---
title: "Sebastian Omlor, schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung, Deutscher Bundestag; GmbH-Geschäftsanteile künftig online beurkundet"
sdDatePublished: "2026-04-30T12:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1173436/Stellungnahme_81b_Omlor.pdf"
topics:
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "administrative law"
    identifier: "medtop:20001197"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "information technology and computer science"
    identifier: "medtop:20000763"
  - name: "national government"
    identifier: "medtop:20000614"
locations:
  - "Germany"
---


Sebastian Omlor, schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung, Deutscher Bundestag; GmbH-Geschäftsanteile künftig online beurkundet

Ausschussdrucksache 21(6)81b

21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Fehler! Kein Text mit angegebener
Formatvorlage im Dokument
Schriftliche Stellungnahme
des Sachverständigen Prof. Dr. Sebastian Omlor

Öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im
Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf
Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

BT-Drucksache 21/4782
Ausschussdrucksache 21(6)81b
vom 30. April 2026, 08:04 Uhr
21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Ausschussdrucksache 21(6)81b
Seite 1 von 8
Schriftstück bearbeiten

Postanschrift
Philipps-Universität Marburg
Fachbereich Rechtswissenschaften
Institut für das Recht der Digitalisierung
35032 Marburg
Hausanschrift
Universitätsstr. 6
D-35032 Marburg

Philipps-Universität Marburg | FB01 | Prof. Dr. Sebastian Omlor | 35032 Marburg
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Philipps-Universität Marburg
Fachbereich Rechtswissenschaften
Institut für das Recht der Digitalisierung
Professur für Bürgerliches Recht, Handels-
und Wirtschaftsrecht, Bankrecht sowie
Rechtsvergleichung
Prof. Dr. Sebastian Omlor,
LL.M. (NYU), LL.M. Eur.
E omlor@jura.uni-marburg.de
Sekr.: Frau Diana Happel-Schäfer
E sekretariat.omlor@jura.uni-marburg.de
T +49 6421 28-21724
Universitätsstr. 6
D-35032 Marburg
Marburg, den 30.04.2026

Stellungnahme

zur öffentlichen Anhörung
am 4. Mai 2026

Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-
Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht,
zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und
Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher
Benachteiligung

(BT-Drucksache 21/4782)

Ausschussdrucksache 21(6)81b
Seite 2 von 8
Schriftstück bearbeiten

2/7
Zusammenfassung
1. Der Gesetzentwurf stellt einen überzeugenden und folgerichtigen Schritt zur
Fortentwicklung der notariellen Online-Verfahren dar. Er stärkt die Digitalisierung der
vorsorgenden Rechtspflege und trägt zugleich den spezifischen Schutzanforderungen
notarieller Beurkundung angemessen Rechnung (nachfolgend I.).

2. Der Ansatz einer maßvollen, auf konsensuale und strukturell geeignete Fallgruppen
beschränkten Erweiterung ist im Ausgangspunkt zu begrüßen. Er gewährleistet die
notwendige Balance zwischen Effizienzgewinnen und der Wahrung der Schutz- und
Belehrungsfunktionen notarieller Verfahren. Insbesondere ist keine Erweiterung des
Anwendungsbereichs auf sämtliche Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG angezeigt
(nachfolgend II.).

3. Gleichwohl besteht punktueller Erweiterungsbedarf: Die Abtretung von GmbH-
Geschäftsanteilen sollte in den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren
einbezogen werden; dies ist sowohl systematisch als auch funktional geboten.
Diese
Erweiterung
gewinnt
besondere
Bedeutung
im
Lichte
der
aktuellen
europarechtlichen Entwicklung hin zu einer „EU Inc.“ als unionsweit harmonisierte
Gesellschaftsform. Der dort vorgesehene weitgehende Verzicht auf notarielle Mitwirkung
ist kritisch zu bewerten, stellt aber zugleich ein realistisches Wettbewerbsszenario dar, auf
das das deutsche Gesellschaftsrecht reagieren muss (nachfolgend III.).

