---
title: "Deutscher Notarverein e.V. Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren in Deutschland; Beschleunigt Unternehmensgründungen durch digitale Beurkundung"
sdDatePublished: "2026-04-30T12:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1173434/Stellungnahme_81a_Bernauer.pdf"
topics:
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "administrative law"
    identifier: "medtop:20001197"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "information technology and computer science"
    identifier: "medtop:20000763"
  - name: "business enterprise"
    identifier: "medtop:20000349"
locations:
  - "Berlin"
  - "Germany"
---


Deutscher Notarverein e.V. Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren in Deutschland; Beschleunigt Unternehmensgründungen durch digitale Beurkundung

Ausschussdrucksache 21(6)81a

21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Fehler! Kein Text mit angegebener
Formatvorlage im Dokument
Schriftliche Stellungnahme
des Sachverständigen Dr. Michael Bernauer

Öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im
Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf
Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

BT-Drucksache 21/4782
Ausschussdrucksache 21(6)81a
vom 29. April 2026, 17:11 Uhr
21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Ausschussdrucksache 21(6)81a
Seite 1 von 6
Schriftstück bearbeiten

Stellungnahme des
Deutschen Notarvereins e.V.
29. April 2026

Zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes
zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im
Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung
des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der
Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten
auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

BT-Drs. 21/4782

Deutscher Notarverein e.V.
Kronenstraße 73
D-10117 Berlin
Tel. +49(0)30 / 20 61 57 40
Fax +49(0)30 / 20 61 57 50
kontakt@dnotv.de
www.dnotv.de
Vereinsregister:
AG Charlottenburg – VR 19490
Der Deutsche Notarverein (DNotV) ist der Bundesdachverband der deutschen Notarinnen und
Notare im Hauptberuf. In seinen neun Mitgliedsvereinen sind etwa 90 Prozent der hauptamtlichen
Berufsträger organisiert. Der Deutsche Notarverein ist im Lobbyregister für die Interessensver-
tretungen gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer
R000616 eingetragen.
Ausschussdrucksache 21(6)81a
Seite 2 von 6
Schriftstück bearbeiten

Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 29. April 2026, Seite 2

Gesamtbefund und Einordnung
Der Deutsche Notarverein begrüßt den vorliegenden Regierungsentwurf zur Ausweitung notari-
eller Online-Verfahren in ausgewählten Bereichen des Gesellschafts-, Register- und Stiftungs-
rechts. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf diejenigen Teile des Regierungsentwurfs, die
die notariellen Online-Verfahren und damit die notarielle Praxis betreffen.
Der Entwurf führt den mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)1 und
dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG)2
eingeschlagenen Weg konsequent und mit Augenmaß fort. Er erweitert die notariellen Online-
Verfahren nicht pauschal, sondern gezielt auf solche Vorgänge, die nach Struktur, Schutzzweck
und praktischer Bedeutung den bereits zugelassenen Online-Verfahren vergleichbar sind. So
wird die Digitalisierung notarieller Verfahren dort nutzbar gemacht, wo sie Bürgern und Unter-
nehmen echte Vorteile bringt, ohne das hohe Schutzniveau vorsorgender Rechtspflege zu be-
einträchtigen.
Durch die maßvolle Erweiterung der notariellen Online-Verfahren können mehrere Vorhaben des
Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD adressiert werden – so etwa die Vereinfachung
notarieller Vorgänge und Ermöglichung digitaler Beurkundungsprozesse,3 die Beschleunigung
von Unternehmensgründungen4 und die Erweiterung des medienbruchfreien,5 digitalen Daten-
austauschs zwischen Notariat und Registern6.

