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title: "Bundesregierung Entwurf MDWG; Innenausschuss des Deutschen Bundestags, Berlin; Ausweitung biometrischer Daten und AZR-Datenaustausch zwischen Behörden"
sdDatePublished: "2026-04-30T12:09:00Z"
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  - "Kiel"
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Bundesregierung Entwurf MDWG; Innenausschuss des Deutschen Bundestags, Berlin; Ausweitung biometrischer Daten und AZR-Datenaustausch zwischen Behörden

Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)167 C

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

21. Wahlperiode
Innenausschuss
Schriftliche Stellungnahme
von Dr. Thilo Weichert, Netzwerk Datenschutzexpertise, Kiel vom
29. April 2026

Öffentliche Anhörung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung

BT-Drucksache 21/4080

Ausschussdrucksache 21(4)167 C
vom 29. April 2026
21. Wahlperiode
Innenausschuss

Netzwerk Datenschutzexpertise GbR
Dr. Thilo Weichert
Kiel

  E-Mail: weichert@netzwerk-datenschutzexpertise.de

DR. THILO WEICHERT, KIEL

An den
Innenausschuss des Deutschen Bundestags

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Kiel, den 29.04.2026

Öffentliche Anhörung des Innenausschusses am 04.05.2026 zum
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG),
BT-Drs. 21/4080
Ihr Schreiben vom 27.04.2026 Sekretariat PA 4

Sehr geehrte Frau Dr. Ziegenhorn,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf nehme ich gerne Stellung:

I Allgemeines

Zweck des geplanten Migrationsverwaltungsdigitalisierungsentwicklungsgesetzes
(MDWG) ist es, die Kommunikation öffentlicher Stellen im Bereich der
Migrationsverwaltung zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck sollen
folgende Regelungen geändert werden:
-
Ausländerzentralregistergesetz (AZRG),
-
AZRG-Durchführungsverordnung,
-
Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
-
Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
-
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Bundesmeldegesetz (BMG).

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes sind es,
-
die Speicherung und Weiterverwendung von biometrischen Daten (Lichtbild,
Fingerabdrücke, Unterschrift) auszuweiten,
-
den Zugriff auf Dokumente im Visaverfahren auszuweiten und zu erleichtern,
-
Informationen über Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß dem
AsylbLG zwischen Ausländerzentralregister (AZR) und Leistungsbehörden
umfassender auszutauschen,

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-
den Datenaustausch zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten mit den
Ausländerbehörden zu erleichtern und
-
mehr Dokumente, etwa zur Identifikation, im AZR zu hinterlegen und zu
nutzen.

Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens ist es, die Funktion des AZR als
Datendrehscheibe für ausländerrechtliche und sicherheitsrechtliche Behördenzwecke
auszuweiten, indem zusätzliche Speicher- und Übermittlungsbefugnisse
insbesondere in das AZRG aufgenommen werden. Der Entwurf reiht sich ein in die
allgemeinen Digitalisierungsbestrebungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Der Entwurf führt die bisherige Gesetzgebungsgeschichte des AZRG fort, wonach
seit seinem Erlass im Jahr 1994 die Erfassung und Kontrolle von Nichtdeutschen
immer weiter ausgebaut wurde. Dieser Ausbau wird getrieben durch
informationstechnische Innovationen und den gesellschaftspolitischen Wunsch nach
einer verbesserten Regulierung von Migration. Dieser Bedarf führte auf europäischer
Ebene zur 2024 beschlossenen Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems (GEAS), deren Umsetzung jüngst durch das GEAS-Anpassungs- und
das GEAS-Anpassungsfolgegesetz erfolgte.

Der vorliegende Entwurf zielt demgegenüber ab auf eine Effektivierung der
Informationsprozesse in und zwischen deutschen Behörden. Das AZRG wurde zu
diesem Zweck seit seinem Erlass 45-mal geändert. Fast jedes Mal kamen weitere
Daten, weitere Datenlieferanten und weitere Datenempfänger hinzu. Es kam
lediglich einmal zu einer Einschränkung, als 2012 die Verarbeitung von
nichtdeutschen EU-Bürgern im AZR begrenzt wurde. Zuvor hatte der Europäische
Gerichtshof festgestellt, dass die Verarbeitung der Daten von nichtdeutschen EU-
Bürgern eine unzulässige Diskriminierung darstellt.1

