Langjähriger Mitarbeiter, Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis, AOK-Expertenforum; Umlagebeiträge bei laufender Abgeltung zu berechnen

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01Urlaubsabgeltung im laufenden BeschäftigungsverhältnisVon:HAyStahlam30.04.2026Guten Tag,ein langjähriger Mitarbeiter hat sehr viel Resturlaub aufgebaut. Ein Teil davon soll jetzt im laufenden Beschäftigungsverhältnis ausbezahlt werden. Ist diese Urlaubsabgeltung umlagepflichtig, weil das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht?Vielen Dank für Ihre Antwort.

ein langjähriger Mitarbeiter hat sehr viel Resturlaub aufgebaut. Ein Teil davon soll jetzt im laufenden Beschäftigungsverhältnis ausbezahlt werden. Ist diese Urlaubsabgeltung umlagepflichtig, weil das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

02RE: Urlaubsabgeltung im laufenden BeschäftigungsverhältnisVon:Ihr Expertenteamam30.04.2026Guten Tag,grundsätzlich werden Beiträge zur Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz aus laufendem Arbeitsentgelt berechnet. Einmalzahlungen bleiben hierbei unberücksichtigt.Eine nur bei Beschäftigungsende entstehende Urlaubsabgeltung fällt in diesem Sinne unter diese nicht zu berücksichtigende Einmalzahlung.Werden Urlaubsansprüche im Laufe einer Beschäftigung abgegolten, erfolgt die Beitragsberechnung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, bleibt aber dem Grunde nach laufendes Arbeitsentgelt.Im Ergebnis sind aus unserer Sicht davon dann Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu berechnen.Mit freundlichen GrüßenIhr ExpertenteamThemenbereich:Beiträge zur SozialversicherungAntworten

RE: Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis

Guten Tag,grundsätzlich werden Beiträge zur Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz aus laufendem Arbeitsentgelt berechnet. Einmalzahlungen bleiben hierbei unberücksichtigt.Eine nur bei Beschäftigungsende entstehende Urlaubsabgeltung fällt in diesem Sinne unter diese nicht zu berücksichtigende Einmalzahlung.Werden Urlaubsansprüche im Laufe einer Beschäftigung abgegolten, erfolgt die Beitragsberechnung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, bleibt aber dem Grunde nach laufendes Arbeitsentgelt.Im Ergebnis sind aus unserer Sicht davon dann Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu berechnen.Mit freundlichen GrüßenIhr Expertenteam

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