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title: "Beteiligungsfonds Baden-Württemberg gewährt stille Beteiligung an Maschinenbauunternehmen in Baden-Württemberg; Totalausfall der stillen Beteiligung von 2,495 Mio Euro"
sdDatePublished: "2026-04-30T09:05:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/631664/fc83bd91672706669d8e0ce9f0000221/17_10363_D.pdf"
topics:
  - name: "regional authority"
    identifier: "medtop:20000618"
locations:
  - "Baden-Württemberg"
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Beteiligungsfonds Baden-Württemberg gewährt stille Beteiligung an Maschinenbauunternehmen in Baden-Württemberg; Totalausfall der stillen Beteiligung von 2,495 Mio Euro

Drucksache 17 / 10363

Landtag von Baden-Württemberg
17. Wahlperiode
Drucksache 17 / 10363
28.4.2026
1
Eingegangen: 28.4.2026 / Ausgegeben: 30.4.2026
Schreiben des Ministeriums für Finanzen vom 27. April 2026, Az.: FM5-3258-
659/27 und FM5-3258-659/28:
Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg (BetFoG)
in Verbindung mit § 36 Satz 1 Beteiligungsfondsverordnung legt das Ministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
Tourismus dem Landtag jährlich eine Übersicht über den Stand der Stabilisierungs­
maßnahmen und die Jahresrechnung nach § 12 BetFoG vor.
Als Anlage übersende ich den Bericht zum Stand der Stabilisierungsmaßnahmen
des Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in 2026 und zur Jahresrechnung 2025.
Engling
Ministerialdirektor
Mitteilung
der Landesregierung
Bericht der Landesregierung nach § 13 Absatz 1 Gesetz zur Er­
richtung eines Beteiligungsfonds des Landes Baden-Württem­
berg (Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg – BetFoG)
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 17 / 10363
2
Anlage
Beteiligungsfonds Baden-Württemberg – Stand: 31. März 2026
Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Beteiligungsfonds
des Landes Baden-Württemberg (Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg –
BetFoG) in Verbindung mit § 36 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und des Ministeriums für Finanzen zur Durch­
führung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Beteiligungs­
fondsgesetz Baden-Württemberg (Beteiligungsfondsverordnung – BetFoVO) legt
das Ministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirt­
schaft, Arbeit und Tourismus dem Landtag die Übersicht über den Stand der Sta­
bilisierungsmaßnahmen des Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in 2026 und
dessen Jahresrechnung 2025 nach § 12 BetFoG vor:
1.	Übersicht über den Stand der Stabilisierungsmaßnahmen in 2026
Der Beteiligungsfonds Baden-Württemberg gewährte einem Maschinenbauun­
ternehmen eine Stabilisierungsmaßnahme in Höhe von 2,495 Millionen Euro in
Form einer stillen Beteiligung. Das Maschinenbauunternehmen stellte im Som­
mer 2025 beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirm­
verfahrens in Eigenverwaltung. Im Zuge der Erstellung des Insolvenzplans er­
gab sich eine Fortführungslösung für das Unternehmen durch den Einstieg eines
Investors. Die Gläubigerversammlung nahm Ende 2025 den Insolvenzplan in
Form der Fortführungslösung an. Der Insolvenzplan erlangte Anfang Januar 2026
Rechtskraft.
Für den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg als nachrangiger Eigenkapital­
geber bedeutet dies einen Totalausfall der stillen Beteiligung in Höhe von 2,495
Millionen Euro. Die stille Einlage war als Nachrangkapital auszugestalten, da
nur auf diesem Weg die von BetFoG und BetFoVO vorgesehene Qualifikation
als Eigenkapital erreicht werden konnte. Bei Nachrangkapital ist nur dann eine
Zahlung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zulässig, wenn die gewöhnlichen
Gläubiger vollständig befriedigt werden. Diese vollständige Befriedigung konnte
im Insolvenzplanverfahren nicht erzielt werden.
Das Erlöschen der stillen Beteiligung mit Rechtskraft des Insolvenzplans führt
zur Beendigung der (einzigen) Stabilisierungsmaßnahme des Beteiligungsfonds
Baden-Württemberg.
§ 35 S. 1 und 2 BetFoVO sieht vor, dass der Beteiligungsfonds Baden-Württem­
berg spätestens ein Jahr nach Beendigung der letzten Stabilisierungsmaßnahme
durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Tourismus aufzulösen ist. Vor diesem Hintergrund muss
der Beteiligungsfonds Baden-Württemberg spätestens mit Ablauf des Jahres 2026
abgewickelt und aufgelöst werden.
2.	Jahresrechnung 2025 nach § 12 BetFoG
Die Jahresrechnung 2025 des Beteiligungsfonds Baden-Württemberg nach § 12
BetFoG ist im Folgenden aufgeführt:

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 17 / 10363
3

 Anlage

- Jahresrechnung 2025 -
I. Berechnung der Einnahmen und Ausgaben
in Euro
in % des
Fondsvermögens
(Stand: 31.12.2025)
1. Einnahmen
Zuführung an den Beteiligungsfonds
0
0,00
Vergütungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen*
208.956
3,04
Kostenerstattung des Unternehmens
24.950
0,36
Einnahmen aus Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme
0
0,00
Insgesamt
233.906
3,41
2. Ausgaben
Entnahme für Landeshaushalt
0
0
Verwaltungsaufwendungen***
22.964
0,33
Insgesamt
22.964
0,33
II. Bestand des Fondsvermögens
Bestand des Sondervermögens insgesamt zum 31.12.2025
6.869.250
100,00
nachrichtlich:
Sondervermögen Stand 31.12.2024
6.658.308
Zuführung aus dem Landeshaushalt in 2020
1.000.000.000
Zuführung zum Landeshaushalt in 2022
990.700.000
Beteiligungsfonds des Landes Baden-Württemberg
* Vergütungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 2 und 3 BetFoVO) setzen sich zusammen
aus Mindestvergütung für die stille Einlage und gewinnabhängiger Vergütung für die stille Einlage.
Die Vergütungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen i.H.v. 208.956,25 Euro entfallen auf das
Geschäftsjahr 2023/2024.
** Die Kostenerstattung bezieht sich auf pauschale Verwaltungskosten, § 24 Abs. 6 BetFoVO.
*** Verwaltungsaufwendungen i.H.v. 22.963,61 Euro betrafen 2024, flossen aber aufgrund späterer
Rechnungsstellung in 2025 ab und sind daher in der Jahresrechnung 2025 aufzunehmen.
Verwaltungsaufwendungen für das Jahr 2025 und 2026 sind aufgrund ausstehender Rechnungsstellung
in der Abschlussrechnung aufzunehmen.