Betroffenenrechte spielten in der AZR-Gesetzgebung bisher keine Rolle. Einzige
Ausnahme war 2024 das DÜV-Anpassungsgesetz2, in dem ein AZR-
Datenschutzcockpit geregelt ist. Gemäß § 34 Abs. 6 AZRG ist vorgesehen, dass
sich Betroffene digital Auskünfte anzeigen lassen können, einschließlich sämtlicher
durch das AZR erfolgten Datenübermittlungen. Es muss jedoch festgestellt werden,
dass auch ein Jahr nach Inkrafttreten des DÜV-Anpassungsgesetzes der AZR-
Datenschutzcockpit noch nicht eingerichtet ist. Der Webseite des das AZR
betreibenden Bundesverwaltungsamtes (BVA) ist zu entnehmen, dass selbst die
einfache Auskunft aus dem Ausländerzentralregister weiterhin nur unter hohen
Zugangshürden bzgl. der Identifikation ermöglicht wird. So wird z.B. eine amtliche
Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen gefordert.3 Zweifellos ist
eine Identitätsprüfung im Fall einer AZR-Auskunftserteilung nötig. Hierfür bedarf es
aber – wie bei der Umsetzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
generell – nur einer Glaubhaftmachung der Identität des Auskunftssuchenden. Die
derzeitigen hohen praktizierten Anforderungen an den Identitätsnachweis verstoßen
gegen geltende europarechtliche Vorgaben.4 Gerade angesichts der beschränkten

1 EuGH 16.12.2008 – C-524/06.
2 G. v. 08.05.2024, BGBl. I Nr. 152.
3 https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/A/Auslaenderzentralregister/auskunft/auskunft-
azr_node.html.
4 Weichert in Berlit, GK-AufenthG, § 34 AZRG Rn. 16 f.

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praktischen Möglichkeiten für viele Nichtdeutsche zur Durchsetzung ihrer Rechte,
darf ihnen dies rechtlich nicht zusätzlich erschwert werden.

II Zu den konkreten Regelungsvorschlägen

Der Umfang der im AZR zu speichernden Daten soll gemäß dem Entwurf in § 3 Abs.
1 AZRG ausgeweitet werden um
-
Angaben zur Identitätsklärung,
-
jegliche Form von Ausweisdokumenten,
-
Angaben zu existenzsichernden Leistungen (etwa gemäß den
Sozialgesetzbüchern),
-
biometrische Angaben (Fingerabdruckdaten, Unterschrift).
Diese Ausweitung betrifft sämtliche im AZR gespeicherten Personen. In der
Begründung des Gesetzes wird nicht dargelegt, weshalb diese Angaben auch bei
Personen mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus erforderlich sind.

Bei den ausnahmslos zu speichernden biometrischen Daten handelt es sich um
sensitive Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Zulässig ist deren Speicherung nur,
soweit ein „erhebliches öffentliches Interesse“ besteht und angemessene
Schutzmaßnahmen ergriffen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO). Als solche
Vorkehrungen nennt der Entwurf umfassende Protokollierungspflichten,
Stichprobenverfahren bei automatisierten Abrufen, das Datenschutzcockpit sowie die
strafrechtliche Verfolgbarkeit von Datenmissbrauch (S. 58).

Die hier benannten Datenschutzvorkehrungen sind teilweise ungenügend und
teilweise nicht existent: Die Stichprobenverfahren finden derart selten statt, dass von
keiner wirksamen Kontrolle gesprochen werden kann. Die Art der
Stichprobenkontrolle ist nicht transparent. Dennoch wurden bei vergangenen
Stichproben bei 1,8% Verstöße festgestellt,5 was angesichts der täglich
stattfindenden ´zigtausenden Anfragen auf täglich hunderte Datenschutzverstöße
hinweist. Dienst- oder strafrechtliche Sanktionen wegen unzulässiger Verarbeitung
von AZR-Daten sind nicht bekannt. Die Verfolgbarkeit von Datenmissbrauch scheint
also ins Leere zu laufen. Der Verweis auf ein nicht bestehendes AZR-Datenschutz-
Cockpit im Gesetzentwurf erhöht nicht die Glaubwürdigkeit der Wirksamkeit der
Vorkehrungen.

