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title: "Statefree e.V. Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Digitalisierung in der Migrationsverwaltung, München; 123.530 Staatenlose in Deutschland"
sdDatePublished: "2026-04-30T12:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1173294/21-4-167-A-Stellungnahme-Ch-Bukalo-Statefree-e-V-Digitalisierung-Migrationsverwaltung-21-4080.pdf"
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Statefree e.V. Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Digitalisierung in der Migrationsverwaltung, München; 123.530 Staatenlose in Deutschland

Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)167 A

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

21. Wahlperiode
Innenausschuss
Schriftliche Stellungnahme
von Christiana Bukalo, Statefree e. V., München vom 29. April 2026

Öffentliche Anhörung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung

BT-Drucksache 21/4080

Ausschussdrucksache 21(4)167 A
vom 29. April 2026
21. Wahlperiode
Innenausschuss

Stellungnahme
von Statefree e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (BT- Drucksache 21/4080)

München, 29.04.2025

Denis Neselovskyi
Christiana Bukalo
Senol Becirovski

Statefree e.V.
     Schellingstr.105a
     80798 München

  www.statefree.world
 info@statefree.world

I. Zusammenfassung.............................................................................................................................3
II. Status Quo: Staatenlosigkeit in Deutschland.................................................................................9
III. Staatenlosigkeit im Gesetz zur "Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung"........................................................................................................................14
1. Explizite Aufnahme von Staatenlosigkeit im AZR-Gesetz...........................................................14
1.1. Aktueller Stand der Inklusion Staatenloser im AZRG........................................................14
1.2. Änderungsempfehlung.......................................................................................................14
1.3. Auswirkung der Änderungsvorschläge.............................................................................. 15
2. Standardisierte Speicherung von Daten zur Staatenlosigkeit im AZR-Gesetz.......................... 15
2.1. Aktueller Stand der Erfassung von Staatenlosigkeit..........................................................16
2.2. Änderungsempfehlung.......................................................................................................16
2.3. Auswirkung der Änderungsvorschläge.....................................................................................16
3. Erfassung der Nachweise der Staatenlosigkeit in der AZRG-Durchführungsverordnung...........17
3.1.1. Aktueller Stand der Erfassung von Staatenlosigkeit als identitätsbildendes Merkmal....17
3.1.2. Änderungsempfehlung....................................................................................................17
3.2. Auswirkung der Änderungsvorschläge.............................................................................. 20
4. Einführung eines automatisierten Hinweis- und Unterstützungssystems................................... 20
4.1. Aktueller Stand des Umgangs mit Staatenlosigkeit...........................................................20
4.2. Änderungsempfehlung.......................................................................................................21
4.3. Auswirkung des Änderungsvorschlags..............................................................................21

2

I.​
Zusammenfassung

Wir, Statefree e.V., bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme und begrüßen das Ziel des
Gesetzes, die Migrationsverwaltung durch Digitalisierung effizienter und transparenter zu gestalten.
Insbesondere die geplante Anpassung zur Speicherung von Angaben zur Identitätsklärung im
Ausländerzentralregister (AZR) gewährleistet gesteigerte Genauigkeit und somit Sicherheit,
Einheitlichkeit und Effizienz von Verwaltungsverfahren.

Die Reform bietet darüber hinaus die Chance, einen entscheidenden Beitrag zur Steigerung der
Rechtssicherheit und Klarheit im Umgang mit Staatenlosigkeit zu schaffen. Staatenlosigkeit ist nicht
nur eine Rechtsstellung sondern gleichzeitig ein identitätsbildendes Merkmal. Dafür ist die Erfassung
von qualitativen Daten zur Staatenlosigkeit, neben der bereits erfolgenden quantitativen Erhebung von
Daten zur Staatenlosigkeit notwendig.

Derzeit leben 123.530 Menschen in Deutschland ohne eine anerkannte Staatsangehörigkeit.1 Davon
sind 28.815 offiziell als staatenlos anerkannt.2 Hinzu kommen 94.715 Personen, die unter der
administrativen Kategorie „ungeklärte Staatsangehörigkeit / ohne Angabe” und somit ohne anerkannte
Rechtsstellung im AZR registriert werden.3 Über ein Drittel der Betroffenen sind Minderjährige4, und
mehr als ein Viertel wurde in Deutschland geboren5.

Über diese Reform hinaus sind Verfahrensregeln sowie eine Rechtsgrundlage für die Klärung der
Staatenlosigkeit als identitätsbildendes Merkmal für die Rechtssicherheit sowie für eine einheitliche
und geregelte Feststellung der Identität und Staatenlosigkeit erforderlich.
Durch die Unterzeichnung der Übereinkommen von 1954 und 1961 sowie durch das reformierte
Gemeinsame Europäisches Asylsystem verpflichtet sich Deutschland dazu, Staatenlosigkeit zu
identifizieren und die Rechte staatenloser Personen anzuerkennen. Dennoch existieren bislang weder
ein formalisiertes Verfahren zur Anerkennung noch untergesetzliche Regelungen zur Einheitlichkeit
und zur Abhilfe im Umgang mit Staatenlosigkeit. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und damit zu
widersprüchlichen Entscheidungen und erheblichem Mehraufwand in Behörden. Dadurch kommt es
zu Situationen, in denen eine Person als staatenlos anerkannt wird, jedoch ein Familienmitglied in
derselben Situation (z.B. Geschwister) mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit” registriert wird. So
berichten Sachbearbeitende:

„Das ist das Thema mit der Einheitlichkeit. Das ist ja mein Job, darauf zu achten, dass
nicht der eine Kollege dem Bruder von dem anderen einen Staatenlosenausweis gibt und
der Bruder kriegt den nicht, weil er einen anderen Zuständigen hat. Das darf nicht
5 Statistisches Bundesamt (Destatis), Ausländische Bevölkerung nach Geburtsort und ausgewählten Staatsangehörigkeiten am
31.12.2024, online unter:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/auslaendische-bevoelker
ung-geburtsort.html (Zugriff: 16. Juni 2025).
4 Statistisches Bundesamt (Destatis), Ausländische Bevölkerung nach Altersgruppen und ausgewählten Staatsangehörigkeiten
am 31.12.2024, online unter:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/auslaendische-bevoelker
ung-altersgruppen.html (Zugriff: 16. Juni 2025).
3 Ebd.
2 Ebd.
1 Statistisches Bundesamt (Destatis), GENESIS-Online-Datenbank: Ausländer: Deutschland, Stichtag, Geschlecht/Altersjahre/
Familienstand, Ländergruppierungen/Staatsangehörigkeit (Tabellen-Code: 12521-0002), online unter:
https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/f30eb7c6 (Zugriff: 16. Juni 2025).
3

passieren. Und zwischen verschiedenen Ausländerbehörden bin ich mir sicher, dass das
passiert.”6

Hinzu kommt Unklarheit und Unsicherheit in der Verwaltung zur Identifizierung von Staatenlosigkeit.
Sachbearbeitende berichten unter anderem von einer großen individuellen Verantwortung7 und
beklagen das Fehlen einer zentralen Konsolidierung von Daten. Außerdem fehlt eine nachvollziehbare
sowie zwischen öffentlichen Stellen transparente Übermittlung von essentiellen Informationen zu
Staatenlosigkeit8:

„Wir haben halt sehr oft das Problem bei Zuzügen, dass Ausländerbehörden
Reiseausweise für Ausländer ausstellen, ohne dass irgendwelche Dokumentationen
drin sind: Warum kann der keinen Pass beschaffen? Was hat er getan? Welche
Mitwirkungspflichten hatte der? Da ist nichts drin.”9

