Tax Law Clinic Verein beantragt beim Finanzamt gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit gemäß § 60a AO in Köln; FG Köln lehnt Feststellung ab.

Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic | Steuern | Haufe

Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic

Ein Verein, der Studierenden kostenlose Steuerberatung durch andere Studierende (unter Aufsicht erfahrener Fachleute) anbietet, erfüllt nach Auffassung des FG Köln die Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht.

Der Kläger, ein neu gegründeter Tax Law Clinic Verein, beantragte beim Finanzamt die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO. Zweck des Vereins ist die unentgeltliche Rechtsberatung in Steuersachen durch Studierende unter Aufsicht eines Berufsträgers (Rechtsanwalt oder Steuerberater) gegenüber anderen Studierenden.

Das Finanzamt lehnte die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ab, da der Kläger nicht die Vorgaben nach den §§ 51, 59-61 AO erfülle. Bei der (beabsichtigten) Tätigkeit des Klägers handele es sich um die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen, die nach §§ 2, 5 StBerG unzulässig sei. Da der Kläger hierdurch eine Tätigkeit ausüben wolle, die gegen die Rechtsordnung verstoße, sei die Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht möglich.

Tätigkeit der Tax Law Clinic unzulässig

Das FG ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt und hat die mit Zustimmung des Finanzamts erhobene Sprungklage als unbegründet zurückgewiesen. Unstreitig liege der Zweck des Vereins darin, eine geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche, Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen.

Nach dem Steuerberatungsgesetz ist eine solche Tätigkeit nur bestimmten Berufsgruppen oder in engen Ausnahmefällen (z. B. für Angehörige) erlaubt. Die Einbindung qualifizierter Personen als Anleitung genüge nicht, um das gesetzliche Verbot zu überwinden

Steuerberaterprivileg kann nicht umgangen werden

Auch die vom Kläger begehrte Umgehung des Steuerberaterprivilegs durch das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen greife nicht. Zwar erlaube § 6 RDG die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen außerhalb enger persönlicher Beziehungen, soweit diese unter Aufsicht eines Volljuristen erfolgt.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen werde aber durch § 1 Abs. 3 RDG dahingehend eingeschränkt, dass die Regelungen im Steuerberatungsgesetz über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt bleibt. Das Steuerberatungsgesetz treffe insoweit als lex specialis eine abschließende Regelung.

Es bestehen zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot. Auch europarechtliche Einwände greifen nicht.

Der Kläger hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt (BFH, VII R 1

16). Der BFH hat daher die Frage zu entscheiden, ob für einen Verein, welcher den Betrieb einer Tax Law Clinic beabsichtigt, ein Anspruch auf Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO und § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO besteht.

Änderung im Steuerberatungsgesetz zu erwarten

Für die Praxis ist darüber hinaus zu beachten, dass das vom Bundestag beschlosseneNeunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzeseine Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen vorsieht.

Durch die Neuregelung sollen auch Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Nach der Gesetzesbegründung soll damit das ehrenamtliche Engagement gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.

FG Köln, Urteil v. 7.5.2025, 13 K 1624

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