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title: "Landtag des Freistaates Bayern beschließt Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern; 3-Monats-Entscheidung für Bauanträge"
sdDatePublished: "2026-04-30T15:49:00Z"
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Landtag des Freistaates Bayern beschließt Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern; 3-Monats-Entscheidung für Bauanträge

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8-2026

Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 8
München, den 30. April
2026
Datum
I n h a l t
Seite
23.4.2026
Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern
2015-1-V, 2132-1-B, 215-4-1-I, 2242-1-WK, 230-1-W, 282-2-11-W, 700-2-W, 762-5-F
190
9.4.2026
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
2038-3-3-11-J
195
22.4.2026
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung
206-1-1-D
199
B 1612
189
Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt
Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern vom 23. April 2026
2038-3-3-11-J Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
vom 9. April 2026
206-1-1-D Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung vom 22. April 2026

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026
190
Gesetz
zur Förderung der
Verteidigungsindustrie in Bayern
vom 23. April 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des
Zuständigkeitsgesetzes
Das Zuständigkeitsgesetz (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4
der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 9 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Art. 10 und 11 werden die Art. 9 und 10.
§ 2
Änderung der
Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588,
BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c wird die Angabe „Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe“ durch die Angabe
„Katastrophen- und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder
verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.
2. Dem Art. 63 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Für Vorhaben zur Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten
Technologien der Luft- und Raumfahrt gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Abweichungen können dabei auch
zum Zweck der Geheimhaltung zugelassen werden.“
3. Dem Art. 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Betrifft der Bauantrag eine Anlage, die der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder ver­
teidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt dient, soll die Bauaufsichtsbehörde über den Antrag
innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrags entscheiden.“
4. Dem Art. 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des Art. 63 Abs. 4 finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.“
5. In Art. 72 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „oder dem Katastrophenschutz“ durch die Angabe „ , dem Katastrophen-
und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungs­
relevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026
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§ 3
Änderung des
Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), das
zuletzt durch § 1 Abs. 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Nach Art. 17 wird folgender VIII. Abschnitt eingefügt:
„VIII. Abschnitt
Zivilschutz und Verteidigung,
zivil-militärische Zusammenarbeit
Art. 18
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivil­
schutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) wahr. 2Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Landratsämter
unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der
Aufgaben im Selbstschutz.
(2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen.
Art. 19
Defense Lab Erding
(1) 1Zur Stärkung der wehrtechnischen Forschung, Entwicklung und Erprobung als Teil der Verteidigungs­
fähigkeit Deutschlands besteht in Erding ein wehrtechnisches Versuchsgelände, das nach Maßgabe der dafür
bestehenden Bestimmungen der Nutzung durch militärische wie zivile Stellen zugänglich ist. 2Die Grenzen des
Versuchsgeländes werden durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
bestimmt. 3Sie dürfen über den für den Fliegerhorst Erding und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und
Betriebsstoffe in Erding am 1. Mai 2026 jeweils geltenden militärischen Sicherheitsbereich nicht hinausgehen.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem jeweils
fachzuständigen Staatsministerium für das Versuchsgelände auf Antrag durch Allgemeinverfügung von der An­
wendung von Vorschriften des Landesrechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des
Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts, ganz oder teilweise freistellen, wenn das für die wehrtechnische
Forschung, Entwicklung oder Erprobung erforderlich ist oder sie wesentlich beschleunigen kann und wenn es zu­
gleich im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands liegt. 2Die Vorschriften des Landesrechts, von denen
abgewichen wird, sind in der Allgemeinverfügung anzugeben. 3Ein Anspruch auf Erlass einer Allgemeinverfügung
besteht nicht. 4Die Allgemeinverfügung ist zu befristen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden,
um die betroffenen öffentlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 6Eine Freistellung nach Satz 1 ist nicht möglich,
soweit Vorschriften der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen.“
3. Der bisherige VIII. Abschnitt wird der IX. Abschnitt.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026
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4. Die bisherigen Art. 18 bis 20 werden die Art. 20 bis 22.
§ 4
Änderung des
Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
Art. 24 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS
2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl.
S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe „ , Verteidigungsgüter“ angefügt.
2. Der Wortlaut wird Abs. 1.
3. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Denkmalschutz muss im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands die Belange der
Forschung, Erprobung und Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der
Luft- und Raumfahrt maßgeblich berücksichtigen und abwägen.“
§ 5
Änderung des
Bayerischen Landesplanungsgesetzes
In Art. 6 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl.
S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „Interesse“ die Angabe „ ; hierunter fallen auch die räumlichen Erfordernisse für die Test-,
Erprobungs- und Produktionsstruktur der Bundeswehr sowie der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie einschließlich
der Unternehmen, die verteidigungsrelevante Technologien der Luft- und Raumfahrt entwickeln und herstellen“ eingefügt.
§ 6
Änderung des
Gesetzes über die
Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung
Art. 2 des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) vom 24. Juli 1990
(GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und außeruniversitäre“ durch die Angabe „ , außeruniversitäre oder unter­
nehmerische“ ersetzt und nach der Angabe „Entwicklung Bayerns“ wird die Angabe „ , die Verteidigung“ eingefügt.
2. Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Dazu zählt auch die innovative Umstellung von Produktionslinien namentlich zugunsten der Verteidigung.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026
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§ 7
Änderung des
Bayerischen Gesetzes über
wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
Das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 20 wird folgender Art. 21 eingefügt:
„Art. 21
Oberschwellenvergabe bei
Sicherheitsinteressen
1Beschaffungen des Freistaates Bayern zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung
einschließlich der infrastrukturellen Umsetzung bundesseitiger Verteidigungsplanung sowie des Zivilschutzes berühren
in der Regel die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Bayerns im Sinne des
§ 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. 2Das für die Beschaffung zuständige Staatsministerium stellt dies für den Einzelfall fest. 3Die
Entscheidung und ihre Gründe sind unter Wahrung etwaigen Geheimschutzes zu dokumentieren.“
2. Die bisherigen Art. 21 bis 26 werden die Art. 22 bis 27.
3. Der bisherige Art. 27 wird Art. 28 und in Abs. 4 wird die Angabe „Teil 3“ durch die Angabe „Art. 20“ ersetzt.
§ 8
Änderung des
LfA-Gesetzes
Das LfA-Gesetz (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F),
das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3. Verteidigung und Rüstung,“.
b)
Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 7.
2. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026
194
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
München, den 23. April 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026
195
2038-3-3-11-J
Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
vom 9. April 2026
Auf Grund
–
–
des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August
2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl.
S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, und
–
–
des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 23 Abs. 4 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43,
BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist,
verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Wissenschaft und
Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landes­
personalausschusses:
§ 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13.  Oktober 2003 (GVBl. S.  758, BayRS
2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Die Prüfungsteilnehmer können wählen, ob sie die schriftlichen Arbeiten handschriftlich oder elektro­
nisch fertigen. 2Das Wahlrecht ist auszuüben:
1.
von Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst zusammen mit der Erklärung über d