Bundesgesundheitsministerin Nina Warken kündigt GOÄ-Reform in Leipzig an; Mitte 2026 Vorlage, Kabinettsbeschluss folgt

BÄK-Tätigkeitsbricht 2025 - GOÄ

17 Gebührenordnung für Ärzte GOÄ-Reform nun auch auf politischer Ebene in der Umsetzung Mit der öffentlichen Ankündigung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, die GOÄ-Reform umzusetzen, ist der Novellierungsprozess auch auf politischer Ebene in Gang gekommen. Zuvor hatte der Entwurf einer novellierten Gebührenordnung für Ärzte auf dem 129. Deutschen Ärztetag 2025 in Leipzig eine breite Zustimmung erfahren. Bis eine neue GOÄ in Kraft ist, erfordert auch die gültige GOÄ den Einsatz der BÄK: Sei es bei der Vergütung für die Behandlung von Bundes - polizistinnen und -polizisten oder bei der Vergütung für Jugendarbeitsschutzuntersuchungen. Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 in Leipzig hat den Vorstand der Bundesärztekammer mit sehr großer Mehrheit beauftragt, den gemeinsam mit dem Ver- band der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) entwickelten Entwurf einer novellierten Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) an das Bundesgesund- heitsministerium mit der Aufforderung zu überge- ben, die Novellierung der GOÄ auf dieser Grundlage unverzüglich einzuleiten. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte bereits im Rahmen des Ärztetages signalisiert, einen gemeinsam von Bundesärztekammer und PKV-Ver- band erarbeiteten Vorschlag prüfen und aufgreifen zu wollen. Nach der offiziellen Übergabe des Ent- wurfes an das Bundesgesundheitsministerium be- kräftigte und konkretisierte die Ministerin im Herbst 2025 ihre Ankündigung. Sie stellte die Vor - lage eines Regelungsentwurfs für Mitte 2026 in Aus- sicht mit dem Hinweis, dass es bis zum Kabinetts- beschluss dann weiteren Abstimmungs- bedarf geben werde und im Anschluss die Beratungen im Bundesrat abzuwarten seien. Ende des politischen Stillstands bei der GOÄ-Novellierung Ende 2025 wurden die Beratungen zum GOÄ-Entwurf zwischen Bundesärztekam- mer, PKV-Verband und Bundesgesund- heitsministerium auch auf Fachebene auf- genommen. Damit ist die Novellierung der GOÄ nach einem viele Jahre währen- den politischen Stillstand endlich auch auf politischer Ebene in Gang gekommen. Ein wesentliches Merkmal der neuen GOÄ soll die kontinuierliche Anpassung an den medizinischen Fortschritt und die Kosten- © ovito/stock.adobe.com [m]

18 entwicklung sowie der Ausgleich eventuell zutage tre- tender Unstimmigkeiten oder Disparitäten sein. Wie vom Deutschen Ärztetag beschlossen, vereinbarten BÄK und PKV-Verband, damit nicht abzuwarten, bis eine neue GOÄ in Kraft getreten ist. Stattdessen soll auch die Zeit bis dahin genutzt werden, um Anpas- sungsbedarfe zu prüfen und dem Verordnungsgeber entsprechende Empfehlungen zu übermitteln. Ziel ist, dass die neue GOÄ bei ihrem Inkrafttreten so aktuell und stimmig wie möglich ist. Die Bundesärztekammer hat dazu bereits im weite- ren Verlauf des Berichtsjahres Gespräche mit dem PKV-Verband geführt. Im ersten Quartal 2026 wur- den erneut die ärztlichen Verbände und Fachgesell- schaften in zahlreichen Fachgesprächen beteiligt, um deren Sachverstand auch bei den letzten Anpas- sungen am Entwurf einzubinden. Vergütungssituation bei Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Die Bundesärztekammer hat im März 2025 eine Stel- lungnahme zur Vergütungssituation bei Jugendar- beitsschutzuntersuchungen veröffentlicht und damit auf die derzeitigen Probleme bei der Durchführung dieser ärztlichen Leistung reagiert. Ärztinnen und Ärz- te können für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung grundsätzlich nur den einfachen Gebührensatz ab- rechnen. Die Kosten der Untersuchung werden von den Ländern als öffentlich-rechtliche Kostenträger ge- tragen, vgl. Nr. 32 i.V.m. § 11 Abs. 1 GOÄ. Für das Honorar in Höhe von 23,31 Euro sehen sich Ärztinnen und Ärzte teilweise nicht länger in der La- ge, die Untersuchung durchzuführen. Die Jugendar- beitsschutzuntersuchung wird deshalb vermehrt nur noch unter Abschluss einer Honorarvereinbarung angeboten. Die Kostentragungspflicht liegt dann wiederum bei den Jugendlichen bzw. deren Sorgebe- rechtigten. Bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ braucht es eine Übergangslösung auf Länderebene in Form von Kollektivverein- barungen zwischen Kostenträgern und Ärzteschaft, die die angespannte Lage so- wohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für Jugendliche und Sorgeberechtigte löst. Die Stellungnahme der Bundesärztekam- mer dient als Unterstützung für die (Lan- des-)Ärztekammern, die in ihren Kam- merbereichen mit der Problematik kon- frontiert werden. In einzelnen Kammer- bereichen ist es zum Austausch mit den zuständigen Landesbehörden gekom- men. Da bisher jedoch auf Seiten der Länder noch keine Bereitschaft zum Ab- schluss von Vereinbarungen besteht, bleibt das Thema auch für 2026 auf der Agenda. Vereinbarung zur Behandlung von Bundespolizisten Für die Behandlung von Polizeivollzugs- beamtinnen und -beamten der Bundes- polizei außerhalb des Sicherstellungsauf- trages durch zivile Ärztinnen und Ärzte gilt seit Jahrzehnten eine zwischen dem Hartmannbund, dem Virchowbund und dem Marburger Bund im Benehmen mit der Bundesärztekammer und dem Bun- desministerium des Inneren (BMI) ge- troffene Vereinbarung, die die Gebühren- sätze gemäß der GOÄ festlegt. Die Ver- einbarung wurde zuletzt in den Jahren 2008 und 2015 aktualisiert. Unabhängig davon wurde zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und dem BMI eine Vereinbarung zur Ver- gütung psychotherapeutischer Leistun- gen mit höheren Vergütungssätzen abge- schlossen. Vor diesem Hintergrund hat die BÄK nach vorheriger Rücksprache mit den involvierten ärztlichen Verbänden Kontakt mit dem BMI mit der Bitte um Anpassung der Vereinbarung für die ärzt- lichen Vergütungen aufgenommen. Das BMI hat dem zugestimmt. Wahlärztliche Leistungen können in der neuen Vereinbarung allerdings nicht mehr berücksichtigt werden, da in der zu- Weitere Informationen Die Bundesärztekammer stellt auf ihrer Website umfangreiche Informationen zur GOÄ-Novellierung bereit. Dazu gehören ein Fragen-Antworten-Katalog und aus - führliche Erläuterungen zum Rechtsteil. Diese Materialien tragen zu einer besseren Verständlichkeit des GOÄ-Entwurfs bei. W W G e f V

