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title: "BFW Stellungnahme in Verbändeanhörung; Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte gefährdet Investitionen"
sdDatePublished: "2026-04-30T12:24:00Z"
source: "https://www.bfw-bund.de/baugb-novelle-in-der-anhoerung-vereinfachungen-mit-grenzen/"
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  - "Berlin"
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BFW Stellungnahme in Verbändeanhörung; Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte gefährdet Investitionen

BFW Newsroom - BauGB‑Novelle: BFW in der Anhörung- Vereinfachungen mit Grenzen

BauGB‑Novelle: BFW in der Anhörung- Vereinfachungen mit Grenzen

Der BFW hat sich mit einer umfassenden Stellungnahme in die Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau‑ und Raumordnungsrechts (BauGB‑Novelle) eingebracht.

Nach derzeitigem Stand strebt die Bundesregierung an, den Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause im Kabinett zu beschließen.

Der Gesetzentwurf enthält Ansätze zur Vereinfachung des Bauplanungsrechts. Hierzu zählen längst überfällige Regelungen zur Digitalisierung und Vereinfachungen in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese können im Ergebnis zu einer spürbaren Vereinfachung und Beschleunigung von bauplanungsrechtlichen Verfahren beitragen.

Besonders kritisch ist jedoch aus Sicht des BFW die im Entwurf angelegte Ausweitung kommunaler Steuerungs‑ und Eingriffsbefugnisse zu bewerten. Die Stärkung kommunaler Vorkaufsrechte vertieft eigentumsrechtliche Eingriffe und erhöht zugleich die rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheiten für Investitionen in den Wohnungsbau. Kommunale Vorkaufsrechte binden öffentliche Ressourcen, kosten Geld, bauen keine Wohnungen und sind verfassungsrechtlich fragwürdig.

Klimaschutz und Klimaanpassung sind zweifellos zentrale gesellschaftliche Aufgaben, müssen jedoch zwingend mit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Bauvorhaben in Einklang gebracht werden. Der Gesetzentwurf bleibt jedoch eine systematische Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Folgen für bezahlbares Bauen ebenso schuldig wie eine belastbare Prüfung der verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 GG.

Stattdessen führt der verstärkte Fokus auf Klimaschutz und Klimaanpassung im Bauplanungsrecht zu einer deutlichen Ausweitung der Regelungsdichte. Dies erhöht die Komplexität der Verfahren und verstärkt den bürokratischen und wirtschaftlichen Aufwand für Vorhabenträger. Es besteht insbesondere das Risko, dass städtebauliche Verträge mit Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaresilienz überfrachtet werden. Hier ist Augenmaß gefragt, weil ansonsten Bauprojekte nicht wirtschaftlich tragfähig umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist auch zu prüfen, ob staatliche Eigenbeteiligungen an Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ermöglicht werden, um private Investitionen nicht weiter zu belasten und den Wohnungsbau nicht zusätzlich zu verteuern.

Für den Bestand sind die neu geregelten Erleichterungen für energetische Maßnahmen in Erhaltungssatzungsgebieten ein wichtiger erster Schritt. Satzungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben jedoch zumindest teilweise erhalten und erschweren auch weiterhin Klimaschutz in Milieuschutzgebieten. Ziel muss es stattdessen sein, energetische Maßnahmen ohne tatbestandlichen Hindernislauf zu ermöglichen. Nur dann gelingt Klimaschutz auch in Erhaltungssatzungsgebieten.

Schaffung bezahlbaren Wohnraums- Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer gewährleisten (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB‑E)

Klimaschutz, vorsorgende Klimaanpassung und dreifache Innenentwicklung wirtschaftlich tragfähig ermöglichen (§ 1 Abs. 5 S. 2 und S. 3 BauGB‑E)

Hohe Regelungsdichte in der Bauleitplanung vermeiden -Handlungsfähigkeit der Kommunen gewährleisten (§ 1 Abs. 6 BauGB‑E, insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB‑E)

Überragendes öffentliches Interesse des Wohnungsbaus praxisgerecht gestalten (§ 1 Abs. 7a BauGB‑E)

Berücksichtigung von Klimaanpassung und Umweltbelangen praxisgerecht und wirtschaftlich gestalten (§ 1a Absatz 5 BauGB‑E)

Digitalisierung der Bauleitplanverfahren bundesweit gewährleisten (§ 2 Abs. 4 BauGB‑E)

Beteiligung der Öffentlichkeit ausgewogen für das Bauen anwenden (§ 3 BauGB‑E)

Vereinfachte Behördenbeteiligung konsequent anwenden (§ 4 BauGB‑E)

Durchführung der Beteiligung effizient gestalten (§ 4a BauGB‑E)

Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens konsequent umsetzen (§ 4b BauGB‑E)

Teil‑Flächennutzungspläne schaffen Flexibilität (§ 5 Abs. 1 S. 2 BauGB‑E)

Digitale Veröffentlichung des Flächennutzungsplans (§ 6a BauGB‑E)

Festsetzungen zur Wasserbewirtschaftung wirtschaftlich und technologieoffen gestalten (§ 9 Absatz 1 Nr. 14, Nr. 16 BauGB‑E)

Digitale Veröffentlichung des Bebauungsplans (§ 10a BauGB‑E)

Städtebaulicher Vertrag: Klimaanpassungsmaßnahmen wirtschaftlich tragfähig gestalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB‑E

Beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung anwenden (§ 13a BauGB‑E)

Kommunale Vorkaufsrechte beschränken (§ 24 ff BauGB-E)

Ausweitung des kommunalen Vorkaufsrechts bei baulichen Missständen vermeiden (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB‑E)

Erweiterung des kommunalen Vorkaufsrechts wegen der Gesinnung des Erwerbers vermeiden (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 BauGB‑E)

Vorkaufsrecht beim Erwerb von Wohnungseigentum vermeiden (§ 24 Absatz 2 BauGB‑E)

Erweiterung des Vorkaufsrechts auf Nutzungsabsichten vermeiden (§ 26 Nr. 4 BauGB‑E)

Erweiterung des Vorkaufsrechts auf Share Deals vermeiden (§ 28a Abs. 1 BauGB‑E)

Sozialer Flächenbeitrag- Anwendungsbereich nach 3 Jahren evaluieren (§ 58a BauGB-E).

Genehmigungsfreistellung energetischer Maßnahmen in Erhaltungssatzungsgebieten ohne neue Hürden umsetzen (§ 172 Abs. 1 Satz 3 BauGB‑E)

Energetische Maßnahmen in sozialen Erhaltungsgebieten ohne Genehmigungsvorbehalt ermöglichen (§ 172 Abs. 4 BauGB‑E)

Musikclubs- Vorprüfung zum Regelungsbedürfnis nachholen (§§ 4a, 5, 6, 6a, 7, 8, 9 BauNVO-E)

Bundesweit einheitlicher Vollgeschossbegriff (§ 20 BauNVO‑E)

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