Notarielle Online-Verfahren in der Praxis
Seit der Einführung von notariellen Online-Verfahren im Jahr 2022 zeigt die Praxis, dass sie dort
sinnvoll eingesetzt werden können, wo konsensuale oder registerbezogene Vorgänge betroffen
sind und Notarinnen und Notare somit ihre Amtspflichten uneingeschränkt erfüllen können.
Aus dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen wird anekdotisch berichtet, dass notarielle Online-
Verfahren besonders in urbanen Räumen gut angenommen werden. In ländlichen Regionen legen
Mandantinnen und Mandanten hingegen weiterhin mehrheitlich Wert auf den persönlichen
Kontakt mit der Notarin oder dem Notar vor Ort – selbst dann, wenn ihnen ein Online-Verfahren
ausdrücklich angeboten wird. Neben eher traditionellen Vorstellungen von Rechtsgeschäften in
ländlich geprägten Regionen tragen auch psychologische Faktoren dazu bei, dass Mandantinnen
und Mandanten die Beurkundung in Präsenz bevorzugen. Rechtsgeschäfte wie die Gründung ei-
ner Gesellschaft stellen für die Beteiligten häufig einen bedeutsamen Schritt dar, möglicherweise
sogar den Beginn einer neuen Lebensphase. In einem Präsenztermin mit der Notarin oder dem
Notar und den weiteren Beteiligten, etwa Mitgründerinnen und Mitgründern, gewinnt dieser
Schritt für viele Beteiligte offenbar eine stärkere persönliche Verbindlichkeit, Echtheit und Wahr-
haftigkeit.

1 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021, BGBl. I 2021 S. 3338.
2 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 15. Juli 2022, BGBl.
I 2022 Nr. 26 S. 1146.
3 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 21. Legislaturperiode vom 5. Mai 2025, Zeile 102-103.
4 A.a.O., Zeile 105-106.
5 A.a.O., Zeile 2024-2025.
6 A.a.O., Zeile 103.
Ausschussdrucksache 21(6)81a
Seite 3 von 6
Schriftstück bearbeiten

Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 29. April 2026, Seite 3

Demgegenüber bieten Online-Verfahren bei rein registerrechtlichen Angelegenheiten, etwa
Registeranmeldungen oder Vollmachten für Registeranmeldungen, eine sinnvolle Entlastung für
Vorgänge, die von den Beteiligten überwiegend als administrativ wahrgenommen werden. Es ist
anzunehmen, dass sich diese Online-Verfahren – sobald sie stärker im Bewusstsein der Bevölke-
rung verankert sind – besonders schnell verbreiten werden.
Neben psychologischen Faktoren spielen auch praktische Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle
für die tatsächliche Nutzbarkeit notarieller Online-Verfahren. Beteiligte sind häufig nicht hinrei-
chend über die eID-Funktion ihres Personalausweises informiert und mit den entsprechenden
Abläufen nicht vertraut. Hinzu kommt, dass die Einstellung des kostenfreien PIN-Rücksetz- und
Aktivierungsdienstes7 die niedrigschwellige Nutzung der eID-Funktion für Bürgerinnen und
Bürger erschwert hat. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz8 wurde in § 7a des Perso-
nalausweisgesetzes die Möglichkeit geschaffen, private Anbieter mit dieser Aufgabe zu beleihen.
Dies erscheint als sinnvolle Maßnahme, um das Neusetzen der PIN künftig wieder in wirtschaft-
lich tragfähiger Weise anbieten zu können. Die Verbesserung dieser Rahmenbedingungen sollte
mit den geplanten Erweiterungen notarieller Online-Verfahren Hand in Hand gehen, damit diese
in der Praxis eine noch breitere Akzeptanz finden können.
Die technische Ausgestaltung der Online-Verfahren durch das von der Bundesnotarkammer be-
triebene, hoheitliche Videokommunikationssystem stößt auf breite Zufriedenheit. Sowohl für No-
tarinnen und Notare als auch für die Beteiligten ist das Verfahren intuitiv und nutzerfreundlich
ausgestaltet. Bürgerinnen und Bürger können die Anwendung mittels Smartphone9 und PC mit
Browser ohne weitere besondere Voraussetzungen nutzen. Für Notarinnen und Notare ist das
Verfahren praxisgerecht in die Software „XNP“ integriert, die jedem Notariat von der Bundes-
notarkammer zur Verfügung gestellt wird und auch die weiteren von der Bundesnotarkammer
betriebenen Funktionen bündelt.10
Notarielle Online-Verfahren wahren ferner höchste Sicherheitsstandards.11 Die sichere Identifi-
zierung der Beteiligten mittels eID und elektronisch übermittelten Lichtbild (sog. zweistufiges
Verfahren), die Verknüpfung mit qualifizierten elektronischen Signaturen sowie die uneinge-
schränkten Amtspflichten der Notarinnen und Notare gewährleisten, dass Modernisierung, Er-
leichterung und Beschleunigung Hand in Hand gehen mit einem sehr hohen Schutzniveau. Damit
ist das deutsche notarielle Online-Verfahren ein herausragendes Beispiel dafür, wie Digitalisie-
rung im Rechtswesen gelingen kann: bürgernah, effizient und zugleich rechtssicher.

