Landesdirektion Sachsen erlässt Allgemeinverfügung zur Ermächtigung von Tierärzten zur Implantation von Transpondern bei Hunden, Katzen in Sachsen; Transponder-Implantation künftig nur durch amtliche Tierärzte
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Ermächtigung aller bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte zur Implantation von Transpondern bei Hunden, Katzen oder Frettchen im Freistaat Sachsen
49] An alle bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte im Freistaat Sachsen Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Ermächtigung aller bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte zur Implantation von Transpondern bei Hunden, Katzen oder Frettchen im Freistaat Sachsen Vollzug der Delegierten Verordnung (EU) 2026
131 i. V. m. der Verordnung (EU) 2016
429 Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende Allgemeinverfügung: Auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2026
131 [1] i. V. m. der Verordnung (EU) 2016
429 [2] werden die nachstehenden Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: Begründung: I. Sachverhalt Die Delegierte Verordnung (EU) 2026
131 nebst begleitender Rechtsakte löste ab dem 22. April 2026 die ursprüngliche (Heimtier-) Verordnung (EU) Nr. 576
2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ab. Mit Artikel 270 Absatz 2 letzter Anstrich der Verordnung (EU) 2016
429 (AHL) [2] wurde die Verordnung (EU) Nr. 576
2013 [3] zum 21. April 2021 aufgehoben, doch deren Gültigkeit mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2026
429 [2] bis zum 21. April 2026 verlängert. Mit dem 22. April 2026 endete die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 [3] daher endgültig und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026
131 [1] trat hierfür als Nachfolgeverordnung in Kraft. Die nun geltende Delegierte Verordnung (EU) 2026
13 [1] trifft Ergänzungen zur Verordnung (EU) 2016
429 [2] für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken. Während die alte Verordnung unter einem „ermächtigten Tierarzt“ (Artikel 2 Absatz 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 [3]) einen Tierarzt verstand, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen, definiert die neue Delegierte Verordnung den Begriff des „ermächtigten Tierarztes“ neu (Artikel 2 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026
131 [1]) und verweist zwecks Definition auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017
625 [4], wonach dem Tierarzt durch die zuständigen Behörden amtliche Aufgaben übertragen werden müssen. Gemäß des Artikel 70 Buchstabe b Unterbuchstabe i. der Delegierten Verordnung (EU) 2019
2035 [5] dürfen Transponder bei Heimtieren nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden. Nach der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 [3] waren ermächtigte Tierärzte insbesondere für die Ausstellung eines Heimtierausweises, die Blutprobenentnahme und die Vornahme von Impfungen bei Heimtieren ausdrücklich gesetzlich berechtigt worden. Zur Tätigkeit der Implantation eines Transponders wurden die Tierärzte aber nicht gesondert gesetzlich ermächtigt, sodass bis dato auch u. a. nicht ermächtigte Tierärzte die Implantation von Transpondern bei Heimtieren vornehmen durften. Mit der neuen Begriffsbestimmung eines „ermächtigten Tierarztes“ in der nun geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2026
131 [1] ist es nun zwingend erforderlich, die dem Tierarzt übertragenen Aufgabe der Transplantation von Transpondern bei Hunden, Katzen und Frettchen mittels dieser Allgemeinverfügung konkret zu bestimmen. Aus den vorgenannten Gründen war die gegenständliche Allgemeinverfügung zu erlassen und alle Tierärztinnen und Tierärzte des Freistaates Sachsen, die bis zum 22. April 2026 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 [3] ermächtigt wurden und weiterhin ermächtigt sind, ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2026
131 [1] zusätzlich für die Implantation von Transpondern von Hunden, Katzen und Frettchen zu ermächtigen. II. Rechtliche Würdigung Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) [6], wonach die einheitliche Behandlung von (derzeit ermächtigten) Tierärztinnen und Tierärzten im Freistaat Sachsen erforderlich ist und daher übernommen wird. Es ist untunlich, die Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erlass vielzähliger Einzelallgemeinverfügungen diese Sache regeln zu lassen. Zu 1.: Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017
625 [4] werden alle Tierärzte zur Tätigkeit „Implantation von Transpondern im Sinne von Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019
2035 Buchstabe b Unterbuchstabe i“ ermächtigt, die bis zum 22. April 2026 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 [3] ermächtigt wurden und weiterhin ermächtigt sind. Gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019
2035 [5] Buchstabe b Unterbuchstabe i dürfen Transponder nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden. Nach Artikel 2 Nr. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2026
131 [1] wird hinsichtlich des Begriffes „ermächtigter Tierarzt“ auf Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017
