Vorhabenträger plant Errichtung zweier Wohngebäude und eines gewerblich genutzten Gebäudes in Köln-Porz-Wahn; 30% geförderter Wohnungsbau vorgesehen

Anlage 11

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Inhaltsverzeichnis Präambel Teil I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Gegenstand des Vertrages

§ 2 – Bestandteile des Vertrages Teil II – Vorhaben

§ 3 – Durchführungsverpflichtung Teil III – Verpflichtungen Kooperatives Baulandmodell

§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau

§ 5 – Öffentlicher Grünflächenbedarf

§ 6 – Öffentlicher Spielflächenbedarf

§ 7 – Öffentlicher Betreuungsbedarf Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

§ 8 – Eingriff und Ausgleich

§ 9 – Begrünungsmaßnahmen

§ 10 – Schutz des Mutterbodens

§ 11 – Klimaschutzleitlinien

§ 12 - Artenschutz Teil V – Sonstige Pflichten

§ 13 – Bereitstellung XPlankonformer Plandaten

§ 14 – Nachweis Erfüllung Pflichten

§ 15 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen

§ 16 – Vertragsstrafe

§ 17 – Sicherung Vertragspflichten

§ 18 - Rechtsnachfolge Teil VII – Schlussbestimmungen

§ 19 – Kostentragung

§ 20 – Haftungsausschluss

§ 21 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

§ 22 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

§ 23 - Geltungsdauer

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Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebau- ungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer 7.818 m² großen Grundstücksfläche im Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße/ Straße Am Bahnhof drei III-geschossige Gebäude zu erstellen, eines mit Büro- bzw. gewerblicher Nutzung und zwei Wohngebäude. Im westlichen Wohngebäude soll im Erdgeschoss eine Kindertages- stätte integriert werden.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich „Plangebiet“) umfasst die Flurstücke 302, 303, 304, 305 sowie die Flurstücke 87 (tlw.) und 214 (tlw.), Flur 17, Gemarkung Wahn. Die beiden letztgenannten Flurstücke wurden zwi- schenzeitlich geteilt; daraus ergaben sich die neuen Flurstücke 312 und 310 bzw. 313 und 311. Die Flurstücke sind auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Porz, Stadtteil Wahn und wird durch die Straße Am Bahnhof, die Frankfurter Straße, durch die bestehende Wohnbe- bauung am Peter-Joseph-Schumacher-Weg und die Poststraße begrenzt.

Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 08.11.2016 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz- buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei- nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar- beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Dar- über hinaus hat der Vorhabenträger am 10.10.2023 die Anwendungszustimmung zur An- wendung des Kooperativen Baulandmodells Köln in der in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10.05.2017) sowie der Klimaschutzleitlinien in der Fassung des Ratsbeschlus- ses vom 17.03.2022 erklärt.

In seiner Sitzung vom 06.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans einzuleiten.

Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie- ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver- trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der Vorhabenträger zur Durch- führung des Vorhabens auf den Grundstücken im Gebiet des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplans befugt.

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Teil I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Gegenstand des Vertrags (1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans.

Das Vorhaben betrifft die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit nach Angaben des Vorhabenträgers mindestens 22 Wohneinheiten im Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße und der Straße Am Bahnhof und einem gewerblich genutzten Gebäude an der Straße Am Bahnhof. Mindestens 30 Prozent der Geschossfläche für Wohnzwe- cke soll dabei in Form von gefördertem Wohnungsbau gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW errichtet und realisiert werden. In einem der Wohngebäude wird im Erdgeschoss eine viergruppige Kindertagesstäte inte- griert. Das gewerblich genutzte Gebäude ist für Büronutzungen oder andere gewerb- liche Nutzungen (Beispiele: die Unterbringung einer Jugendeinrichtung, inhäusigen Sportstätten, Praxen für Heilberufe oder sonstige kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke) vorgesehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwei Tiefgaragen werden den Großteil der erforderlichen Stellplätze aufnehmen können; es gibt nur wenige oberirdische Stellplätze. Die Begrünungsmaßnahmen aus dem Landschafts- pflegerischen Fachbeitrag sind übernommen worden und werden die Außenanlagen prägen.

