Kläger gegen Rundfunkbeitrag in Baden-Württemberg; Berufung zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen VGH 2 S 2529/25 VG 1 K 4009/24 VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Referat Beitragsrecht, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart, Az: xxxx - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Rundfunkbeitrags hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Morlock, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Sagemüller und den Richter am Verwaltungsgerichts- hof Dr. Fischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 für Recht erkannt: - 2 - Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsge- richts Freiburg vom 13. Februar 2025 - 1 K 4009/24 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum privaten Rundfunkbei- trag. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 01.11.2023 rückständige Rundfunkbei- träge für den Zeitraum August 2021 bis einschließlich August 2023 in Höhe von 459,-- EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,-- EUR und damit einen Gesamtbetrag von 467,-- EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 01.12.2023 setzte der Beklagte rückständige Rund- funkbeiträge für den Zeitraum September 2023 bis einschließlich November 2023 in Höhe von 55,08 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,-- EUR und damit einen Gesamtbetrag von 63,08 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2024 setzte der Beklagte rückständige Rund- funkbeiträge für den Zeitraum Dezember 2023 bis einschließlich Februar 2024 in Höhe von 55,08 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,-- EUR und damit einen Gesamtbetrag von 63,08 EUR fest. Die dagegen vom Kläger erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Wi- derspruchsbescheid vom 26.07.2024 zurück. Der Kläger hat am 16.08.2024 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und be- antragt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.03.2024 sowie den darauf bezogenen Widerspruchsbe- scheid vom 26.07.2024 aufzuheben. - 3 - Zur Begründung hat er unter anderem vorgebracht, das Programm des öffent- lich-rechtlichen Rundfunks sei politisch unausgewogen. Ferner verstießen die Rundfunkanstalten gegen den Grundsatz der Sparsamkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2025 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht Sache der Ver- waltungsgerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, ein Pro- gramm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegen- ständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche, zu überwachen. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe nicht vom Vorliegen eines strukturellen Defizits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen einer systemischen Nicht- erfüllung seines Funktionsauftrags aus. Eine analoge Anwendung der Härte- fallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV komme nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn der Beitragspflichtige unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG geltend mache, die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mit seinem Ge- wissen vereinbaren zu können. Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 18.12.2025 zugelassenen Berufung trägt der Kläger zusammengefasst Folgendes vor: Das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehle infolge seiner mangelhaften Qualität seinen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag. Es bestehe eine massive Diskrepanz zwischen der öffentli- chen Meinung wesentlicher Teile der Bevölkerung und der im Rundfunk veröf- fentlichten Meinung zu zentralen Themenbereichen. Dies betreffe die Bericht- erstattung zur Corona-Pandemie ebenso wie die Berichterstattung zu den Kon- flikten in der Ukraine und im Gaza-Streifen. Relevante öffentliche Meinungen würden ausgeblendet. Dies gelte gleichermaßen zum Thema Asyl und Integra- tion wie auch zu wirtschaftlichen Themen. So dominierten beispielsweise in der Berichterstattung Berichte über Gewerkschaften deutlich die Berichte über Wirtschaftsverbände. Religiöse Themen würden in immer geringerem Umfang behandelt. Auch etwa die Berichterstattung über die AfD sei einseitig und ver- zerrt, weniger als die Hälfte der Beiträge betreffe die sachpolitischen Program- minhalte der Partei, stattdessen dominiere die Berichterstattung über Umfragen und Koalitionsspekulationen. Defizitär sei auch die Berichterstattung über die - 4 - Europäische Union. Nur sieben Prozent der Beiträge behandelten EU-Instituti- onen, während der Einfluss der Union auf die nationale Gesetzgebung außer- gewöhnlich hoch sei. Lokale und regionale Themen, die für die Sichtbarkeit des deutschen Föderalismus und die demokratische Teilhabe zentral seien, seien in der Berichterstattung ebenfalls signifikant unterrepräsentiert. Auch die Berichterstattung im Bereich Sport lasse die erforderliche Vielfalt ver- missen. Allein Fußball-Fans kämen auf ihre Kosten, andere Sportarten hätten das Nachsehen. Auch die sonstigen Vereine (außer Sport) mit ihren knapp sie- ben Millionen Mitgliedern würden im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht aus- reichend repräsentativ abgebildet bzw. seien teilweise kaum sichtbar. Zu kriti- sieren seien auch hohe Ausgaben für Sportrechte und sonstige massentaugli- che Unterhaltung, demgegenüber würden die Bereiche Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht ausreichend abgebildet. Unabhängig davon leide der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch an durchgrei- fenden strukturellen Qualitätsmanagement-Defiziten. Eine überprüfbare Soll- Ist-Kontrolle zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit sei nicht funkti- onsfähig etabliert, und die Gremienaufsicht könne daher ihrer Kontrollaufgabe nicht dem Gesetz entsprechend nachkommen. Exemplarisch für funktionie- rende Evidenzprüfungen nach anerkannten Standards arbeite das Tschechi- sche