BFH veröffentlicht drei V-Entscheidungen in Deutschland; Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz BFH: Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen | Steuern | Haufe Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen Am 30.4.2026 hat der BFH drei sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben. Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt. Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Vor-aussetzung für Vertrauensschutz Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.3.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Urteil v. 18.12.2025, V R 3 Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mit-glieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil v. 22.8.2019, V R 67 16, BStBl II 2020, 40). Urteil v. 4.12.2025, V R 11 Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 der Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde. Urteil v. 18.12.2025, V R 34 Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen396 Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten293 Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich270 Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft180 Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung146 Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung142 Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters135 Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes121 Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG117 Neue anhängige Verfahren im April 202630.04.2026 Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic30.04.2026 Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen29.04.2026 Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten29.04.2026 Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen27.04.2026 Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen23.04.2026 Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer22.04.2026 Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung22.04.2026 Sie müssen JavaScript aktivieren, um einen Kommentar schreiben zu können. Wählen Sie einen anonymen Namen Wählen Sie einen anonymen Namen, der für Ihre Beiträge in der Kommentarfunktion angezeigt wird. Sie können diesen Namen jederzeit in Ihren Kontoeinstellungen ändern. Hinweis: Es sind nur Buchstaben und Zahlen erlaubt. Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet. Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter: Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. 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