19 grundeliegenden Verordnung (Verordnung zur Än- derung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung) im Berichtsjahr trotz gewerkschaftlichen Wider- spruchs die wahlärztlichen Leistungen gestrichen wurden. Neuer Vertragspartner für die Seite der Ärzteschaft ist die Bundesärztekammer – in Rücksprache mit dem Hartmannbund, dem Virchowbund und dem Marburger Bund. Die neue Vereinbarung hebt die Gebührensätze auf den Regelhöchstsatz an. Darüber hinaus wird die Vereinbarung des BMI mit der BPtK, die in ihrer jüngs- ten Fassung auch große Teile der gemein- samen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK sowie dem PKV-Verband und der Beihilfe zur Erbringung neuer psycho- therapeutischer Leistungen abbildet, in- haltsgleich in die Vereinbarung zwischen BMI und BÄK übernommen. ■ 10 gute Gründe für eine neue GOÄ

  1. Differenziertes, ärztlich erarbeitetes Leistungsverzeichnis: Die neue GOÄ entspricht dem Stand der modernen Medizin. Analogbewertungen sind dadurch für das aktuelle Leis- tungsspektrum nicht mehr nötig, bleiben aber bei Innovationen möglich.
  2. Rechtssicherheit und Transparenz: Abrechnungsstreitigkeiten als Folge der völlig veralte- ten GOÄ entfallen.
  3. Kontinuierliche Anpassung des Gebührenverzeichnisses an den medizinischen Fort- schritt und die Kostenentwicklung
  4. Weniger Abrechnungsausschlüsse: Viele sachlich nicht begründete Ausschlüsse der ak- tuellen GOÄ fallen weg.
  5. Bessere Honorierung für die Breite der Ärzteschaft ohne Überforderung der Patientinnen und Patienten: Beide Seiten prognostizieren einen Anstieg des PKV-Ausgabevolumens von bis zu +13,2 % (1,9 Mrd. Euro) in den ersten drei Jahren.
  6. Keine Budgetierung: Bewährte Prinzipien der privatärztlichen Tätigkeit werden beibehal- ten: Einzelleistungsvergütung, Therapiefreiheit und der Verzicht auf eine Budgetierung.
  7. Angemessene Bewertung der ärztlichen Zuwendung im Gespräch, in der Untersuchung und der Behandlung. Das kommt allen Ärztinnen und Ärzten in der Patientenversorgung und ihren Patientinnen und Patienten zugute.
  8. Bessere Abbildung von Erschwernissen: An die Stelle des begründungspflichtigen und streitanfälligen „Steigerns“ tritt eine große Zahl an Zuschlägen und eine Zeittaktung bei vielen Leistungen.
  9. Mehr Leistungen und Zuschläge bei Kindern: Das kommt allen Ärztinnen und Ärzten zu- gute, die sich in ihren Fachgebieten (auch) um Kinder kümmern.
  10. Stabile Rahmenbedingungen für Wahlärztinnen und Wahlärzte: Die rechtlichen Regelun- gen für Vertreter bleiben erhalten. © HNFOTO/stock.adobe.com