Universität Leipzig veröffentlicht Drittmittelordnung in Leipzig; Drittmittelanteil gut 45 Prozent
Seite 1 von 19 Universität Leipzig Ordnung für die Beantragung und Durchführung von aus Drittmitteln, Mitteln aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder Sponsoringeinnahmen finanzierten Projekten an der Universität Leipzig – Drittmittelordnung – Inhalt 1 Präambel …………………………………………………………………………………………………………….. 2 2 Geltungsbereich …………………………………………………………………………………………………… 2 3 Begriffsbestimmungen ………………………………………………………………………………………….. 3 4 Grundsätze ………………………………………………………………………………………………………….. 3 5 Verfahren für nicht-wirtschaftliche Drittmittel …………………………………………………………. 4 5.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………. 4 5.2 Einwerbung …………………………………………………………………………………………………….. 5 5.3 Projektleitung ………………………………………………………………………………………………….. 6 5.4 Anzeigepflicht …………………………………………………………………………………………………. 7 5.5 Annahme von Drittmitteln ………………………………………………………………………………… 8 5.6 Verwaltung und Bewirtschaftung ………………………………………………………………………. 8 5.7 Personal ………………………………………………………………………………………………………….. 9 5.8 Projektabschluss ………………………………………………………………………………………………. 9 5.9 Rolle der Fakultäten und Zentralen Einrichtungen ……………………………………………… 10 5.10 Overhead ………………………………………………………………………………………………………. 11 6 Mittel aus wirtschaftlicher Tätigkeit ……………………………………………………………………… 11 6.1 Allgemeines ………………………………………………………………………………………………….. 11 6.2 Verfahren und vertragliche Gestaltung ……………………………………………………………… 12 6.3 Kalkulatorische Gestaltung ……………………………………………………………………………… 13 6.4 Einnahmen aus Heilbehandlungen ……………………………………………………………………. 14 7 Spenden …………………………………………………………………………………………………………….. 14 8 Sponsoring ………………………………………………………………………………………………………… 15 9 Klinische Studien an der Medizinischen Fakultät …………………………………………………… 16 10 Eigentumsregelungen ………………………………………………………………………………………….. 16 11 Versicherung ……………………………………………………………………………………………………… 17 12 Ermöglichungsfonds, Forschungskostenzuschuss, Grundausstattungszusagen …………… 17 13 Information der Öffentlichkeit ……………………………………………………………………………… 18 14 Inkrafttreten ……………………………………………………………………………………………………….. 19 1/29
Seite 2 von 19 1 Präambel „Forschung ist von fundamentaler Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft – gerade auch in Hinblick auf die Bewältigung von Krisen. Hochschulen stehen im Zentrum der deutschen Forschungslandschaft und verbinden Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung sowie Transfer in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik auf einzigartige Weise.“1 Gleichzeitig wurde die Hochschulfinanzierung in den vergangenen 20 Jahren derart umstruk- turiert, dass die Grundfinanzierung nicht mehr ausreicht, um neben der grundständigen, akade- mischen Lehre (Bachelor- und Master-Niveau) in substanzieller Weise international sichtbare Forschungsleistungen und eine hochwertige Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu finanzieren. Laut Untersuchung des Wissenschaftsrats liegt der Drittmittelanteil der For- schungsfinanzierung inzwischen bei gut 45 Prozent und bei forschungsstarken Universitäten oft auch darüber.2 Vor diesem Hintergrund und mit dem Zielbild der „Volluniversität der Zukunft – der Exzellenz verpflichtet, nachhaltig, vernetzt und weltoffen, dynamisch und innovativ“ ist auch die Univer- sität Leipzig (UL) darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder für die Profilierung der eigenen For- schungsschwerpunkte und die Durchführung herausragender Forschungs-, Lehr- und Transfer- vorhaben in erheblichem Umfang zusätzliche finanzielle Mittel Dritter einwerben. Im Kontext der Internationalisierung dient die Einwerbung von Drittmitteln zudem der Etablierung nach- haltiger und weltweiter Bildungskooperationen und der Mobilität von Studierenden und Hoch- schulangestellten, von denen das internationale Profil der UL maßgeblich mitbestimmt wird. Hieraus ergibt sich auch die Pflicht der Verwaltung, die Einwerbung von Drittmitteln nach Kräften zu unterstützen. Nachfolgend wird die Einwerbung, Verwendung und Verwaltung von Drittmitteln und weiteren analog zu handhabenden Einnahmen gemäß Ziffer 2 beschrieben und geregelt. 2 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für die UL einschließlich der Medizinischen Fakultät (MF).3 (2) Diese Ordnung regelt neben den Drittmitteln gemäß der Definition des Statistischen Bun- desamtes auch Einnahmen aus Sponsoring, forschungsnahen Dienstleistungen, der Wis- senschaftlichen Weiterbildung und Heilbehandlungen. (3) In einigen Fällen vergibt auch das Land Sachsen zusätzlich zur Grundfinanzierung wei- tere Mittel (sog. Zweitmittel) in wettbewerblichen Verfahren bzw. nach entsprechender 1 Strukturen der Forschungsfinanzierung an deutschen Hochschulen | Positionspapier; 2023; Wissenschaftsrat; Drs. 1012-23; S.7 2 ebd.; S. 17 3 Die Formulierung „Hochschulbereich“ wird im Folgenden verwendet, wenn die UL exklusive der MF gemeint ist. 1/30
