Eigentümerin verpflichtet: Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Trottoirs; Frist: 15. Juni 2026

Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern

Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern

Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Trottoirs

oder Eigentümerin, deren Liegenschaften an die öffentlichen Straßen angrenzen, bitten wir Sie, folgende Vorschriften zu beachten (Strassenbaugesetz

SBG Art. 73 und 75ff):

Hecken, Sträucher und Anpflanzungenmüssen seitlich mindestens50 cm Abstand vom Fahrbahnrandhaben.

Überhängende Ästedürfen nicht in den über den Straßen freizuhaltenden Luftraum von4.50 m Höhehineinragen.

ÜberTrottoirs und Radwegenmuss eine Höhe von2.50 mfreigehalten werden.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

An gefährlichen Stellen entlang öffentlicher Strassen – besonders bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen und Bahnübergängen – dürfen höher wachsende Pflanzen und Äste die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Deshalb muss je nach örtlichen Verhältnissen ein ausreichend breiter Seitenbereich freigehalten werden.

Bitte schneiden Sie die Pflanzen bis zum15. Juni 2026auf das vorgeschriebene Lichtmass zurück.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe zur Sicherheit im Strassenverkehr.