Gemeinde Fronreute Bürgermeisterwahl in Fronreute, Baden-Württemberg; mit Stichwahl am 26. Juli 2026

Stellenausschreibung: Gemeinde Fronreute

der Gemeinde Fronreute (circa 5.000 Einwohner)

ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers neu zu besetzen.

Die Amtszeit beträgt 8 Jahre.Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet amSonntag, 12. Juli 2026, eine eventuell notwendige Neuwahl am Sonntag,26. Juli 2026, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen

d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen

d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung undspätestens am Montag, 15.06.2026 bis 18:00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Fronreute, zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Schwommengasse 2, 88273 Fronreute, in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift “Bürgermeisterwahl” eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:

10 Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern. Die Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m

d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeinde Fronreute kostenfrei ausgegeben.

Eine für die ausgeschriebene Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin

d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck.

Eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin

d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt.

d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen

d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ort und Zeit einer möglichen persönlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen und Bewerbern (m

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

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