(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.

§ 2 – Bestandteile des Vertrags (1) Bestandteile des Vertrags sind: Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn, Blatt 1 Anlage 2: Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 76367/03, Blatt 2 Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes Anlage 4: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und dazu gehöriges Deckblatt,

Anlage 5: Klimaschutzleitlinien

Anlage 6: Plan Baureihenfolge

Anlage 7: Umsetzungsplan

Anlage 8: Dienstbarkeiten

8.1 Maßgabe für öffentlich geförderten Wohnungsbau

8.2 Maßgaben für das Geh- und Fahrrecht (GF 1) und das Geh- und Radfahrrecht (GF 2)

8.3 Maßgaben für die externe Ausgleichsfläche

Anlage 9: Maßgabe für die Baulast

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(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll- ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.

Teil II – Vorhaben

§ 3 – Durchführungsverpflichtung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschriebe- nen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha- ben- und Erschließungsplans. Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigun- gen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Der Vorhabenträger wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendigen pri- vatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten ein- holen.

(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttre- ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmi- gungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben für den ersten Teilabschnitt einzureichen (Bauantragsfrist). Der Bauantrag für den zweiten Teilabschnitt kann später einge- reicht werden. Die Teilabschnitte sind aus Anlage 6 (Baureihenfolge) ersichtlich. Er wird spätestens sechs Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen (Baubeginnsfrist). Er wird die Vorhaben mit dem ersten Teilabschnitt innerhalb von vier Jahren, das Vorhaben mit dem zweiten Teilabschnitt innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans fertig stellen (Fertigstellungsfrist).

(3) Die Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen verlängert wer- den. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob der Vor- habenträger die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignis- sen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen oder Lie- ferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. In Fällen von Normenkon- trollverfahren (§ 47 VwGO) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder Klageverfahren gegen auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans er- teilten Baugenehmigungen soll das Ermessen dahingehend ausgeübt werden, dass die in Abs. 2 genannten Fristen um den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens zu verlängern sind. Die Verlängerung bedarf der Schriftform.

(4) Stellt der Vorhabenträger das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB).

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Teil III – Verpflichtungen Kooperatives Baulandmodell

§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau (1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ (Fassung 2017) verpflichtet sich der Vorhabenträger, bei der Realisierung der Hochbauvorha- ben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung (dies entspricht bei einer Geschossfläche von 2.349 m² eine Fläche von mindestens 705 m²) als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich FRL öff Wohnen NRW bezugsfertig zu errichten, in Betrieb zu nehmen und für die von ihm gewählte Dauer nach Abs. 3 zu erhalten. Hierfür wird er vollständige und förderfähige Förderanträge bei der Bewilli- gungsbehörde stellen. Zudem wird er sich im Vorfeld der Antragstellung mit dem Amt für Wohnungswesen eng abstimmen. Die Lage des öffentlich geförderten Wohnungs- baus im Vertragsgebiet befindet sich in einem der beiden oder beiden Wohngebäu- den im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA).

(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird der Vorhabenträger einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Woh- nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe- sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.

(3) Des Weiteren verpflichtet sich der Vorhabenträger, die gem. Abs. 1 errichteten Woh- nungen für die Dauer von 30 Jahren für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal pro m² für Einkommensgruppe A und pro m² für Einkommens- gruppe B) zu vermieten.

(4) Die einzuhaltenden Vorgaben für den geförderten Wohnungsbau ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnun- gen nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel ab der Bezugsfertigkeit uneinge- schränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn- raum des Landes NRW (WFNG NRW) unterliegen. Durch die Förderzusage wird ein Besetzungs-, Benennungsrechts- oder Belegungsrecht begründet. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend der WFNG NRW. Das Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht dient der Siche- rung der Belegungsbindung. Der Vorhabenträger tritt der bestehenden Belegungs- vereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und solange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder

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eine entsprechende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vor- sieht. Der Vorhabenträger kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohn- berechtigten überlassen