Rat der Stadt Nordhorn genehmigt Bebauungsplan Nr. 105 IV ‘Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik’ Nordhorn; Plan tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Herausgeber: Stadt Nordhorn – Der Bürgermeister – Bahnhofstr. 24, 48529 Nordhorn
Amtsblatt für die Stadt Nordhorn
Nr. 14 /2026 Jahrgang 2026 Erscheinungsdatum: 30.04.2026
Inhalt
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Bekanntmachung: Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“
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Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“
Der Rat der Stadt Nordhorn hat den Bebauungsplan Nr. 105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“ am 12.03.2026 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“ (s. oben) um- fasst eine ca. 1,35 ha große Fläche auf dem Gelände der Euregio-Klinik bzw. unmittelbar daran angren- zend. Die genaue Abgrenzung ist der o.a. Karte zu entnehmen. Es gilt die Innenkante der Umrandung.
Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Stadthaus I, Bahnhofstraße 24, 48529 Nordhorn - Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 2.25 -, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus- kunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 - 42 BauGB genannten Vermögens- nachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
- nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Fehler beim Erlass eines Bebauungsplans, der im beschleunig- ten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Nord- horn, Bahnhofstraße 24, 48529 Nordhorn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verlet- zung begründen soll, ist darzulegen.
Nordhorn, 21.04.2026 Im Auftrage gez. Ferlemann 2