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title: "Bundesgesundheitsministerin Nina Warken kündigt GOÄ-Reform in Leipzig an; Mitte 2026 Vorlage, Kabinettsbeschluss folgt"
sdDatePublished: "2026-04-30T12:03:00Z"
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  - "Leipzig"
  - "Germany"
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Bundesgesundheitsministerin Nina Warken kündigt GOÄ-Reform in Leipzig an; Mitte 2026 Vorlage, Kabinettsbeschluss folgt

BÄK-Tätigkeitsbricht 2025 - GOÄ

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Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ-Reform nun auch auf
 politischer Ebene in der Umsetzung
Mit der öffentlichen Ankündigung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, die GOÄ-Reform
umzusetzen, ist der Novellierungsprozess auch auf politischer Ebene in Gang gekommen. Zuvor
 hatte der Entwurf einer novellierten Gebührenordnung für Ärzte auf dem 129. Deutschen Ärztetag
2025 in Leipzig eine breite Zustimmung erfahren. Bis eine neue GOÄ in Kraft ist, erfordert auch
die gültige GOÄ den Einsatz der BÄK: Sei es bei der Vergütung für die Behandlung von Bundes -
polizistinnen und -polizisten oder bei der Vergütung für Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.
Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 in Leipzig hat den
Vorstand der Bundesärztekammer mit sehr großer
Mehrheit beauftragt, den gemeinsam mit dem Ver-
band der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV)
entwickelten Entwurf einer novellierten Gebühren-
ordnung für Ärzte (GOÄ) an das Bundesgesund-
heitsministerium mit der Aufforderung zu überge-
ben, die Novellierung der GOÄ auf dieser Grundlage
unverzüglich einzuleiten.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte
bereits im Rahmen des Ärztetages signalisiert, einen
gemeinsam von Bundesärztekammer und PKV-Ver-
band erarbeiteten Vorschlag prüfen und aufgreifen
zu wollen. Nach der offiziellen Übergabe des Ent-
wurfes an das Bundesgesundheitsministerium be-
kräftigte und konkretisierte die Ministerin im
Herbst 2025 ihre Ankündigung. Sie stellte die Vor -
lage eines Regelungsentwurfs für Mitte 2026 in Aus-
sicht mit dem Hinweis, dass es bis zum Kabinetts-
beschluss dann weiteren Abstimmungs-
bedarf geben werde und im Anschluss
die Beratungen im Bundesrat abzuwarten
seien.
Ende des politischen Stillstands
bei der GOÄ-Novellierung
Ende 2025 wurden die Beratungen zum
GOÄ-Entwurf zwischen Bundesärztekam-
mer, PKV-Verband und Bundesgesund-
heitsministerium auch auf Fachebene auf-
genommen. Damit ist die Novellierung
der GOÄ nach einem viele Jahre währen-
den politischen Stillstand endlich auch
auf politischer Ebene in Gang gekommen.
Ein wesentliches Merkmal der neuen GOÄ
soll die kontinuierliche Anpassung an den
medizinischen Fortschritt und die Kosten-
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entwicklung sowie der Ausgleich eventuell zutage tre-
tender Unstimmigkeiten oder Disparitäten sein. Wie
vom Deutschen Ärztetag beschlossen, vereinbarten
BÄK und PKV-Verband, damit nicht abzuwarten, bis
eine neue GOÄ in Kraft getreten ist. Stattdessen soll
auch die Zeit bis dahin genutzt werden, um Anpas-
sungsbedarfe zu prüfen und dem Verordnungsgeber
entsprechende Empfehlungen zu übermitteln. Ziel ist,
dass die neue GOÄ bei ihrem Inkrafttreten so aktuell
und stimmig wie möglich ist.
Die Bundesärztekammer hat dazu bereits im weite-
ren Verlauf des Berichtsjahres Gespräche mit dem
PKV-Verband geführt. Im ersten Quartal 2026 wur-
den erneut die ärztlichen Verbände und Fachgesell-
schaften in zahlreichen Fachgesprächen beteiligt,
um deren Sachverstand auch bei den letzten Anpas-
sungen am Entwurf einzubinden.
Vergütungssituation bei
 Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
Die Bundesärztekammer hat im März 2025 eine Stel-
lungnahme zur Vergütungssituation bei Jugendar-
beitsschutzuntersuchungen veröffentlicht und damit
auf die derzeitigen Probleme bei der Durchführung
dieser ärztlichen Leistung reagiert. Ärztinnen und Ärz-
te können für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung
grundsätzlich nur den einfachen Gebührensatz ab-
rechnen. Die Kosten der Untersuchung werden von
den Ländern als öffentlich-rechtliche Kostenträger ge-
tragen, vgl. Nr. 32 i.V.m. § 11 Abs. 1 GOÄ.
Für das Honorar in Höhe von 23,31 Euro sehen sich
Ärztinnen und Ärzte teilweise nicht länger in der La-
ge, die Untersuchung durchzuführen. Die Jugendar-
beitsschutzuntersuchung wird deshalb vermehrt nur
noch unter Abschluss einer Honorarvereinbarung
angeboten. Die Kostentragungspflicht liegt dann
wiederum bei den Jugendlichen bzw. deren Sorgebe-
rechtigten.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ
braucht es eine Übergangslösung auf
Länderebene in Form von Kollektivverein-
barungen zwischen Kostenträgern und
Ärzteschaft, die die angespannte Lage so-
wohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für
Jugendliche und Sorgeberechtigte löst.
