Rat der Stadt Lingen (Ems) beschließt Bebauungsplan Nr. 191, Gebiet nördlich des Mühlenbaches und westlich der Kläranlage; In Kraft getreten.

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Elektronisches Amtsblatt für die Stadt Lingen (Ems)

Nr. 11

Jahrgang 2026

Erscheinungsdatum: Lingen (Ems), 30.04.2026

Nr. Inhalt

Seite A. Satzungen und Verordnungen 2 1. Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 191; Baugebiet: „Sondergebiet Freiflächen- Photovoltaikanlage westlich der Kläranlage“ 2 B. Erteilung von Genehmigungen für Flächennutzungspläne 4 2. Genehmigung der Änderung zum Flächennutzungsplan; Änderung Nr. 70 Bereich: „Freiflächen-Photovoltaikanlage westlich der Kläranlage“ 4 C. Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen 6 D. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Rates 6 E. Bekanntmachungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften 6

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A. Satzungen und Verordnungen

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 191; Baugebiet: „Sondergebiet Freiflä- chen-Photovoltaikanlage westlich der Kläranlage“

Bekanntmachung von Bebauungsplänen der Stadt Lingen (Ems)

Bebauungsplan Nr. 191 Baugebiet: „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage westlich der Kläranlage“

Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat den o. g. Bebauungsplan am 20.11.2025 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche nördlich des Mühlenbaches und westlich der Kläranlage und diese ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.

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Kartengrundlage: Auszug aus den Geodaten des Landesamtes für Geoinformation und Lan- desvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Osnabrück-Meppen – Katasteramt Lin- gen, 2025

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Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und zusammenfassender Erklärung kann im Rathaus - Fachdienst Stadtplanung -, Elisabethstraße 14 - 16, Zimmer 518, wäh- rend der Servicezeiten von jedermann eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvor- schriften in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lingen (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften be- gründen soll, ist darzulegen. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewie- sen.

Stadt Lingen (Ems), 30.04.2026 Der Oberbürgermeister In Vertretung

(L.S.) gez. Schreinemacher Erster Stadtrat

B. Erteilung von Genehmigungen für Flächennutzungspläne

Genehmigung der Änderung zum Flächennutzungsplan; Änderung Nr. 70 Bereich: „Freiflächen-Photovoltaikanlage westlich der Kläranlage“

Bekanntmachung von Bauleitplänen der Stadt Lingen (Ems)

Flächennutzungsplan; Änderung Nr. 70 Bereich: „Freiflächen-Photovoltaikanlage westlich der Kläranlage“ hier: Genehmigung der Änderung

Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems hat mit Verfügung vom 16.03.2026 (21-21101-454032/70) die vom Rat der Stadt Lingen (Ems) am 20.11.2025 beschlossene o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche nördlich des Mühlenbaches und westlich der Kläranlage. Der Geltungsbereich der Änderung ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.

Grundlage des Übersichtsplanes: Auszug aus den Geodaten des Landesamtes für Geoin- formation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Osnabrück-Meppen – Katasteramt Lingen, 2025

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Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklä- rung kann im Rathaus - Fachdienst Stadtplanung -, Elisabethstraße 14 - 16, Zimmer 518, während der Servicezeiten von jedermann eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 BauGB ist die o.g. Änderung des Flächennut- zungsplanes wirksam geworden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lingen (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften be- gründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewie- sen.

Stadt Lingen (Ems), 30.04.2026 Der Oberbürgermeister In Vertretung

(L.S.) gez. Schreinemacher Erster Stadtrat

C. Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen

D. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Rates

E. Bekanntmachungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften