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title: "Rat der Stadt Nordhorn genehmigt Bebauungsplan Nr. 105 IV 'Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik' Nordhorn; Plan tritt mit Veröffentlichung in Kraft."
sdDatePublished: "2026-04-30T14:06:00Z"
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  - "Grafschaft Bentheim"
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Rat der Stadt Nordhorn genehmigt Bebauungsplan Nr. 105 IV 'Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik' Nordhorn; Plan tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Herausgeber: Stadt Nordhorn – Der Bürgermeister – Bahnhofstr. 24, 48529 Nordhorn

Amtsblatt
für die Stadt Nordhorn

Nr.
14 /2026
Jahrgang 2026
Erscheinungsdatum: 30.04.2026

Inhalt

Seite

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Bekanntmachung: Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.
105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“

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1

Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“

Der Rat der Stadt Nordhorn hat den Bebauungsplan Nr. 105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“
am 12.03.2026 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung
beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 105 IV „Eltern-Kind-Zentrum Euregio-Klinik“ (s. oben) um-
fasst eine ca. 1,35 ha große Fläche auf dem Gelände der Euregio-Klinik bzw. unmittelbar daran angren-
zend. Die genaue Abgrenzung ist der o.a. Karte zu entnehmen. Es gilt die Innenkante der Umrandung.

Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung können gemäß § 10 Abs. 3
Satz 2 BauGB im Stadthaus I, Bahnhofstraße 24, 48529 Nordhorn - Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 2.25
-, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus-
kunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 - 42 BauGB genannten Vermögens-
nachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Fehler beim Erlass eines Bebauungsplans, der im beschleunig-
ten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Nord-
horn, Bahnhofstraße 24, 48529 Nordhorn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verlet-
zung begründen soll, ist darzulegen.

Nordhorn, 21.04.2026
Im Auftrage
gez. Ferlemann
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