Die Stellungnahme der Bundesärztekam-
mer dient als Unterstützung für die (Lan-
des-)Ärztekammern, die in ihren Kam-
merbereichen mit der Problematik kon-
frontiert werden. In einzelnen Kammer-
bereichen ist es zum Austausch mit den
zuständigen Landesbehörden gekom-
men. Da bisher jedoch auf Seiten der
Länder noch keine Bereitschaft zum Ab-
schluss von Vereinbarungen besteht,
bleibt das Thema auch für 2026 auf der
Agenda.
Vereinbarung zur Behandlung
von Bundespolizisten
Für die Behandlung von Polizeivollzugs-
beamtinnen und -beamten der Bundes-
polizei außerhalb des Sicherstellungsauf-
trages durch zivile Ärztinnen und Ärzte
gilt seit Jahrzehnten eine zwischen dem
Hartmannbund, dem Virchowbund und
dem Marburger Bund im Benehmen mit
der Bundesärztekammer und dem Bun-
desministerium des Inneren (BMI) ge-
troffene Vereinbarung, die die Gebühren-
sätze gemäß der GOÄ festlegt. Die Ver-
einbarung wurde zuletzt in den Jahren
2008 und 2015 aktualisiert.
Unabhängig davon wurde zwischen der
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)
und dem BMI eine Vereinbarung zur Ver-
gütung psychotherapeutischer Leistun-
gen mit höheren Vergütungssätzen abge-
schlossen. Vor diesem Hintergrund hat
die BÄK nach vorheriger Rücksprache mit
den involvierten ärztlichen Verbänden
Kontakt mit dem BMI mit der Bitte um
Anpassung der Vereinbarung für die ärzt-
lichen Vergütungen aufgenommen. Das
BMI hat dem zugestimmt.
Wahlärztliche Leistungen können in der
neuen Vereinbarung allerdings nicht
mehr berücksichtigt werden, da in der zu-
Weitere Informationen
Die Bundesärztekammer stellt auf ihrer
Website umfangreiche Informationen zur
GOÄ-Novellierung bereit. Dazu gehören
ein Fragen-Antworten-Katalog und aus -
führliche Erläuterungen zum Rechtsteil.
Diese Materialien tragen zu einer besseren
Verständlichkeit des GOÄ-Entwurfs bei.
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grundeliegenden Verordnung (Verordnung zur Än-
derung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung)
im Berichtsjahr trotz gewerkschaftlichen Wider-
spruchs die wahlärztlichen Leistungen gestrichen
wurden.
Neuer Vertragspartner für die Seite der Ärzteschaft
ist die Bundesärztekammer – in Rücksprache mit
dem Hartmannbund, dem Virchowbund und dem
Marburger Bund. Die neue Vereinbarung hebt die
Gebührensätze auf den Regelhöchstsatz
an. Darüber hinaus wird die Vereinbarung
des BMI mit der BPtK, die in ihrer jüngs-
ten Fassung auch große Teile der gemein-
samen Abrechnungsempfehlungen von
BÄK, BPtK sowie dem PKV-Verband und
der Beihilfe zur Erbringung neuer psycho-
therapeutischer Leistungen abbildet, in-
haltsgleich in die Vereinbarung zwischen
BMI und BÄK übernommen.
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10 gute Gründe für eine neue GOÄ
 1. Differenziertes, ärztlich erarbeitetes Leistungsverzeichnis: Die neue GOÄ entspricht dem
Stand der modernen Medizin. Analogbewertungen sind dadurch für das aktuelle Leis-
tungsspektrum nicht mehr nötig, bleiben aber bei Innovationen möglich.
 2. Rechtssicherheit und Transparenz: Abrechnungsstreitigkeiten als Folge der völlig veralte-
ten GOÄ entfallen.
 3. Kontinuierliche Anpassung des Gebührenverzeichnisses an den medizinischen Fort-
schritt und die Kostenentwicklung
 4. Weniger Abrechnungsausschlüsse: Viele sachlich nicht begründete Ausschlüsse der ak-
tuellen GOÄ fallen weg.
 5. Bessere Honorierung für die Breite der Ärzteschaft ohne Überforderung der Patientinnen
und Patienten: Beide Seiten prognostizieren einen Anstieg des PKV-Ausgabevolumens
von bis zu +13,2 % (1,9 Mrd. Euro) in den ersten drei Jahren.
 6. Keine Budgetierung: Bewährte Prinzipien der privatärztlichen Tätigkeit werden beibehal-
ten: Einzelleistungsvergütung, Therapiefreiheit und der Verzicht auf eine Budgetierung.
 7. Angemessene Bewertung der ärztlichen Zuwendung im Gespräch, in der Untersuchung
und der Behandlung. Das kommt allen Ärztinnen und Ärzten in der Patientenversorgung
und ihren Patientinnen und Patienten zugute.
 8. Bessere Abbildung von Erschwernissen: An die Stelle des begründungspflichtigen und
streitanfälligen „Steigerns“ tritt eine große Zahl an Zuschlägen und eine Zeittaktung bei
vielen Leistungen.
 9. Mehr Leistungen und Zuschläge bei Kindern: Das kommt allen Ärztinnen und Ärzten zu-
gute, die sich in ihren Fachgebieten (auch) um Kinder kümmern.
10. Stabile Rahmenbedingungen für Wahlärztinnen und Wahlärzte: Die rechtlichen Regelun-
gen für Vertreter bleiben erhalten.
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