Rat der Stadt Köln beschloss Neufassung der Zuständigkeitsordnung Köln

Anlage 1_Neufassung Zuständigkeitsordnung

Seite 1 von 28 ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN vom __________

  • Öffentliche Bekanntmachung vom ___________

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________ auf Grund des § 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023) in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung beschlossen:

I. Allgemeines § 1 Grundsätze § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen § 6 Rückholrecht des Rates

II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales § 9 Ausschuss für Bauen und Wohnen § 10 Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden § 11 Finanzausschuss § 12 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern § 13 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie § 14 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün § 15 Ausschuss Kunst und Kultur § 16 Liegenschaftsausschuss § 17 Mobilitätsausschuss § 18 Rechnungsprüfungsausschuss § 19 Ausschuss Schule und Weiterbildung § 20 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren § 21 Sportausschuss § 22 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit § 23 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung

III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters § 24 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO § 25 Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)

Seite 2 von 28 I. Allgemeines § 1 Grundsätze (1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Köln, konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der einzelnen Organe und grenzt sie gegeneinander ab. Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese Zuständigkeitsordnung unberührt. (2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben unberührt. (3) Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse, Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen. (4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt. (5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen. (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben in diesen Angelegenheiten c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW in diesen Angelegenheiten. (7) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO. (8) Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.)

Seite 3 von 28 (9) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur Entscheidung befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die in ihrem Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden. § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen (§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1 Allgemeines Verwaltungswesen 1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen; 1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist; 1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000; 1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen; 1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk; 1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 2 Liegenschaften 2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadtbezirk mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit. 3 Ordnungs- und Verkehrswesen 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende

Seite 4 von 28 Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- und Abbau von Lichtsignalanlagen sowie für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung; 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30- Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; 3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 3.6 Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen; 3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse. 4 Schul- und Kulturwesen 4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk; 4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen; 4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge u. ä.); 4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnahmen ab € 50.000; 4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen. 5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege 5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen

Seite 5 von 28 Bürgerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben widmen; 5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und Sportvereinigungen; 5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte. 6 Bauwesen 6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der dafür erforderli