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title: "Gemeinderat Großpösna billigt Entwurf der 3. Satzungsfassung des Bebauungsplans Ortsmitte Störmthal, Großpösna; öffentlich ausgelegt vom 04.05.2026 bis 02.06.2026"
sdDatePublished: "2026-04-30T10:10:00Z"
source: "https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/grosspoesna/beteiligung/themen/1064311"
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Gemeinderat Großpösna billigt Entwurf der 3. Satzungsfassung des Bebauungsplans Ortsmitte Störmthal, Großpösna; öffentlich ausgelegt vom 04.05.2026 bis 02.06.2026

Ortsmitte Störmthal - 3. Satzungsfassung | Beteiligungsportal Gemeinde Großpösna

Status Ankündigung Zeitraum 04.05.2026 bis 02.06.2026

Ortsmitte Störmthal - 3. Satzungsfassung

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs

der 3. Satzungsfassung des Bebauungsplanes „Ortsmitte Störmthal“

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)

Der Gemeinderat Großpösna hatte am 19.07.2021 den Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ als Satzung beschlossen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 29.02.2024 den Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ für unwirksam erklärt.

Im Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens hat der Gemeinderat Großpösna am 10.07.2024 den Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ erneut als Satzung beschlossen (2. Satzungsfassung).

Das OVG hat am 15.05.2025 beschlossen, dass der Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ – 2. Satzungsfassung vorläufig in Teilbereichen außer Vollzug gesetzt wird.

Der Gemeinderat Großpösna hat daraufhin am 18.08.2025 beschlossen ein 2. ergänzendes Verfahren durchzuführen. In dessen Rahmen hat nun der Gemeinderat der Gemeinde Großpösna in seiner öffentlichen Sitzung am 20.04.2026 den Entwurf der 3. Satzungsfassung des Bebauungsplanes „Ortsmitte Störmthal“, bestehend aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und der Begründung, in der zuletzt geänderten Fassung vom 20.04.2026 gebilligt und ihn zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Gegenüber der 2. Satzungsfassung ändert sich: die Festsetzung von Teilen des SO 1, von WA 1.1, WA 2 und WA 3 (alte Fassung) als dörfliches Wohngebiet, teilweise Rücknahme von Sonderbauflächen im SO 1.1 und 1.4 (a. F.), dadurch Neunummerierung der einzelnen Teilgebiete; Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhen und Ausschluss von Wohnnutzung im MDW 1.3 bis 1.5 (n. F.); Klarstellung der zulässigen Nutzungen im SO 2; Festsetzung von privaten Grünflächen nordöstlich des SO 2 (Schloss) mit entsprechenden Einschränkungen; Konkretisierung von Schallschutzmaßnahmen gegen Veranstaltungs- und Gewerbelärm und Festsetzung abweichender Immissionsrichtwerte im WA 1. 2 und 1.5 (n. F.) sowie im MDW, einschl. Anpassung von Beiplan 3; die Festsetzung zur Gebäudeanzahl im SO 1 entfällt und damit auch der Beiplan 1. Die Änderungen gegenüber der 2. Satzungsfassung sind sowohl in der Planzeichnung als auch in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung mit roter Schrift hervorgehoben.

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

Schalltechnischer Bericht der Möhler + Partner Ingenieure GmbH vom 08.11.2025.

Der Entwurf der 3. Satzungsfassung des Bebauungsplans „Ortsmitte Störmthal“, bestehend aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und der Begründung, in der zuletzt geänderten Fassung vom 20.04.2026, wird in der Zeit

öffentlich für jedermann zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Großpösna, Im Rittergut 1, 04463 Großpösna, Zimmer 110 (Auslegungsraum), während folgenden Zeiten ausgelegt:

Montag 13:00 Uhr - 15:00 Uhr

Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr.

Des Weiteren können die o. g. Unterlagen vom 04.05.2026 bis 02.06.2026 im Internet unterwww.grosspoesna.desowiewww.bauleitplanung.sachsen.deeingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch angemeindeverwaltung@grosspoesna.deeingereicht werden. Die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die Änderungen beschränkt. Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Namen und der Wohnort der Einsender von Anregungen in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates aufgeführt werden, soweit dies der Einsender nicht ausdrücklich verweigert.