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title: "Der Rat in Nordrhein-Westfalen legt fest, wie viele sachkundige Einwohner in Ausschüssen teilnehmen; Gilt nicht für Hauptausschuss."
sdDatePublished: "2026-04-30T13:50:00Z"
source: "https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1026110\u0026type=do"
topics:
  - name: "politics and government"
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locations:
  - "North Rhine-Westphalia"
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Der Rat in Nordrhein-Westfalen legt fest, wie viele sachkundige Einwohner in Ausschüssen teilnehmen; Gilt nicht für Hauptausschuss.

Beschlussvorlage

Dezernat, Dienststelle
OB/01

Vorlagen-Nummer

0031/2025
Freigabedatum

28.10.2025
Beschlussvorlage
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Festlegung der Anzahl der sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen
Beschlussorgan
Rat
Gremium
Datum

Beschluss:
Der Rat beschließt, dass den Ausschüssen die gesetzlich zulässige Höchstzahl an sachkundi-
gen Einwohner*innen (Zahl der stimmberechtigten Ratsmitglieder minus eins) angehören kön-
nen.
Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss.

Rat
06.11.2025
12.05.2026

2

Begründung:
Gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können den Ausschüssen als Mit-
glieder mit beratender Stimme sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören.
Der Rat entscheidet, ob und wie viele sachkundige Einwohner*innen in die Ausschüsse be-
stellt werden dürfen.
Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.11.2025 in der Gemeindeordnung NRW neu
geregelt, dass die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl der Rats-
mitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf, § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW.
Als solche sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in den Ausschüssen zählen auch
die aufgrund von Vorschlagsrechten nach der Hauptsatzung vom Rat entsandten beratenden
Ausschussmitglieder. Diese werden auf die zulässige Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen
und Einwohnern in den Ausschüssen angerechnet.
Folgende Entsendungsrechte für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sind derzeit in
der Hauptsatzung geregelt:

Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration:
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann dem Rat je ein Mitglied als
sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mit-
glied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Ein-
wohner in die Fachausschüsse vorschlagen. (§ 22 Absatz 9 Hauptsatzung)

Seniorenvertretung:
Die SVK-Stadtkonferenz kann dem Rat je ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied
der SVK-Gesamtkonferenz zur Entsendung als sachkundige Einwohnerin bzw. sachkundi-
gen Einwohner in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtent-
wicklung, Jugend, Schule und Weiterbildung, Bauen, Wohnen, Anregungen und Be-
schwerden, Digitalisierung, Wirtschaft, Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen sowie
Gleichstellung zuständigen Fachausschüsse vorschlagen. (§ 23 Absatz 4 Hauptsatzung)

Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik:
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann Mitglieder der Behindertenorganisa-
tionen und -selbsthilfegruppen als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die für
Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen,
Schule, Weiterbildung, Gleichstellung, Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten, Allge-
meine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse vorschlagen.
(§ 23 a Absatz 3 Hauptsatzung)

Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik:
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik kann Mitglieder der vorgenannten Organisatio-
nen und Selbsthilfegruppen als Mitglied mit beratender Stimme in die für Soziales, Ge-
sundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Wei-
terbildung, Gleichstellung sowie Kinder- und Jugendhilfe-angelegenheiten, Allgemeine
Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse vorschlagen. (23 b
Absatz 3 Hauptsatzung)
Nicht als solche sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner zählen die nach gesetzlichen
Regelungen vorgesehenen beratenden Mitglieder, z. B. nach § 85 Absatz 2 Schulgesetz
NRW. Diese bleiben bei der Berechnung nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 58
Absatz 3 Satz 3 GO NRW unberücksichtigt.
Zudem hat der Rat in den letzten Wahlperiode Trägervertreter in den Ausschuss für Soziales,
Seniorinnen und Senioren entsandt:
-
Amt für Diakonie
-
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V.
-
Caritasverband für die Stadt Köln e.V.

3
-
Deutsche Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln
-
Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.
-
Synagogengemeinde Köln
Auch diese Mitglieder sind als sachkundige Einwohner*innen anzurechnen.

Bezüglich des Jugendhilfeausschusses erfolgt eine Festlegung mit gesonderter Vorlage.

Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sind in entsprechender Anwendung des
§ 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen (einheitlicher Wahlvorschlag oder Verhältniswahl nach
Hare/Niemeyer). Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschrif-
ten im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2025 hat der Landesgesetzgeber das Wählbar-
keitsalter für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übri-
gen müssen sie dem Rat angehören können, § 58 Absatz 4 Satz 1 GO NRW.

Für den Hauptausschuss ist die Benennung von sachkundigen Einwohner*innen nicht zuläs-
sig.

Die Bestellung von sachkundigen Einwohner*innen in den Wahlperioden 2014 - 2020 und
2020 – 2025 ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Anlage
Anlage 1 Bestellung von sachkundigen Einwohnern in den Ausschüssen
Wahlperiode 2014 – 2020 und 2020 – 2025
Anlage 2
Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW (neu zur Sitzung am 12.05.2026)
Anlage 3
Aktualisierter Beschlussvorschlag (neu zur Sitzung am 12.05.2026)