Seite 3 von 19 Antragstellung. Für diese Fälle gilt die vorliegende Ordnung analog. (4) Das Rektorat behält sich vor, diese Ordnung auch für weitere, in Absatz 2 und 3 nicht explizit benannte, Arten von Erträgen anzuwenden, sofern die entsprechenden Regelun- gen übertragbar und sinnvoll sind. 3 Begriffsbestimmungen (1) Es gilt die Drittmitteldefinition des Statistischen Bundesamtes. Für die Einteilung und Systematisierung der verschiedenen Einnahmearten gilt die Systematik der Finanzarten (SyF) entsprechend Hochschulfinanzstatistik. (2) Nicht-wirtschaftliche Drittmittelprojekte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den hoheitlich zugewiesenen Aufgaben der UL gemäß § 5 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG). Gemeint ist damit insbesondere jede grundständige Forschung zur Mehrung des Wissens, deren Ergebnisse diskriminierungsfrei veröffentlicht werden und damit dem Gemeinwohl zu Gute kommen. (3) Auftragsforschung definiert im Allgemeinen das wissenschaftliche Forschen im Auftrag eines privatwirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Mittelgebers (=Auftraggeber). Das Ziel des Auftrages wird hierbei vom Auftraggeber vorgegeben, und die Rechte an den Forschungsresultaten sind in den meisten Fällen dem Auftraggeber vorbehalten. Die Auftragsinhalte werden in einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag festgelegt, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird. (4) (Forschungsnahe) Dienstleistungen beschreiben Lehr- und forschungsnahe Aktivitäten als unverzichtbare praktische Anwendung vorhandener Lehr- und Forschungsmethoden sowie deren Erfolgsbeurteilung. Sie bilden damit die Grundlage für Neu- und Weiterent- wicklung oder haben einen praktischen Bezug zur Weiterentwicklung und Etablierung neuer Erkenntnisse. Die Dienstleistung erfolgt als Leistungsaustausch gegen Entgelt für Dritte. Dies umfasst u.a. die Wissenschaftliche Weiterbildung, Gutachtenerstellung, Durchführung von Beratungen, Messungen oder Probenanalysen, Lizenzierungen und ak- tives Sponsoring (Aufzählung nicht abschließend). 4 Grundsätze (1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Erfüllung der universitären Aufgaben gehören zu den Dienstaufgaben der Mitglieder der UL. Dies gilt auch dann, wenn die Dienste beim Universitätsklinikum erbracht werden. Klinische Studien sind als Teil der klinischen Forschung Dienstaufgabe. (2) Angehörige der UL sind entsprechend § 47 SächsHSG im Rahmen ihrer übertragenen Aufgaben ggf. zur Einwerbung von Drittmitteln befugt; in diesem Rahmen gelten für sie 1/31
Seite 4 von 19 die nachfolgenden Regelungen für Mitglieder entsprechend. (3) Die Regularien der Satzung des Ethikbeirates und der Kommission für Ethik sicherheits- relevanter Forschung der Universität Leipzig sind zu beachten. (4) Die Publikationsrichtlinie der UL ist bei der Angabe zur Affiliation der antragstellenden Person/Projektleitung zwingend einzuhalten. Die Universitätsbibliothek Leipzig berät und unterstützt bei Publikationen und der Veröffentlichung von Forschungsdaten, die im Rahmen von (Drittmittel-)projekten geplant sind oder entstehen.
5 Verfahren für nicht-wirtschaftliche Drittmittel Ziffer 5 beschreibt das Vorgehen, den gegebenen rechtlichen Rahmen sowie die internen Re- gelungen der UL4 für die Beantragung und Verwendungen von Mitteln für nicht-wirtschaftliche (Forschungs-) Vorhaben, die von öffentlichen oder privaten Drittmittelgebern durch Zuwen- dungsbescheide oder Zuwendungsverträge zur Verfügung gestellt und im hoheitlichen Bereich der UL durchgeführt werden.
5.1 Allgemeines (1) Die von den Mitgliedern und Angehörigen der UL verfassten Zuwendungsanträge an öf- fentliche und private Zuwendungsgeber sind in der Regel Anträge der UL. Sie werden – ebenso wie alle Forschungsverträge der UL – ausschließlich durch die Rektorin/den Rek- tor, die Kanzlerin/den Kanzler oder von ihnen bevollmächtigte Personen rechtsverbind- lich unterschrieben. (2) Ausnahmen stellen beispielsweise Anträge auf Sachbeihilfen der DFG (Normalverfah- ren) dar, die vom jeweiligen Forschenden unterzeichnet und eigenständig eingereicht werden dürfen. Die Notwendigkeit einer rechtsverbindlichen Unterschrift ist im Zwei- felsfall mit der Verwaltung5 zu klären. (3) Alle formalen Voraussetzungen und die erforderlichen Ressourcen (Personal-, Sachmit- tel- und Flächenbedarfe) für die Durchführung des Projekts müssen durch die antragstel- lende Person (Projektleitung) vor Antragstellung sichergestellt und nachgewiesen wer- den. (4) Drittmittel sind ausschließlich für den vom Mittelgeber bestimmten Zweck und entspre- chend der Vorgaben des Mittelgebers zu verwenden. (5) Für die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln darf keine
4 Regelungen gelten gleichermaßen für die UL und die MF soweit für die MF in dieser Ordnung keine anderslautende spezifische Regelung getroffen wird. 5 Aktuelle Zuständigkeiten innerhalb der Zentralverwaltung des Hochschulbereichs bzw. der Verwaltung der MF sind den jeweiligen inter- nen Bereichen des Internetauftritts der UL bzw. MF zu entnehmen. 1/32
Seite 5 von 19 zusätzliche Vergütung gezahlt werden, es sei denn, gesetzliche oder tarifliche Regelungen oder Regelungen des Drittmittelgebers sehen diese vor.
5.2 Einwerbung (1) Die Verwaltung der UL unterstützt die Antragstellenden