Für staatenlose Personen ist der Nachweis ihrer Identität und Rechtsstellung grundsätzlich erschwert.
Darüber hinaus müssen staatenlose Personen ihre Identität und Rechtsstellung in jedem Verfahren
erneut nachweisen, da es keine Bindungswirkung gibt. In diesem Zusammenhang ist die fehlende
Konsolidierung von Informationen und Nachweisen von Staatenlosigkeit ein Grund für die Länge und
für den Aufwand von Verwaltungsverfahren im Umgang mit staatenlosen Personen. Durch die
Speicherung relevanter Dokumente und Nachweise für die Klärung der Staatenlosigkeit werden
Ressourcen geschont, Bürokratie durch eine vollständige Datenlage und Kommunikation von
Informationen abgebaut, sowie der notwendige Kenntnisstand behördenübergreifend erhöht und
schließlich die Identitätsklärung von staatenlosen Personen für alle Akteure strukturell verbessert.

Bereits die Beschlussempfehlung des Innenausschusses zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
2024 sowie die im Rahmen des Universal Periodic Review Verfahrens von Deutschland
angenommenen
Empfehlung10
bekräftigen,
dass
bestehende
Informationsdefizite
sowie
Vollzugsprobleme in Bezug auf Staatenlosigkeit behoben werden müssen und Staatenlosigkeit
umfassend erfasst und dokumentiert werden muss.11 Daher ist die Berücksichtigung von
Staatenlosigkeit bei der künftigen Anpassung des AZR-Gesetzes entscheidend, um langfristig
Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der aktuelle Referentenentwurf greift diese Notwendigkeit noch
nicht auf: Zwar erfasst das AZR bereits quantitative Daten zur Staatenlosigkeit, weiterführende
Informationen werden bislang nicht erhoben. Eine solche Leerstelle könnte gravierende Probleme
bedeuten, die insbesondere in Zeiten von Unterbesetzung und Fachkräftemangel zu Problemen im
Verwaltungsvollzug führen.12

12 vgl. Maximilian Müller, Kein Pass. Nirgends? Politische, rechtliche und verwaltungspraktische Ansätze im Umgang mit
Staatenlosigkeit, SVR-Studie 2024-3 (Berlin 2024), S. 42.
11 Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10093, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
(StARModG), 20. Wahlperiode, 17. Januar 2024; United Nations Human Rights Council, Report of the Working Group on the
Universal Periodic Review – Germany, UN Doc. A/HRC/55/10, 44th session, 22 December 2023 (hier: Rn. 140.24 und 140.25).
10 United Nations Human Rights Council, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Germany,
Addendum: Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under
review, UN Doc. A/HRC/55/10/Add.1, 55th session, 20 February 2024 (hier: Rn. 140.24 und 140.25).
9 Ebd., S. 26.
8 Ebd., S. 38.
7 Maximilian Müller, Kein Pass. Nirgends? Politische, rechtliche und verwaltungspraktische Ansätze im Umgang mit
Staatenlosigkeit, SVR-Studie 2024-3 (Berlin 2024), S. 24.
6 Maximilian Müller, Kein Pass. Nirgends? Politische, rechtliche und verwaltungspraktische Ansätze im Umgang mit
Staatenlosigkeit, SVR-Studie 2024-3 (Berlin 2024), S. 24.
4

Durch die behördenübergreifende Erfassung von Informationen zur Staatenlosigkeit wird die
Vollständigkeit der Daten sowie der Kenntnisstand verbessert und dadurch Informationsdefizite
reduziert und zur Identitätsklärung von staatenlosen Personen beigetragen. Dies gewährleistet die im
Referentenentwurf als Ziel hervorgehobene Konsolidierung, Speicherung und Zugänglichkeit von
Informationen,
welche
für
die
Identitätsklärung
relevant
sind.
Ebenso
ermöglicht
ein
übermittlungsfähiger Datensatz die erstmalige Speicherung von qualitativen Informationen zur
Staatenlosigkeit, an denen es bisher fehlt. Darunter fallen Daten, welche erfassen, ob Personen
staatenlos sind, welche Nachweise vorliegen und auf welcher Grundlage ihre Staatenlosigkeit
anerkannt wurde. Durch eine Inklusion werden die Qualität der Daten des AZR und der Kenntnisstand
von Sachbearbeitenden durch Transparenz und Vollständigkeit