Sächsisches Kabinett hat den Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes zur Anhörung freigegeben in Dresden; Verfahrensdauer verkürzen, Bürokratieabbau angekündigt
Anhörung zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes | Beteiligungsportal Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Status Aktiv Zeitraum 30.04.2026 bis 11.06.2026 Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Anhörung zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das Sächsische Kabinett hat am 27. April 2026 den Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes zur Anhörung freigegeben.
Der Gesetzentwurf hat die Abschaffung des Vorverfahrens in bestimmten Rechtsbereichen zum Gegenstand. Dies hat den Zweck, behördliche Abläufe zu optimieren, Verfahrensdauern zu verkürzen und den Bürokratieabbau zu fördern.
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht ist gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Regel die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren – dem Widerspruchsverfahren – nachzuprüfen. § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht es jedoch dem Landesgesetzgeber, Ausnahmen hiervon zu bestimmen. Mit der beabsichtigten Änderung des § 27a des Sächsischen Justizgesetzes soll von dieser Ermächtigung in einem weiteren Umfang als bisher Gebrach gemacht werden.
Mit diesem Gesetzentwurf wird sowohl eine Maßnahme des Zweiten Sächsischen Bürokratieentlastungspakets vom 3. März 2026 als auch eine Empfehlung der Reformkommission zur Stärkung und Entlastung der Kommunen vom 13. April 2026 umgesetzt.
Sie haben bis zum 11. Juni 2026 Gelegenheit, sich zu beteiligen und zum Referentenentwurf per Post (Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Referat II.2, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden), per E-Mail (Referat-II.2@smj.justiz.sachsen.de) oder in diesem Portal Stellung zu nehmen.
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Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie dies zur Bearbeitung des Verarbeitungszwecks und unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Danach werden sie gelöscht. Soweit das Staatsministerium der Justiz verpflichtet ist, dem Sächsischen Staatsarchiv Unterlagen zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung der personenbezogenen Daten erst nach Anbietung und Verneinung der Archivwürdigkeit durch das Sächsische Staatsarchiv möglich. Bejaht das Sächsische Staatsarchiv die Archivwürdigkeit der Unterlagen, werden diese übernommen. Die Daten werden dort dann dauerhaft gespeichert.
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Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes