Produzierende Unternehmen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beantragen Stromsteuererstattung beim Hauptzollamt; Erstattung 20 € pro MWh, 250 € Sockel

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Stromsteuer: So beantragen Unternehmen die Erstattung

Die Stromsteuer ist Teil derstaatlichen Unterstützungfür Unternehmen mithöherem Energieverbrauch. Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, was sich2026 geänderthat, welche Unternehmenantragsberechtigtsind, welcheFristenzu beachten sind und worauf es beimAusfüllen des Antragsankommt.

Veröffentlicht am: 29.04.2026Lesedauer: 6 Minuten

Worum geht es bei der Stromsteuererstattung?Wie hoch ist die Erstattung?Das müssen Sie beachtenSo stellen Sie den AntragVermeidung typischer Fehler beim AntragWeitere Tipps und ErstattungenFazit: Wer den Prozess kennt, profitiert dauerhaft

Worum geht es bei der Stromsteuererstattung?

Wie hoch ist die Erstattung?

So stellen Sie den Antrag

Vermeidung typischer Fehler beim Antrag

Fazit: Wer den Prozess kennt, profitiert dauerhaft

Produzierende Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können sich einen Großteil der gezahlten Stromsteuer erstatten lassen. Grundlage ist § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG). Während die Entlastung früher durch einen hohen verbleibenden Eigenanteil begrenzt war, wurde der Erstattungssatz zum 1.1.2024 deutlich angehoben. Die effektive Steuerbelastung sinkt damit für nahezu den gesamten betrieblichen Stromverbrauch auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 €

MWh. Die Steuerbefreiungen für bestimmte Verfahren wie Elektrolyse oder Metallerzeugung (§ 9a StromStG) bleiben davon unberührt und gelten weiterhin. Weitere Informationen zur Stromsteuer finden Sie im ArtikelStromsteuer für Unternehmen.

Erstattungsberechtigte Unternehmen erhalten von den 20,50 € Stromsteuer pro MWh auf Antrag 20 € zurück. Sie zahlen also nur 0,50 € Steuer pro MWh. Dabei muss jedoch der sogenannte Sockelbetrag beachtet werden: Eine Erstattung ist erst ab einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 12.500 kWh möglich. Der Grund: Es gilt ein Sockelbetrag von 250 €, der als Selbstbehalt nicht erstattet wird. Erst wenn die erstattungsfähige Stromsteuer diesen Betrag übersteigt, kann ein Antrag gestellt werden.

Bei einem Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 125.000 kWh (125 MWh) ergibt sich folgende Erstattungsberechnung:

125 MWh − 25 MWh (nicht erstattungsfähiger Verbrauch, z. B. E-Mobilität, Batteriespeicher) = 100 MWh erstattungsfähiger Verbrauch

100 MWh × 20 € = 2.000 € − 250 € Selbstbehalt = 1.750 € Erstattung

Neben dem Sockelbetrag von 250 € sind weitere Voraussetzungen zu beachten, denn nicht jeder Stromverbrauch ist erstattungsfähig. Für eine erfolgreiche Antragstellung sollten Verbräuche möglichst genau nachgewiesen und Fristen eingehalten werden:

Voraussetzung ist, dass der Strom für betriebliche Zwecke entnommen wird – und zwar nur für Unternehmen im produzierenden Gewerbe sowie der Agrar- und Forstwirtschaft. Nicht zulässig ist Strom, der:

für die Erzeugung von Licht, Wärme oder Kälte genutzt wird, die dann an Unternehmen außerhalb des produzierenden Gewerbes

Land- und Forstwirtschaft weitergeleitet werden.

in Stromspeichern zwischengespeichert und dann an Dritte weitergeleitet wird.

Eine Ausnahme sind Unternehmen, die Druckluft erzeugen und sie in Behältern an andere abgeben. In diesem Fall ist ein Nachweis, dass die Kunden Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft sind, für die Steuerentlastung nicht zwingend erforderlich.

Wird Strom oder erzeugte Nutzenergie (z. B. Dampf, Heißwasser, Kälte) an andere erstattungsfähige Unternehmen abgegeben, muss dies nachgewiesen werden. Für jedes Unternehmen, das Energie vom Erstunternehmen erhält, muss eine Selbsterklärung mit einer Aufstellung der entnommenen Strommengen ausgefüllt werden. Das Unternehmen, das den Antrag stellt, muss sich die verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen lassen und diese Bestätigungen langfristig aufbewahren.

Für die Erstattung ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend, denn grundsätzlich sind buchmäßige Nachweise gefordert. Es müssen sowohl die Strommenge als auch der genaue Verwendungszweck dokumentiert werden. Am sinnvollsten sind getrennte Zähler für die verschiedenen Verbräuche. Wo dies nicht möglich ist, muss eine nachvollziehbare Schätzung aufgestellt werden. Das Hauptzollamt kann bei Zweifeln eine Änderung der Messmethodik fordern.

Anträge müssenbis zum 31. Dezember des Folgejahresbeim zuständigen Hauptzollamt eingehen. Für das Jahr 2025 gilt also der 31.12.2026 als Stichtag. Unterjährige Anträge (quartalsweise oder monatlich) sind nur zulässig, wenn der Entlastungsbetrag im ersten Abschnitt des Kalenderjahres, also im ersten beantragten Quartal oder Monat, mindestens 1.000 € beträgt.

