Raffinerie verurteilt zu Schadenersatz wegen Ölverschmutzung im Nord-Ostsee-Kanal; Höhe des Schadenersatzes offen
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Urteil: Landgericht Itzehoe verurteilt Raffinerie zu Schadenersatz wegen Ölverschmutzung im Nord-Ostsee-Kanal
Mit Urteil vom 23.04.2026 hat das Landgericht eine Raffinerie dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts war die Raffinerie verantwortlich dafür, dass im Dezember 2022 Rohöl in den Nord-Ostsee-Kanal eingedrungen war. Die Raffinerie muss auch weitere Aufwendungen und Kosten ersetzen, die aus der Ölverunreinigung des Nord-Ostsee-Kanals sowie des Uferbereichs aufgrund des Schadensereignisses entstanden sind.
In Brunsbüttel gibt es eineeinTanklager,das zu einer Raffinerie gehört.Dorthin wird vom Elbehafen aus Rohöl über eine Pipeline gepumpt, die teilweise unter dem Nord-Ostsee-Kanal verläuft. Im Dezember 2022 kam es zu einer Ölverschmutzung im Bereich der Brunsbütteler Schleusen und im weiteren Verlauf des Nord-Ostsee-Kanals. Nach einigen Tagen wurde ein Leck in einerEntleerungsleitung gefundenund repariert.Die Entleerungsleitung lief streckenweise neben der Pipeline.Die Verschmutzung hatte sich bereits über mehrere Kilometer ausgebreitet. In den darauffolgenden Tagen wurden umfangreiche Reinigungsmaßnahmen auf den Wasser- und Uferflächen durchgeführt.
Die Bundesrepublik Deutschland verlangte vor dem Landgericht Itzehoe von der Betreiberin der Raffinerie Schadenersatz für die im Zusammenhang mit der Ölverschmutzung angefallenen Kosten sind. Die Betreiberin der Raffinerie behauptete, sie sei für die Entleerungsleitung nicht verantwortlich. Darüber hinaus stamme das Öl nicht von ihr.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat dieBetreiberin der Raffinerieunter anderemdemGrunde nach zum Schadenersatz für dieBeseitigung derVerunreinigungenverurteilt. Es war davon überzeugt, dasssieals Mieterin und Betreiberin der Anlage für die Verunreinigung verantwortlich sei.Die Entleerungsleitung sei Teil des Mietvertrages und sie werde von der Betreiberin auf eigene Rechnung genutzt. DievertragsgemäßenNutzung der Pipelinekönne nur durch die regelmäßige Nutzung der Entleerungsleitung erfolgen.
Das Gericht war auch von einer Verursachung durch die Beklagte überzeugt. Dies folge aus den Grundsätzen des sogenannten Anscheinsbeweises. Die Klägerin habe dargelegt, dass die gefundenen Proben teilweisemit dem der Beklagten zuzuordnenden Öl übereinstimmten. Der Ölunfall stehe darüber hinaus auch im räumlichenund zeitlichen Zusammenhang mit der Entladung des Öls aus zwei Tankschiffen. Dem sei die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere seien auch keine anderen Verschmutzungsquellen ersichtlich.
Über die Höhe des Schadenersatzes wirdzu einem späteren Zeitpunkt imProzess entschieden.Hier ging es zunächst nur um die Frage, ob überhaupt eine Schadensersatzpflicht besteht oder nicht.
Das Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 O 78
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