Der Sondernutzungsplan erstellt nachhaltige Wohnüberbauung mit zwei Baukörpern im Plangebiet; Rekurse abgewiesen

23-7983, 23-7988, 23-8034, 23-8035 | 30.04.2026 | BUDE 2026 Nr. 015

BUDE 2026 Nr. 015 Planungsrecht, Art. 25 und 36 PBG; Art. 32 f. und Art. 48 Abs. 2 StrG; Art. 5 Bst. a EntG. Mit dem Sondernutzungsplan soll die Erstellung einer nachhaltigen Wohnüberbauung mit zwei Baukörpern bezweckt werden. Weiter soll er dabei eine hohe städtebauliche, architektonische und freiräumliche Qualität sowie die Abstimmung der neuen Überbauung auf die bestehende Siedlung und das geschützte Ortsbild sowie das bauliche Erscheinungsbild sichern. Mit dem Plan sollen sodann auch die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets und die Parkierung geregelt werden. Die Überprüfung im Rekursverfahren ergibt, dass der Sondernutzungsplan keine unzulässige materielle Zonenplanänderung bewirkt und die sonderbaurechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um im vorgesehenen Mass von der planerischen Grundordnung abzuweichen. Auch erweisen sich die Teilstrassenpläne und die damit zusammenhängenden Eingriffe in die privaten Rechte der Nachbarn als rechtmässig. Abweisung der Rekurse.

(Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2026 Nr. 15 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.