschluss,
Baubeschluss und
Bedarfsfeststellungsbesch
luss

Allgemeine Anhebung der
Wertgrenzen

Siehe Begründung zu
Absatz 2 Buchstabe b)

(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse
entscheiden in ihrem Aufgabenbereich bei
Baumaßnahmen ab € 400.000 (Gesamtkosten)
über die Planung (Planungsbeschluss
einschließlich Feststellung des Bedarfs für
externe Planungsleistungen, Gutachten etc.) und
über den Bau (Baubeschluss).
Bei sonstigen Maßnahmen entscheiden die
Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich über den
Bedarf (Bedarfsfeststellungsbeschluss) oberhalb
folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 23
nicht abweichend festgelegt:
a) bei Beauftragung von Lieferungen und
Dienstleistungen: ab € 400.000;
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen,
Gutachten und sonstigen freiberuflichen
Tätigkeiten: ab dem sich jeweils aus § 106
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie
2014/24/EU ergebenden Schwellenwert;
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen
zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab
€ 120.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr
bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als
5 Jahren;

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026

Seite 3 von 34
lfd.
Nr.
§§
alt / neu
bisheriger Text
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen)
Kurze Begründung des
Änderungsvorschlags
neuer Textvorschlag
(Ergänzungen sind unterstrichen)

d) bei anderen Vereinbarungen, die mit
finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab
€ 400.000.
Ab einer Wertgrenze von € 1,8 Mio. entscheidet
der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer
voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1,2
Mio. innerhalb der Laufzeit.
2
§ 5
Abs. 2

2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht
erforderlich
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat
beschlossenen Bedarfsplan ergibt
b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder
Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder
Gebührenordnung
c) wenn sich der konkrete Bedarf und die
Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben
d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn
der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss
anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten
Standards nicht abgewichen wird und die Leistung
lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum
ausgeschrieben werden soll.
Streichung Buchstabe b):
Seit einem EuGH-Urteil
aus Juli 2019 sind die
HOAI und damit
einhergehende Mindest-
bzw. Höchstsätze nicht
mehr verbindlich. Ein
Wettbewerb für diese
Leistungen sollte somit die
Regel sein. Stattdessen
wird die Wertgrenze in
Absatz 1 b) zur
Erleichterung und
Beschleunigung der
Verwaltung in Bausachen
mit Wegfall der
Unterschwellenvergabeve
rordnung (UVgO) auf den
EU-Schwellenwert (aktuell
216.000 €) angehoben.
Die nachfolgenden
Buchstaben werden
entsprechend angepasst.
(2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht
erforderlich,
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat
beschlossenen Bedarfsplan ergibt;
b) wenn sich der konkrete Bedarf und die
Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben;
c) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe,
wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch
Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde
gelegten Standards nicht abgewichen wird und
die Leistung unter Einhaltung ausschließlich
geringfügiger Leistungsänderungen lediglich
erneut bzw. für einen neuen Zeitraum
ausgeschrieben werden soll.

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026

Seite 4 von 34
lfd.
Nr.
§§
alt / neu
bisheriger Text
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen)
Kurze Begründung des
Änderungsvorschlags
neuer Textvorschlag
(Ergänzungen sind unterstrichen)

Ergänzung Buchstabe c)
(neu):
Bürokratieabbau
3
§ 5
Abs. 3

(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser
Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie
für die Lieferungen und Leistungen zuständige
Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO
zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige
Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann
dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für
die Vergabeentscheidung festlegen. Die
Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des
Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit
Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die
Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen
Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem
zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur
Entscheidung vorzulegen.
Anpassung der
Formulierung an die
Praxis

Regelung aus Abs. 6 wird
mit redaktioneller
Änderung hier
übernommen.
(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser
Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie
für die Lieferungen und Leistungen zuständige
Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO
zuständige Betriebsausschuss bzw. die
zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf
fest und kann dabei im Einzelfall auch die
Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung
festlegen. Die Verwaltung entscheidet über die
Vergabe. Empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt
im Einzelfall die Ablehnung eines
Vergabevorschlages, ist die Angelegenheit dem
zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten
zur Entscheidung vorzulegen.
Das jeweils zuständige Gremium hat das Recht,
sich jederzeit über den Stand eines
Vergabeverfahrens zu informieren.

4
§ 5
Abs. 4

(4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche
Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung
im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind
unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen
Gremium mitzuteilen.
Redaktionelle Anpassung
und Ergänzung von
Regelbeispielen, die den
Begriff „wesentlich“ näher
erläutern

(4) Treten nach der Bedarfsfeststellung in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wesentliche
Veränderungen ein, so sind diese unverzüglich
dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium
mitzuteilen. Solche wesentlichen Veränderungen
liegen z.B. dann vor, wenn

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026

Seite 5 von 34
lfd.
Nr.
§§
alt / neu
bisheriger Text
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen)
Kurze Begründung des
Änderungsvorschlags
neuer Textvorschlag
(Ergänzungen sind unterstrichen)

10 Prozent ergeben sich
aus § 12
Haushaltssatzung.
- sich die Kosten für die Maßnahme oder das
Vertragsvolumen um mehr als 10 % erhöhen bzw.
durch die Kostenerhöhung die Wertgrenzen für
die Zuständigkeit eines Fachausschusses oder
des Rates überschritten werden;
- sich die geplante Laufzeit für einen Vertrag um
mehr als 3 Jahre verlängert.
5
§ 5
Abs. 5

(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3
zuständigen Gremium einmal im Jahr eine
Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach
einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede
Firma sind die Zahl der Aufträge und die
Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge
auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie
Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von €
10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige
Auflistung der erteilten Aufträge erhält der
Rechnungsprüfungsausschuss.
Gesamtüberblick
ermöglicht dem
Rechnungsprüfungs-
ausschuss, Auffälligkeiten,
Unregelmäßigkeiten etc.
zu erkennen.

(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3
zuständigen Gremium jeweils im ersten Halbjahr
des laufenden Jahres eine Übersicht über alle im
Vorjahr erteilten Aufträge ab einem Auftragswert
von € 25.000 mit Angaben der jeweiligen Firma
vor; Aufträge auf der Grundlage von
Rahmenverträgen bleiben dabei außer Betracht.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist einmal im
Jahr eine Gesamtübersicht über die Mitteilungen
nach Satz 1 vorzulegen.
6
§ 5
Abs. 6

(6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat
das Recht, sich jederzeit über den Stand eines
Vergabeverfahrens zu informieren
Abs. 6 wird inhaltlich
vollständig in Abs. 3
übernommen und kann
hier somit entfallen.
entfällt
7
§ 5
Abs. 7
neu:
§ 5
Abs. 6
(7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und
Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die
Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei
Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der
grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen
werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine
Absatz 7 wird Absatz 6.
(6) Die Zuständigkeit für die Festlegung und
Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die
Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei
Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der
grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen
werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe /
Internationales übertragen.

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026

Seite 6 von 34
lfd.
Nr.
§§
alt / neu
bisheriger Text
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen)
Kurze Begründung des
Änderungsvorschlags
neuer Textvorschlag
(Ergänzungen sind unterstrichen)

Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe /
Internationales übertragen.

II. Zuständigkeiten von Ausschüssen
8
§ 7
Abs. 1
(neu)

Ergänzung
(1) Dem Hauptausschuss wird die
Entscheidungsbefugnis in folgenden
Angelegenheiten übertragen:
[…]
7. Entgegennahme von Anzeigen und
Aufstellungen der Oberbürgermeisterin / d