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title: "Hansestadt Lüneburg Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im Innenstadtbereich; Bußgeld bis 5.000 Euro."
sdDatePublished: "2026-04-30T12:04:00Z"
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  - name: "law enforcement"
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locations:
  - "Lüneburg"
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Hansestadt Lüneburg Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im Innenstadtbereich; Bußgeld bis 5.000 Euro.

A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg
B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden
Hansestadt Lüneburg
Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Begrenzung des Alkoholkonsums
in einem Teilbereich der Innenstadt (Alkoholkonsumbegrenzungsverordnung
- AlkBegV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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C. Bekanntmachungen kommunaler Unternehmen und Verbände
D. Bekanntmachungen anderer Dienststellen
Amtsblatt
für den Landkreis Lüneburg
52. Jahrgang
Ausgegeben in Lüneburg am 30. 04. 2026
Nr. 4a
Herausgeber: Landkreis Lüneburg, Hausanschrift: Auf dem Michaeliskloster 4, 21336 Lüneburg, Telefon 04131 / 26 - 0 (Zentrale).
Druck und Verlag: Druckerei Buchheister GmbH, Inhaber Christoph Zühlke, August-Wellenkamp-Str. 13 - 15, 21337 Lüneburg,
E-mail: info@druckereibuchheister. de
Alle zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen sind direkt an den Verlag (s. o. ) zu richten.
Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Personen verantwortlich.

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Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 4a.2026 vom 30.04.2026
B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden
Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Begrenzung des Alkoholkonsums in einem
Teilbereich der Innenstadt (Alkoholkonsumbegrenzungsverordnung - AlkBegV)
Vom 29.04.2026
Inhaltsübersicht
Aufgrund der §§ 1 und 55 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetztes (NPOG) in Ver-
bindung mit § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der
Hansestadt Lüneburg in seiner Sitzung am 23. 04. 2026 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst
1.
die öffentlich gewidmete Straßenfläche
a)
Am Sande, Gemarkung Lüneburg, Flur 19, Flurstück 119/11, Flur 20, Flurstücke 257/2, 258/1;
b)
Bei der St. Johanniskirche, Flur 19, Flurstück 120/4 in Höhe der Hausnummern 2-4;
2.
den Vorplatz sowie die auf westlicher Hälfte an die Außenfassade der St. -Johannis-Kirche angrenzenden
gepflasterten Verkehrsflächen auf dem Grundstück der Ev. -Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Lüneburg,
Flur 20, Flurstück 177/3.
(2)
Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, welcher Bestandteil dieser Ver-
ordnung ist.
§ 2
Alkoholkonsumverbot
(1)
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ist es werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 8. 00 Uhr
bis 19. 00 Uhr verboten,
1.
alkoholische Getränke zu konsumieren,
2.
alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist,
diese im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumieren zu wollen. Dies ist insbesondre dann anzunehmen,
wenn Flaschen oder andere Gefäße geöffnet mitgeführt werden.
(2)
Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht
1.
auf Flächen, die im Rahmen der Sondernutzung gem. § 18 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) zum
Zwecke des Betriebes einer Außengastronomie vergeben sind,
2.
während der Durchführung der Veranstaltungen „Lüneburg feiert“ und „Sülfmeistertage“.
§ 3
Ausnahmen
(1)
Die Hansestadt Lüneburg kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs.  1 zulassen.
(2)
Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie ist im
Original mitzuführen und den Bediensteten der Hansestadt Lüneburg oder der Polizei auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
§ 4
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Verboten in
§ 2 Abs. 1
1.
alkoholische Getränke konsumiert oder
2.
in der Absicht mit sich führt, diese im Geltungsbereich dieser Verordnung zu konsumieren.
(2)
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5. 000 Euro geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 30. 04. 2027 außer Kraft.
Lüneburg, den 29. 04. 2026
Hansestadt Lüneburg
Die Oberbürgermeisterin
Kalisch

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Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 4a.2026 vom 30.04.2026
Anlage