Gemeinde Stemwede muss Hai in den Mai nicht genehmigen; Landschaftsschutzverbot; Befreiung abgelehnt

Oberverwaltungsgericht NRW: Gemeinde Stemwede muss das Festival “Hai in den Mai” nicht genehmigen | NRW-Justiz

Oberverwaltungsgericht NRW: Gemeinde Stemwede muss das Festival “Hai in den Mai” nicht genehmigen

Die Veranstalterin des für den 30.04.2026 bis 04.05.2026 in Stemwede geplanten Festivals „Hai in den Mai“ blieb auch in zweiter Instanz mit ihrem Begehren erfolglos, die Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über mehrere von ihr gestellte Anträge - auf Marktfestsetzung, immissionsschutzrechtliche Ausnahme sowie gaststättenrechtliche Erlaubnis - zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte heute eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.04.2026.

Zur Begründung führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus, dass sowohl die begehrte Marktfestsetzung unter Einschluss einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahme als auch die begehrte gaststättenrechtliche Gestattung offensichtlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtmäßig erteilt werden können. Die Durchführung des Festivals verstößt jedenfalls gegen Verbote der geltenden Landschaftsschutzverordnung. Eine naturschutzrechtliche Befreiung von diesen Verboten ist vom zuständigen Kreisumweltamt am 23.04.2026 abgelehnt worden. Die Veranstalterin hat von der ihr seit Tagen - auch öffentlich - aufgezeigten Gelegenheit, die für eine rechtmäßige Veranstaltungsdurchführung erforderliche Befreiung im Wege des Eilrechtsschutzes gegenüber dem hierfür zuständigen Kreis Minden-Lübbecke zu erstreiten, keinen Gebrauch gemacht. Sie hätte die landschaftsschutzrechtliche Befreiung bis zum Beginn des Festivals erlangen müssen, damit die begehrte Marktfestsetzung und die weiteren Genehmigungen rechtmäßig hätten erlassen werden können. Der Antragstellerin musste die Notwendigkeit einer alljährlichen Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen auch angesichts wechselnder und jeweils eigenständig aktuell zu beurteilender Veranstaltungsflächen seit Jahren bekannt sein, auch wenn in der Vergangenheit die erforderlichen Befreiungen stets erteilt worden waren.

Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin die eigenständig tragenden Versagungsgründe in der ablehnenden Entscheidung des Kreisumweltamts vom 23.04.2026 nicht entkräftet, die Nutzung des Geländes sei in den vergangenen Jahren erheblich über den ursprünglich zugrunde gelegten Umfang hinaus ausgeweitet worden, bauliche Anlagen seien ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet und die Nutzung der Flächen erheblich und dauerhaft intensiviert worden, in der Vergangenheit seien wiederholt Verstöße gegen Nebenbestimmungen und naturschutzrechtliche Vorgaben festgestellt worden, etwa im Hinblick auf Lichtemissionen, Flächennutzung und Besucherlenkung, wodurch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung künftiger Auflagen bestünden.

26 (I. Instanz: VG Minden 3 L 540

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