Um eine Stromsteuererstattung nach § 9b zu beantragen, muss sich das Unternehmenauf der Webseite des Zollamts registrierenund die notwendigen Formulare online ausfüllen und einreichen. Seit Januar 2025 erfolgt dies ausschließlich digital.

Welches Zollamt in Ihrer Region zuständig ist, finden Sie mit Ihrer Postleitzahl hier heraus:Suche Hauptzollamt.

Die wichtigsten Formulare für Unternehmen, die die Erstattung nach § 9b beantragen, lassen sich in zwei Gruppen einteilen:

Formular 1453Hier werden alle notwendigen Zahlen zum Stromverbrauch und die Berechnung der Entlastung eingetragen. Die Übermittlung erfolgt seit 2025 ausschließlich elektronisch.

Betriebserklärung(bei Erstantrag oder nach Änderungen)Formlose Erklärung, in der die genaue Verwendung des Stroms beschrieben wird. Kein standardisiertes Formular.

Formular 1139(Staatliche Beihilfen)Pflichtanlage ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 €. Dient dem Nachweis, dass keine EU-rechtswidrigen Beihilfen entgegengenommen werden.

Formular 1402(Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten)Nur auf Anforderung des Hauptzollamts einzureichen, sofern dem Amt keine aktuelle Beschreibung vorliegt.

Formular 1456 (Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie)Nur bei Weitergabe von Nutzenergie wie Wärme oder Kühlung an Dritte – auszufüllen vom Unternehmen, das die Nutzenergie erhält.

Gut zu wissen:Wenn alle Dokumente korrekt eingereicht sind, überweist das Hauptzollamt den Betrag ohne weiteren Schriftverkehr auf das angegebene Konto. Nur bei Abweichungen gibt es einen schriftlichen Bescheid. Alle Unterlagen, Berechnungen und dokumentierten Zählerstände sollten aufbewahrt werden. Das Hauptzollamt kann stichprobenartig Kontrollen durchführen und Nachweise anfordern.

Prüfen Sie vor Antragstellung genau, ob Ihr Betrieb überwiegend zum produzierenden Gewerbe zählt. Für die Einordnung eines Betriebs ist§ 15 StromStVdie Grundlage. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Betrieb tatsächlich ausübt. Bei mehreren Tätigkeiten zählt der wirtschaftliche Schwerpunkt. Maßgeblich sind reale Tätigkeiten, nicht Einträge in Verträgen oder Registern. Bei Mischbetrieben wird der Schwerpunkt vor allem über die Wertschöpfungsanteile bestimmt; vereinfachend kann auch der steuerbare Umsatz herangezogen werden.

Trennen Sie Verbräuche genau und überprüfen Sie, ob bereits steuerbefreite Strommengen oder der Verbrauch für Elektromobilität herausgerechnet wurden, da es sonst zu Rückforderungen kommen kann.

Auf die Strommengen und ihre Zuteilung wird besonders geachtet. Ein transparenter, buchmäßiger Nachweis aller Verbräuche kann detaillierten Nachfragen oder einer Ablehnung zuvorkommen. Installieren Sie, wo möglich, geeichte Zähler an den Anlagen und dokumentieren Sie Ihre Schätzmethoden verständlich.

Unternehmen mit geringeren Stromverbräuchen müssen bedenken, dass die Stromsteuer nur über 250 € erstattet wird. Das bedeutet, der Verbrauch sollte 12.500 kWh deutlich überschreiten, damit sich der Antrag lohnt.

Energiesteuer:Neben der Stromsteuer gibt es Erstattungen nach dem Energiesteuergesetz (§§ 51–55 EnergieStG), z. B. für Gas oder Heizöl. Diese Anträge haben ähnliche Fristen. Prüfen Sie, ob auch diese Entlastungen relevant sind, damit Sie keine Ansprüche verlieren.

Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien:BeimBetrieb einer eigenen PV- oder KWK-Anlagekönnen Sie sich mit Erlaubnis des Hauptzollamts von der Stromsteuer befreien lassen (§ 9 Abs. 1 StromStG). Das bedeutet: Für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom fällt keine Stromsteuer an. Eine nachträgliche Erstattung ist dann nicht notwendig.

Industriestrompreis:Für die Jahre 2026 bis 2028 können Unternehmen mit hohem Strombedarf (> 1 GWh), die gleichzeitig stark im internationalen Wettbewerb stehen, Strombeihilfen beantragen, die für die Hälfte des Jahresverbrauchs den Preis auf 5 ct

kWh verringern. Dies gilt voraussichtlich zusätzlich zur Stromsteuererstattung.

Weitere Fördermöglichkeiten:Es gibt eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die ihre Abläufe energieeffizienter gestalten wollen. Weitere Informationen finden Sie imArtikel zu den aktuellen Energieförderungen.

Der Antrag zur Stromsteuererstattung ist ein bürokratischer und teilweise komplexer Vorgang, der beim ersten Mal etwas Aufwand erfordert. Unternehmen, die anfänglich etwas Zeit investieren, profitieren allerdings doppelt: von der Steuererstattung und von einem besseren Überblick über die eigenen Prozesse. Denn durch die Ermittlung der Verbräuche wird der eigene Blick auf den Strombedarf geschärft und Optimierungspotenzial sichtbar.

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