Handwerksbetriebe in Deutschland müssen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen; Abmahnungen und Rechtsfolgen drohen bei Nichteinhaltung

Elektronische Widerrufsfunktion: Neue Pflicht für Handwerksbetriebe im Online-Geschäft - Handwerkskammer Freiburg

Praxis RechtElektronische Widerrufsfunktion: Neue Pflicht für Handwerksbetriebe im Online-Geschäft

Ab dem 19. Juni 2026 kommen auf viele Handwerksbetriebe neue rechtliche Anforderungen zu: Wer Verbraucherverträge über eine Webseite oder App abschließt – etwa über einen Online-Shop oder eine digitale Terminbuchung – muss künftig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.

Worum geht es?Die sogenannte elektronische Widerrufsfunktion ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihren Widerruf direkt online zu erklären – etwa über einen Button oder einen klar erkennbaren Link („Vertrag widerrufen“). Wichtig dabei: Die Nutzung darf nicht komplizierter sein als der eigentliche Vertragsabschluss.

Betroffen sind insbesondere Betriebe, die• Waren über Webshops verkaufen oder• Dienstleistungen online buchbar machen.

Nicht erforderlich ist die Funktion beispielsweise, wenn Verträge ausschließlich per E-Mail geschlossen werden oder nur Geschäftskunden (B2B) angesprochen werden.

Anforderungen an die UmsetzungDie rechtlichen Vorgaben betreffen vor allem die Benutzerfreundlichkeit und Erreichbarkeit:• Die Widerrufsfunktion muss leicht auffindbar und gut lesbar sein.• Eine Platzierung als Button oder Link ist möglich.• Sie darf ohne Registrierung oder Login zugänglich sein (sofern Verträge auch ohne Kundenkonto abgeschlossen werden können).

Nach Auslösung der Funktion müssen Verbraucher ein Formular ausfüllen können (z. B. Name, Vertragsdaten, E-Mail-Adresse) und anschließend ihren Widerruf bestätigen. Der Betrieb muss den Eingang unverzüglich bestätigen.

Wann besteht die Pflicht – und wann nicht?Die Pflicht gilt nur, wenn überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Typische Ausnahmen sind etwa:• individuell angefertigte Produkte,• schnell verderbliche Waren oder• bestimmte dringende Reparaturleistungen.

In der Praxis kann es dennoch sinnvoll sein, die Funktion generell bereitzustellen, da oft sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Leistungen angeboten werden.

Folgen bei NichtbeachtungWer die Vorgaben nicht umsetzt, riskiert rechtliche Konsequenzen:• wettbewerbsrechtliche Abmahnungen,• verlängerte Widerrufsfristen (bis zu einem Jahr),• sowie den Verlust von Wertersatzansprüchen bei bereits erbrachten Leistungen.

FazitDie elektronische Widerrufsfunktion ist ein weiterer Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz im digitalen Geschäftsverkehr. Für Handwerksbetriebe bedeutet dies vor allem technischen Anpassungsbedarf bei bestehenden Online-Angeboten. Eine frühzeitige Prüfung und Umsetzung ist daher empfehlenswert.

Weitere Informationen und Praxistipps finden Sie auf den Seiten des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.