625 [4] verwiesen, wonach dies ein Tierarzt sein muss, auf den die amtliche Aufgaben durch die zuständige Behörde übertragen wurde. Mangels einer solchen gesetzlichen Tätigkeitsübertragung hinsichtlich des Setzens von Transponder im Sinne von Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019
2035 [5] Buchstabe b Unterbuchstabe i, war dies nun mittels dieser Allgemeinverfügung zu erfüllen. Die Voraussetzung für eine Übertragung nach Artikel 31 Absatz 2 lit. a und b Verordnung (EU) 2017
625 [4] und mithin Ermächtigung zu dieser Tätigkeit liegen vor. Die Übertragung dieser Tätigkeit ist erlaubt (Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017
625 [4]) und die Bedingung für eine Übertragung nach Artikel 30 Verordnung (EU) 2017
625 [4] sind erfüllt. Diese Personengruppe weist aufgrund ihrer bestehenden Qualifikation sowie ihrer bisherigen Einbindung in Kennzeichnungs- und Registrierungsprozesse die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit auf. Das „Ob“ und „Wie“ der Übertragung bestimmter Tätigkeiten auf einen Tierarzt nach Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017
625 [4] liegt im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen wurde dabei pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG [9] i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG [10]). Die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ermächtigung ist für die Erfüllung des Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019
2035 [5] notwendig und geeignet. Wie bereits ausgeführt, dürfen Transponder nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden. Angesichts der Änderung der Begriffsdefinition des „ermächtigten Tierarztes“ im der nun geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2026
131 [1] nebst begleitender Rechtsakte war die Ermächtigung der Tierärzte hierzu nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017
625 [5] obligat. Sie dient zudem der Verbesserung des bestehenden Systems zur Tierseuchenbekämpfung, der Rückverfolgbarkeit von Tieren, der Stärkung der Prävention sowie der Erhöhung der Wirksamkeit von Bekämpfungsmaßnahmen im Seuchenfall – insbesondere bei einem Ausbruch von Tollwut. Ohne die Ermächtigung bestünde die Gefahr einer unsachgemäßen Implantation von Transpondern bei Heimtieren, die den unionsrechtlichen Vorgaben widerspräche. Sie dient dabei auch der effektiven Bekämpfung des illegalen Handels mit Heimtieren, denn durch die Übertragung dieser Tätigkeit auf qualifizierte Tierärztinnen und Tierärzte wird das Risiko gesenkt, dass gefälschte Transponder implantiert werden und trägt damit zur zuverlässigen Rückverfolgbarkeit eines Heimtieres bei. Die Aufgabenermächtigung ist auch erforderlich. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist nicht bekannt. Die Ermächtigung ist zweck- und sachdienlich und bezieht sich auf einen klar abgrenzbaren Adressatenkreis und erfasst eine – auf sachlichen Gründen gestützte – Personengruppe. Die hierzu ausgewählte Personengruppe besitzt eben die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von tierschutzgerechten Implantationen von Transpondern. Zudem beschränkt sich die Ermächtigung auf die Implantation von Transpondern bei bestimmten Tierarten (Hunden, Katzen und Frettchen). Die Ermächtigung ist zudem angemessen, sie steht nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Die Ermächtigung regelt keine zusätzlichen und unzumutbaren Anforderungen an die Adressaten der Ermächtigung. Die Allgemeinverfügung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026
131 [1] ergebenden Anforderungen sachgerecht umzusetzen. zu 2.: Entsprechend § 1 Absatz 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Nr. 3 SächsAGTierGesG [6] obliegt der Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes weiterhin den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist. zu 3. und 4.: Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Geset-zes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) [7] i. V. m. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) [8]. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt vorliegend nach § 41 Absatz 4 S. 1 und 2 VwVfG [8] durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http:
bekanntmachung sowie im Sächsischen Amtsblatt. Die vollständige Begründung kann auf der vorgenannten Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf den Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG [8] i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG [7] abgesehen. zu 5.: Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) [9]. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de
kontakt abrufbar. Hinweis: Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026
131 [1] als Nachfolgeverordnung der Verordnung (EU) Nr. 576
2013 [3] bleiben die bestehenden begünstigenden Verwaltungsakte der Landkreise und Kreisfreien Städte (Ermächtigungen) weiterhin bestehen. Für neue Anträge auf Ermächtigung gemäß Delegierten Verordnung (EU) 2026
131 [1] i. V. m. der Verordnung (EU) 2016
429 [2] sind weiterhin nach §1 Absatz 2 SächsAGTierGesG [4] die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. Dresden, den 30. April 2026 Landesdirektion Sachsen Dr. Mic