---
title: "Biljana Radosalvljevic Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2025 verneint 9300 Wittenbach, Hofenstrasse 2; Aufenthalt unbekannt, Rechtsmittel innerhalb 30 Tagen möglich"
sdDatePublished: "2026-04-30T08:10:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.259.991/publikation/"
topics:
  - name: "labour market"
    identifier: "medtop:20000523"
  - name: "unemployment"
    identifier: "medtop:20000533"
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
locations:
  - "St. Gallen"
---


Biljana Radosalvljevic Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2025 verneint 9300 Wittenbach, Hofenstrasse 2; Aufenthalt unbekannt, Rechtsmittel innerhalb 30 Tagen möglich

Verfügung Vermittlungsfähigkeit Die kantonale Amtsstelle hat am 17. November 2026 gestützt auf Art. 11 und Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) betreffend Biljana Radosalvljevic zuletzt wohnhaft gewesen in 9300 Wittenbach, Hofenstrasse 2 nunmehr unbekannten Aufenthaltes, verfügt: Die Vermittlungsfähigkeit wird ab 1. Oktober 2025 verneint. Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Veröffentlichung bei der kantonalen Amtsstelle, Einsprachen, Scan Center, Postfach 2, 9001 St.Gallen, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren (Antrag) und eine Begründung enthalten, in deutscher Sprache abgefasst sein sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes tragen. Die 30-tägige Frist steht jeweils still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.