Fernsehen mit wissenschaftlicher RQI-Methodik (Reichweite, Qualität, Wirkung), Indikatorik zu Themenvielfalt, Pluralität, Regionalität, Diversität, em- pirischer Ausgewogenheitsprüfung und regelmäßigen externen Evaluationen. Zudem seien permanente journalistische Sorgfaltspflichtverletzungen - Ver- stöße gegen § 6 und § 19 MStV - im Gesamtangebot evident. In diesem Zu- sammenhang werde auf eine Dokumentation von 510 chronologisch gelisteten und nummerierten Transparenzpflichtverletzungen der öffentlich-rechtlichen Sender im Zeitraum 2023 bis 2025 verwiesen. Es handele sich um angebliche Passanten/Talkshowgäste, die entweder eine Person des öffentlichen Lebens, Angehöriger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks selbst oder einer politischen Partei gewesen seien, ohne dass dies dem Zuschauer kundgetan werde. Dar- über hinaus verstoße die Besetzung der Aufsichtsgremien der Anstalten nach wie vor gegen das Gebot der Staatsferne. Die Freundeskreise der politischen - 5 - Parteien CDU und SPD bestünden auch heute noch fort und machten freie Ab- stimmungen unmöglich. Zu rügen sei ferner, dass die Aufsichtsgremien weit überproportional im Verhältnis zur Bevölkerung mit Mitgliedern aus dem öffent- lichen Dienst besetzt seien. Schließlich fehle es auch deshalb an einem individuellen Vorteil für den Bei- tragspflichtigen, weil bei der Erfüllung des Funktionsauftrags zur wirtschaftli- chen und sparsamen Haushaltsführung ein systemisches Versagen festzustel- len sei. Mit Blick auf zu hohe Personal-, Sach- und Verwaltungskosten, die Un- terhaltung ineffizienter oder nicht auftragsrelevanter Strukturen, Kosten für ge- scheiterte Projekte und „unrechtmäßige“ Vergütungsstrukturen werde systema- tisch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen; auch insoweit verbiete das Äquivalenzprinzip ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und legiti- men Zwecken. Gleichzeit werde gegen das Prinzip der Kostendeckung versto- ßen. Auf Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG sei es insgesamt Aufgabe der Justiz, die Konnexität zwischen festgesetztem Beitrag und gesetzlichem Auftrag zu überwachen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.02.2025 - 1 K 4009/24 - zu ändern und die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.03.2024 sowie dessen Wider- spruchsbescheid vom 26.07.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stehe mit Verfassungsrecht im Einklang. Ein Missverhältnis zwischen Beitragslast und Programmqualität läge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24 -) nur dann vor, wenn das gesamte öffentlich-rechtliche Programmangebot in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien über einen längeren Zeitraum evident und regelmäßig die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewo- genheit verfehlen würde. Solche strukturellen und regelmäßigen Defizite bei - 6 - der Erfüllung des Programmauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- anstalten seien nicht gegeben. Für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses zwischen Beitragslast und Programmangebot seien alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, das heißt die neun ARD-Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland- radio mit ihrem Gesamtprogrammangebot bestehend aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien in den Blick zu nehmen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- anstalten hätten im Jahr 2024 Fernsehprogramme in einem Umfang von rund 8,4 Millionen Sendeminuten ausgestrahlt; davon seien 5,1 Millionen Sendemi- nuten auf den Kernbereich (das Erste der ARD, das ZDF sowie die Dritten Fern- sehprogramme der ARD), 1,2 Millionen Sendeminuten auf die Partnerpro- gramme und 2,1 Millionen Sendeminuten auf die Spartenprogramme entfallen. Die aktuelle Hörfunkliste der ARD und des Deutschlandradios umfasse insge- samt über 60 Hörfunkprogramme, gleich ob sie analog, digital, terrestrisch, per Satellit oder im Internet verbreitet würden. Im Jahr 2024 seien im analogen Hörfunk der ARD rund 30 Millionen Sendeminuten und von Deutschlandradio 1,7 Millionen Sendeminuten ausgestrahlt worden. Den auf Grundlage von § 30a MStV genehmigten Telemedienkonzepten sei zu entnehmen, dass auch der Umfang des Telemedienangebotes eine Vielzahl von Inhalten umfasse und da- her sehr groß sei. Exemplarisch sei nur auf die Telemedienangebote ARD.de mit der ARD-Mediathek und „ARD-Sounds“ sowie zdf.de mit dem Streaming- Portal hingewiesen, die einen Großteil der Audio- und Videoangebote der ein- zelnen Telemedienangebote bündelten. Auch im Content-Netzwerk „funk“ (Ju- gendangebot gemäß § 30c MStV) fänden sich auf rund 60 verschiedenen Ka- nälen Videos und Podcasts, um junge Menschen zwischen 14 und 29 Jahren mit relevanten, spannenden und informativen Inhalten zu erreichen. Auch dürfe sich zur Beurteilung der Frage, ob der Funktionsauftrag evident und regelmäßig verletzt werde, die Betrachtung des Gesamtangebots nicht auf ein- zelne Themenfelder und Formate beschränken. Auf Grundlage von § 26 Abs. 1 MStV hätten die öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten einen umfassen- den Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die öffentlich- - 7 - rechtlichen Angebote hätten der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspreche, sei ebenfalls Teil des Auftrags. Danach dürfe sich die Betrachtung des Gesamtangebots nicht - wie die Gegen- seite dies im Wesentlichen tue - auf die Angebote aus dem Bereich der Infor- mation (und hierbei noch weiter einschränkend auf die Nachrichten-/Politikbe- richterstattung) verengen. Vi --- Source: https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1983769261/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/2s2529.25u.pdf sdDatePublished: 2026-04-29T08:05:00Z Topics: law, judiciary, government policy, mass media, public finance, court Locations: Freiburg (im Breisgau), Stuttgart, Mannheim