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title: "S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20"
sdDatePublished: "2026-04-30T08:10:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.260.003/publikation/"
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  - name: "judiciary"
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locations:
  - "St. Gallen"
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S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20

SG2ZE-MFU) S. A. gegen die I+Konzeptbau GmbH, letzte bekannte Domiziladresse: Linsebühlstrasse 18, 9000 St.Gallen, hat der Einzelrichter der 2. Abteilung des Kreisgerichts St.Gallen am 28. April 2026 entschieden: - Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt im Betrag von Fr. 9625.20 zuzüglich 5% Verzugszins ab 5. Dezember 2025 und Fr. 446.45 Verzugszins bis 4. Dezember 2025. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. - Die Schuldnerin bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 300.-. - Die Schuldnerin bezahlt der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.-. Hinweis Rechtsöffnung kann auch ohne Vorliegen separater Verfügungen für gesetzlich vorgesehene Verzugszinsen gewährt werden, soweit diese liquid sind. Das ist hier der Fall (Art. 41bis AHVV). Jedenfalls bei separater Geltendmachung von Mahngebühren ist der Erlass einer Verfügung zu verlangen, ohne welche mangels Rechtsöffnungstitels keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (BGE 148 III 225 ff.). Das vorgelegte Mahnschreiben vom 9. Oktober 2025 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und stellt keine Verfügung dar. Hinweis Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit dessen Zustellung verlangt, wobei die Formvorschriften von Art. 130 ZPO einzuhalten sind. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Soweit dieser Entscheid eine Betreibungshandlung darstellt, bleiben in diesem Umfang die Bestimmungen des SchKG über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG) vorbehalten. Wird eine Begründung verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr um die Hälfte (Art. 12 Abs. 1 GKV) und wird der Kostenspruch entsprechend angepasst (Art. 111 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger kann beim zuständigen Betreibungsamt für die geschützte Forderung samt Zins und Kosten, soweit sie nicht nachträglich bezahlt werden, mit dem entsprechenden Formular die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Dazu muss der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt werden. St. Gallen, 29. April 2026 Die Kreisgerichtskanzlei