Ausschussdrucksache 21(6)81b
Seite 3 von 8
Schriftstück bearbeiten

3/7
I. Zielsetzung und Einordnung des Entwurfs
Der Entwurf fügt sich in die seit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie eingeschlagene
Entwicklung zu einer schrittweisen Digitalisierung des Gesellschaftsrechts ein. Diese Entwicklung
ist nicht als bloße Technisierung bestehender Verfahren zu verstehen, sondern als strukturelle
Weiterentwicklung der vorsorgenden Rechtspflege. Der Gesetzgeber verfolgt ersichtlich das
Ziel,
die
Vorteile
digitaler
Verfahren
nutzbar
zu
machen,
ohne
die
bewährten
Sicherungsmechanismen des deutschen Gesellschaftsrechts aufzugeben.
Die notarielle Beurkundung erfüllt dabei weiterhin zentrale Funktionen. Neben der Identitäts- und
Beweisfunktion kommt ihr insbesondere eine präventive Kontroll- und Beratungsfunktion zu, die
für die Wirksamkeit und Stabilität gesellschaftsrechtlicher Vorgänge von erheblicher Bedeutung
ist. Der Entwurf trägt diesem Befund Rechnung, indem er die Digitalisierung nicht als Ersatz,
sondern als neue Verfahrensform innerhalb des bestehenden Systems begreift. Die Nutzung
eines gesicherten Videokommunikationssystems sowie qualifizierter Identifikationsverfahren
gewährleistet, dass die wesentlichen Schutzfunktionen auch im Online-Verfahren erhalten
bleiben.
II. Reichweite des Entwurfs
1. Schrittweise Erweiterung als tragfähiges Regelungskonzept
Der Entwurf folgt einem differenzierenden Ansatz, indem er die notarielle Online-Beurkundung
nur auf solche Vorgänge erstreckt, die strukturell für eine digitale Durchführung geeignet sind.
Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob typischerweise ein Interessengleichlauf der
Beteiligten besteht und ob die betreffenden Vorgänge standardisierbar sind. Diese
Orientierung an funktionalen Kriterien ist im Ansatz überzeugend. Sie trägt dem Umstand
Rechnung, dass die notarielle Beurkundung nicht in allen Konstellationen denselben
Anforderungen unterliegt und dass insbesondere konfliktträchtige oder komplexe Sachverhalte
einer intensiveren persönlichen Interaktion bedürfen können.
Eine pauschale Ausweitung der Online-Verfahren würde demgegenüber die Gefahr bergen, die
notarielle Beurkundung auf ihre formale Funktion zu reduzieren und ihre präventive
Schutzwirkung zu schwächen. Der Entwurf vermeidet diese Gefahr bewusst. Er setzt auf eine
maßvolle Erweiterung, die die Vorteile digitaler Verfahren nutzbar macht, ohne die strukturellen
und gewachsenen Grundlagen der vorsorgenden Rechtspflege in Frage zu stellen. Dieser Ansatz
ist im Grundsatz zu begrüßen, auch wenn damit eine permanente Notwendigkeit zur
Überprüfung von Erweiterungspotentialen verbunden ist.
Ausschussdrucksache 21(6)81b
Seite 4 von 8
Schriftstück bearbeiten

4/7
2. Keine Ausweitung auf sämtliche Umwandlungsvorgänge nach
dem UmwG
Eine darüberhinausgehende Ausdehnung der notariellen Online-Beurkundung auf sämtliche
Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz erscheint demgegenüber nicht
angezeigt. Umwandlungsvorgänge zeichnen sich typischerweise durch eine erhebliche
strukturelle und rechtliche Komplexität aus. Sie betreffen regelmäßig tiefgreifende Eingriffe in
die rechtliche und wirtschaftliche Identität der beteiligten Rechtsträger und berühren eine
Vielzahl unterschiedlicher Interessenlagen. Anders als bei den im Entwurf erfassten Vorgängen
besteht hier häufig kein hinreichender Interessengleichlauf der Beteiligten. Vielmehr sind
Umwandlungen nicht selten durch divergierende Interessen zwischen Gesellschaftern,
Organmitgliedern, Gläubigern und Arbeitnehmern geprägt.
Gerade in solchen Konstellationen kommt der notariellen Beurkundung in ihrer klassischen
Präsenzform eine gesteigerte Bedeutung zu. Die persönliche Interaktion ermöglicht es der
Notarin oder dem Notar, komplexe Sachverhalte umfassend aufzuklären, den wirklichen Willen
der Beteiligten zu erforschen und auf etwaige Schutzbedürfnisse – insbesondere im Hinblick auf
Minderheiten- und Gläubigerschutz – angemessen zu reagieren. Diese Funktionen lassen sich im
Rahmen einer Videokommunikation nur eingeschränkt wahrnehmen. Insbesondere ist es
schwieriger,
unausgesprochenen
Beratungsbedarf
zu
erkennen
und
konfliktbehaftete
Diskussionen sachgerecht zu moderieren.
Hinzu tritt, dass Umwandlungsvorgänge regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung und die rechtliche Belehrung verbunden sind. Während bei
standardisierbaren und konsensualen Vorgängen die Beweis- und Identitätsfunktion im
Vordergrund stehen kann, verlangt die Umwandlung als strukturell vielschichtiger Vorgang eine
intensive präventive Kontrolle. Diese dient nicht nur dem Schutz der unmittelbar Beteiligten,
sondern auch der Funktionsfähigkeit des Rechtsverkehrs insgesamt.
Vor
diesem
Hintergrund
überzeugt
der
im
Gesetzentwurf
angelegte
Ansatz
einer
differenzierenden und auf geeignete Fallgruppen beschränkten Erweiterung. Eine pauschale
Einbeziehung sämtlicher Umwandlungsvorgänge würde demgegenüber die Gefahr bergen, das
hohe Schutzniveau der notariellen Beurkundung zu relativieren und die vorsorgende
Rechtspflege in Bereichen mit gesteigertem Konflikt- und Gefährdungspotential zu schwächen.
Auch die Bundesnotarkammer weist zutreffend darauf hin, dass weitergehende Ausweitungen
über die vorgesehenen, strukturell geeigneten Konstellationen hinaus nicht angezeigt sind, um
das Qualitätsniveau notarieller Amtsausübung nicht zu gefährden. Die Beschränkung der Online-
Beurkundung auf konsensuale und typisierbare Vorgänge erweist sich damit auch im Hinblick auf
das Umwandlungsrecht als sachgerecht.
Ausschussdrucksache 21(6)81b
Seite 5 von 8
Schriftstück bearbeiten

