Landtag des Freistaates Bayern beschließt Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern; 3-Monats-Entscheidung für Bauanträge Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8-2026 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 München, den 30. April 2026 Datum I n h a l t Seite 23.4.2026 Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern 2015-1-V, 2132-1-B, 215-4-1-I, 2242-1-WK, 230-1-W, 282-2-11-W, 700-2-W, 762-5-F 190 9.4.2026 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen 2038-3-3-11-J 195 22.4.2026 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung 206-1-1-D 199 B 1612 189 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern vom 23. April 2026 2038-3-3-11-J Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 9. April 2026 206-1-1-D Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung vom 22. April 2026 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026 190 Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern vom 23. April 2026 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Änderung des Zuständigkeitsgesetzes Das Zuständigkeitsgesetz (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Art. 9 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen Art. 10 und 11 werden die Art. 9 und 10. § 2 Änderung der Bayerischen Bauordnung Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c wird die Angabe „Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe“ durch die Angabe „Katastrophen- und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt“ ersetzt. 2. Dem Art. 63 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) 1Für Vorhaben zur Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Abweichungen können dabei auch zum Zweck der Geheimhaltung zugelassen werden.“ 3. Dem Art. 65 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Betrifft der Bauantrag eine Anlage, die der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder ver­ teidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt dient, soll die Bauaufsichtsbehörde über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrags entscheiden.“ 4. Dem Art. 66 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) In den Fällen des Art. 63 Abs. 4 finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.“ 5. In Art. 72 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „oder dem Katastrophenschutz“ durch die Angabe „ , dem Katastrophen- und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungs­ relevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt“ ersetzt. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026 191 § 3 Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen. 2. Nach Art. 17 wird folgender VIII. Abschnitt eingefügt: „VIII. Abschnitt Zivilschutz und Verteidigung, zivil-militärische Zusammenarbeit Art. 18 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (1) 1Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivil­ schutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) wahr. 2Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Landratsämter unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Selbstschutz. (2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen. Art. 19 Defense Lab Erding (1) 1Zur Stärkung der wehrtechnischen Forschung, Entwicklung und Erprobung als Teil der Verteidigungs­ fähigkeit Deutschlands besteht in Erding ein wehrtechnisches Versuchsgelände, das nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen der Nutzung durch militärische wie zivile Stellen zugänglich ist. 2Die Grenzen des Versuchsgeländes werden durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bestimmt. 3Sie dürfen über den für den Fliegerhorst Erding und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und Betriebsstoffe in Erding am 1. Mai 2026 jeweils geltenden militärischen Sicherheitsbereich nicht hinausgehen. (2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem jeweils fachzuständigen Staatsministerium für das Versuchsgelände auf Antrag durch Allgemeinverfügung von der An­ wendung von Vorschriften des Landesrechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts, ganz oder teilweise freistellen, wenn das für die wehrtechnische Forschung, Entwicklung oder Erprobung erforderlich ist oder sie wesentlich beschleunigen kann und wenn es zu­ gleich im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands liegt. 2Die Vorschriften des Landesrechts, von denen abgewichen wird, sind in der Allgemeinverfügung anzugeben. 3Ein Anspruch auf Erlass einer Allgemeinverfügung besteht nicht. 4Die Allgemeinverfügung ist zu befristen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, um die betroffenen öffentlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 6Eine Freistellung nach Satz 1 ist nicht möglich, soweit Vorschriften der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen.“ 3. Der bisherige VIII. Abschnitt wird der IX. Abschnitt. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026 192 4. Die bisherigen Art. 18 bis 20 werden die Art. 20 bis 22. § 4 Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes Art. 24 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird die Angabe „ , Verteidigungsgüter“ angefügt. 2. Der Wortlaut wird Abs. 1. 3. Folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Der Denkmalschutz muss im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands die Belange der Forschung, Erprobung und Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt maßgeblich berücksichtigen und abwägen.“ § 5 Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes In Art. 6 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Interesse“ die Angabe „ ; hierunter fallen auch die räumlichen Erfordernisse für die Test-, Erprobungs- und Produktionsstruktur der Bundeswehr sowie der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie einschließlich der Unternehmen, die verteidigungsrelevante Technologien der Luft- und Raumfahrt entwickeln und herstellen“ eingefügt. § 6 Änderung des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung Art. 2 des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und außeruniversitäre“ durch die Angabe „ , außeruniversitäre oder unter­ nehmerische“ ersetzt und nach der Angabe „Entwicklung Bayerns“ wird die Angabe „ , die Verteidigung“ eingefügt. 2. Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „2Dazu zählt auch die innovative Umstellung von Produktionslinien namentlich zugunsten der Verteidigung.“ b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026 193 § 7 Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften Das Bayerische Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Art. 20 wird folgender Art. 21 eingefügt: „Art. 21 Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen 1Beschaffungen des Freistaates Bayern zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung einschließlich der infrastrukturellen Umsetzung bundesseitiger Verteidigungsplanung sowie des Zivilschutzes berühren in der Regel die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Bayerns im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2Das für die Beschaffung zuständige Staatsministerium stellt dies für den Einzelfall fest. 3Die Entscheidung und ihre Gründe sind unter Wahrung etwaigen Geheimschutzes zu dokumentieren.“ 2. Die bisherigen Art. 21 bis 26 werden die Art. 22 bis 27. 3. Der bisherige Art. 27 wird Art. 28 und in Abs. 4 wird die Angabe „Teil 3“ durch die Angabe „Art. 20“ ersetzt. § 8 Änderung des LfA-Gesetzes Das LfA-Gesetz (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt: „3. Verteidigung und Rüstung,“. b) Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 7. 2. Art. 21 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Abs. 2 wird aufgehoben. § 9 Inkrafttreten Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026 194 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. München, den 23. April 2026 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus S ö d e r Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2026 195 2038-3-3-11-J Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 9. April 2026 Auf Grund – – des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, und – – des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 23 Abs. 4 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landes­ personalausschusses: § 1 Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13.  Oktober 2003 (GVBl. S.  758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: „(3) 1Die Prüfungsteilnehmer können wählen, ob sie die schriftlichen Arbeiten handschriftlich oder elektro­ nisch fertigen. 2Das Wahlrecht ist auszuüben: 1. von Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst zusammen mit der Erklärung über d --- Source: https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/japo/20260409_verordnung_gvbl_2026_s._195.pdf sdDatePublished: 2026-04-30T15:49:00Z Topics: defence equipment, civil and public service, law, government policy, judiciary Locations: Bavaria, Munich, Erding