7 Der kostenlose PIN-Rücksetz- und Aktivierungs-Dienst wurde zum 29. Dezember 2023 aus Gründen der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Zuvor wurden PIN-Rücksetzbriefe mit einem sicheren und
kostenintensiven Verfahren zugestellt; seither ist zur Rücksetzung der PIN ein Termin und Besuch im örtlichen Bür-
geramt erforderlich. Siehe https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldun-
gen/Webs/PA/DE/2024/01_ausetzen_pin_ruecksetz_u_aktivierungsdienst.html (zuletzt abgerufen am 26. April
2026).
8 Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Vier-
tes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024, BGBl. I 2024, Nr. 323.
9 Zur Identifizierung dient die anwenderfreundliche App der Bundesnotarkammer, „notar.de“ – erhältlich in jedem App-
Store; siehe https://apps.apple.com/de/app/notar/id1624043830 (zuletzt abgerufen am 26. April 2026).
10 Diese sind u.a. das elektronische Urkundenarchiv, die elektronische Präsenzbeurkundung, qualifizierte elektroni-
sche Signaturen, besonderes elektronisches Notarpostfach „BeN“, sowie Schnittstellen zu Gerichten, Handelsregis-
tern und Grundbüchern.
11 Der BGH hat die hohen Sicherheitsstandards des deutschen Online-Verfahrens in einem aktuellen Urteil ausdrück-
lich gewürdigt (in diesem Fall eine Online-Beglaubigung nach § 40a BNotO) und zum österreichischen Online-Verfah-
ren abgegrenzt, welches er für nicht gleichwertig erkannt hat. Siehe BGH, Beschl. v. 25. Februar 2026 Az. II ZV 13/24.
Ausschussdrucksache 21(6)81a
Seite 4 von 6
Schriftstück bearbeiten

Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 29. April 2026, Seite 4

Zu einzelnen Erweiterungen
 Registervollmachten
Die Einführung der Online-Beurkundung von Registervollmachten für das Handels-12, Gesell-
schafts-13 und Partnerschaftsregister14 ist ein sinnvoller Schritt. Häufig dienen Registervollmach-
ten dazu, die Vielzahl der Gesellschafter von Publikumsgesellschaften zu entlasten und die An-
meldung gegenüber dem Register zu bündeln. Besonders für ausländische Gesellschafter bringt
die Errichtung unmittelbar vor einem deutschen Notar im Online-Verfahren nach §§ 16a bis 16e
BeurkG erhebliche Zeit- und Kostenvorteile, weil eine im Ausland errichtete Vollmacht mit an-
schließender Übersendung, Apostille oder Legalisation entbehrlich wird. Die Errichtung als nota-
rielle Niederschrift ermöglicht zudem verkehrs- und rechtsscheinfähige Ausfertigungen nach
§§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 47 BeurkG.
 Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen einer GmbH
und zur Übernahme von Geschäftsanteilen
Die Möglichkeit, Vollmachten zur Stimmabgabe in GmbH-Gesellschafterversammlungen per no-
tariellem Online-Verfahren zu errichten, ist zweckmäßig. Maßgeblich ist § 47 Abs. 3 GmbHG-E:
Die Vollmacht bedarf zu ihrer Gültigkeit weiterhin der Textform; neu ist, dass ihre notarielle Er-
richtung auch mittels Videokommunikation nach §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen kann. Die Öff-
nung des Online-Verfahrens passt zu den bereits zugelassenen Online-Verfahren für bestimmte
GmbH-Beschlüsse, insbesondere nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4
GmbHG, und ermöglicht gerade bei räumlich entfernten oder ausländischen Gesellschaftern eine
zügige und rechtssichere Vollmachtserteilung. Die Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 3 und 4
GmbHG-E zur Vollmacht für die Übernahme von Geschäftsanteilen ist zudem eine sinnvolle Klar-
stellung, um den digitalen Vollzug von Kapitalmaßnahmen zu erleichtern.
 Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Gründung von Aktiengesellschaften und Kom-
manditgesel