5/7
III. Erweiterung um die GmbH-Anteilsabtretung
1. Systematische Inkonsistenz
Ungeachtet der weitgehenden Zustimmung zum Anwendungsbereich erscheint es jedoch
geboten, diesen in einem zentralen Punkt zu erweitern. Die Abtretung von GmbH-
Geschäftsanteilen ist bislang nicht erfasst, obwohl sie zu den praktisch wichtigsten
gesellschaftsrechtlichen Vorgängen zählt. Diese Ausklammerung führt zu einer systematischen
Inkonsistenz. Während Gründung, Kapitalmaßnahmen und bestimmte Beschlussfassungen
bereits online abgewickelt werden können, verbleibt die Veränderung der Beteiligungsstruktur
im Kernbereich der Gesellschaft weiterhin im Präsenzverfahren.
Diese Differenzierung überzeugt weder systematisch noch funktional. Die Anteilsabtretung weist
in einer Vielzahl von Fällen eine vergleichbare Struktur wie bereits onlinefähige Vorgänge auf.
Insbesondere
bei
konsensualen
Transaktionen,
wie
sie
etwa
im
Rahmen
von
Finanzierungsrunden oder konzerninternen Umstrukturierungen häufig vorkommen, stehen die
Beweis- und Identitätsfunktion der Beurkundung im Vordergrund. Diese Funktionen können
durch
das
bestehende
Online-Verfahren
zuverlässig
erfüllt
werden.
Eine
generelle
Ungeeignetheit der Anteilsabtretung für die Online-Beurkundung lässt sich daher nicht
feststellen.
Hinzu tritt, dass die derzeitige Rechtslage zu erheblichen praktischen Friktionen führt. Die
fehlende Einbeziehung der Anteilsabtretung zwingt die Beteiligten zu Medienbrüchen, verlängert
Transaktionsprozesse
und
erhöht
den
organisatorischen
Aufwand,
insbesondere
in
internationalen Konstellationen. Dies steht im Widerspruch zum Ziel einer kohärenten
Digitalisierung des Gesellschaftsrechts.
2. Europäischer Wettbewerb
Die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung wird durch die aktuelle europäische
Rechtsentwicklung zusätzlich unterstrichen. Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur
Einführung einer „EU Inc.“ (COM(2026) 321 final) zielt auf eine weitgehend digitalisierte
Gesellschaftsform, bei der zentrale Vorgänge – einschließlich der Anteilsübertragung – ohne
notarielle Mitwirkung abgewickelt werden sollen. Damit wird ein Modell etabliert, das konsequent
auf Geschwindigkeit und Verfahrensvereinfachung ausgerichtet ist.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer „EU Inc.“ ist vor dem
Hintergrund
eines
zunehmenden
Wettbewerbs
um
attraktive
gesellschaftsrechtliche
Rahmenbedingungen zu sehen. Ziel des Vorhabens ist es, eine unionsweit einheitliche, vollständig
harmonisierte Gesellschaftsform zu schaffen, die insbesondere den Bedürfnissen von Start-ups
und wachstumsorientierten Unternehmen