Wahlberechtigte Freiburg im Breisgau Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen OB-Wahl 26.04.2026; Stichwahl möglich am 17. Mai 2026

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin am 26. April 2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 17. Mai 2026 Bei der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 1. Wählerverzeichnis 1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 26. April 2026 Wahl- berechtigten eingetragen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, er- halten bis spätestens 5. April 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichti- gung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerver- zeichnisses beantragen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3). Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der/die Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er/sie bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine/ihre Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außer- dem hat er/sie nachzuweisen, dass er/sie bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten sei- nen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird. Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Haupt- wohnung aus Freiburg im Breisgau verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder nach Freiburg im Breisgau zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung be- gründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in Freiburg im Breisgau wohnen oder ihre Haupt- wohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Melde- pflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis haben Unionsbürgerinnen eine Versicherung an Eides statt mit den Erklä- rungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen. Vordrucke für diese Anträge hält das Wahlamt, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau (barrierefrei erreichbar) bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen spätestens bis zum Sonntag, 5. April 2026 beim Wahlamt, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau (barrierefrei erreichbar) eingehen.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer ande- ren Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend. Wird dem Antrag entsprochen, erhält die betroffene Person eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein be- antragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten. 1.2. Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 7. bis einschließlich 10. April 2026 Mon- tag, Mittwoch und Donnerstag 8.30 - 15.00 Uhr sowie Dienstag und Freitag 10.00 - 18.00 Uhr beim Wahlamt, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau (barrierefrei erreichbar), zur Ein- sichtnahme bereitgehalten. Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern die wahl- berechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerver- zeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat diese Person Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfah- ren geführt. 1.3. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 10. April 2026 bis 18 Uhr beim Wahlamt, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau (barrierefrei erreichbar) die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden. 1.4. Die Wahlberechtigten können grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichti- gung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, be- nötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2). 2. Wahlscheine 2.1 Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 2.1.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, 2.1.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Ein- tragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn Unionsbürger*innen nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die zur Feststellung ihres Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen, b) wenn ihr Wahlrecht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Ein- sichtsfrist entstanden ist, c) wenn ihr Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung dem Wahlamt erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt geworden ist.

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 17. Mai 2026 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 26. April 2026 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2. erhal- ten hat. 2.3 Wahlscheine können für die Wahl am 26. April 2026 bis Freitag, 24. April 2026, 18 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 17. Mai 2026 bis Freitag, 15. Mai 2026, 18 Uhr beim Wahlamt, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau (barrierefrei erreichbar) schriftlich, mündlich oder elektronisch Form (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonde- rung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen. Wer den Antrag für Andere stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, hierzu berechtigt zu sein. Behinderte Wahlberechtigte können sich für die Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl, 12Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Freiburg im Breisgau oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzu- senden ist. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für andere ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen beim Wahlamt selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf tech- nische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und ge- äußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent- scheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

2.5 Bei der Briefwahl müssen die Wähler*innen den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl- schein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG un- entgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Freiburg im Breisgau, Prof. Dr. Martin Haag 25. März 2026 Bürgermeister Signiert von MICHAEL HAUẞMANN am 25.03.2026