Die geplanten Änderungen in § 3 Abs. 6 sowie ein neuer Abs. 7 sind nicht
zuordenbar, da bisher § 3 AZRG mit einem Abs. 4 endet. Offenbar wird u.a. Bezug
genommen auf ein noch nicht abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren zur
besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (BT-
Drs. 21/4081), in dem aber, soweit erkennbar, keine Änderung des AZRG
vorgesehen ist. Die Begründung enthält keinen Hinweis auf mögliche parallele
Gesetzgebungsverfahren.

Verwirrend ist auch, dass in dem Entwurf zu einem Gesetz, etwa dem AZRG
Änderungen in verschiedenen Artikeln (hier Art. 1 und Art. 6) vorgesehen sind.
Dadurch wird die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens massiv

5 Weichert DuD 2024, 189.

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beeinträchtigt. Die Intransparenz ist so groß, dass im vorliegenden Entwurf
offensichtlich in 15 Fällen Korrekturen vorangegangener Fehler erfolgen mussten.

Die in einem separaten Artikel des geplanten Gesetzes (Art. 6) ist die Einfügung
eines § 2 Abs. 2 Nr. 7b AZRG vorgesehen, der eine generelle automatisch
erfolgende Mitteilung in Strafsachen (Nr. 42 MiStra) an das AZR regelt
(entsprechend § 87 Abs. 4 AufenthG). Dies hat zur Folge, dass schon die Einleitung
eines aufenthaltsrechtlich begründeten Strafverfahrens zwingend gemeldet werden
muss, selbst wenn etwa anlässlich eines Strafverfahrens ein Verstoß gegen eine
räumliche Beschränkung bekannt wird. Zugrundeliegende Dokumente können im
AZR als Volltextdokument digital hinterlegt werden (§ 6 Abs. 5 Nr. 11 AZRG-E). Dies
kann für die Betroffenen zu massiven Nachteilen führen, insbesondere, was bisher
nicht gewährleistet zu sein scheint, wenn die Mitteilung über den Ausgang des
Verfahrens nicht sichergestellt ist (so Begründung S. 76 f.).

Gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 7 AZRG-E sollen künftig ausländische Ausweisdokumente
oder sonstige die Identifikation ermöglichenden Dokumente digital im AZR
abgelegt und im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird die
mögliche Praxis des unkontrollierten Dokumentenaustauschs ausgeweitet. Durch die
Verfügbarkeit von einzelnen, aus dem Kontext gerissenen Dokumenten wird die
Gefahr erhöht, dass auf deren Grundlage Fehlentscheidungen getroffen werden.6

Einheitlicher Tenor des Entwurfes ist es, bisher analog erfolgte Prozesse zu
digitalisieren. So wird z.B. in § 38 Abs. 1 S. 1 AZRG-E vorgesehen, dass künftig die
Unterrichtung von Datenempfängern im Fall von Datenberichtigungen, -
löschungen oder -sperrungen „in einem automatisierten Verfahren“ zu erfolgen habe.
Dies ist auch schon auf Grund der bisherigen Regelung möglich. Die Änderung ist
aber so restriktiv formuliert, dass für den Fall, dass kein automatisiertes Verfahren
zur Verfügung steht, keine Unterrichtung erfolgt, was einen Verstoß gegen
höherrangiges Recht (Art. 19 DSGVO) darstellen würde.

III Umfassende Bewertung der Initiative

Es ist uneingeschränkt zu begrüßen, wenn eine umfassende Digitalisierung im
Bereich des Ausländerrechts angestrebt wird und so die Verfahren beschleunigt
und vereinfacht werden. Diese Digitalisierung muss aber einhergehen mit adäquaten
Schutzvorkehrungen für die Betroffenen: Die einfache digitale Verfügbarkeit von
Daten erhöht die Gefahr unzulässiger Zweckänderungen, eines Übermaßes an (nicht
erforderlicher) Datenspeicherung und daraus folgend massive existenzielle
Beeinträchtigungen für die Betroffenen.

Das AZR ist hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundrechtsschutz äußerst
umstritten. Tangiert sind das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG, Art. 8 GRCh), der Gleichheitsgrundsatz und die Diskriminierungsverbote
(Art. 3 GG, Art. 21 GRCh) sowie weitere Grund- und Freiheitsrecht (politische
Freiheiten, Religion, Asyl).7 Die Vereinbarkeit des AZRG hiermit sowie mit der
konkretisierenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht in
Frage,