Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) vertagt Antrag zur Sicherstellung und Prüfung von wohnungsnahem Parkraum an Alfterstraße / Bornheimer Straße; bis 05.02.2026 abschließende Stellungnahme

Stellungnahme

Dezernat, Dienststelle III/64/644

Vorlagen-Nummer

1163/2026 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.04.2026

Stellungnahme “Sicherstellung und Prüfung von wohnungsnahem Parkraum Alfterstraße / Bornheimer Straße” AN/1373/2025

Beschluss: „Der Antrag wird vertagt mit der Maßgabe, dass die Fachverwaltungen Amt für Verkehrsma- nagement und das Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung eine abschließende Stellung- nahme unter Beachtung der Ergebnisse aus dem nicht öffentlichen Ortstermin der BV 2 am 05.02.2026 abgibt.“

Die Vertreter*innen der BV 2 bitten nach diesen Ausführungen die Fachverwaltung um Prü- fung und ggfs. Umsetzung:

Es soll auf der Alfterstr. als auch auf der Bornheimerstr. eine Durchfahrtsbreite auf der Fahrspur von 3,10 m im gesamten Lichtraumprofil sichergestellt werden.

Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbietet das Halten und Parken an engen Straßenstellen. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung, wenn eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 Metern übrigbleibt. Dabei sind zwar alle Fahrzeugführenden selbst dafür verantwortlich, ob der von ihnen gewählte Parkstand diese Voraussetzung erfüllt. Die Stadt muss jedoch dort eingrei- fen, wo sie aufgrund von Markierungen oder Schildern suggeriert, es dürfe geparkt werden, obwohl die Restfahrbahnbreite nicht ausreichend ist. Entsprechende Ver- kehrszeichen sind zu entfernen, sodass die Verantwortung für die Wahl des Parkplat- zes wieder auf die Fahrzeugführenden übergeht. Je nach Straßensituation und konkre- ter Fahrzeugbreite darf geparkt werden oder nicht. In der Folge begangene Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO können vom Ver- kehrsordnungsdienst geahndet werden. Die Anordnung von Parkplätzen bei verbleibender Restfahrbahnbreite kleiner 3,05 m mit dem Verweis, dass im Notfall der Gehweg befahren werden kann, ist unzulässig. Der Gehweg zählt nicht zur Fahrbahn und kann nicht als Ausweichmöglichkeit heran- gezogen werden.

Auf den Bürgersteigen ist der Verkehr für die Fußgänger*innen durchgehend mit einer Mindestbreite von 1,50 m Breite sicher zu stellen.

Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:

2

Der vom Rat beschlossene Masterplan Parken (vgl. AN/2635/2021) sieht eine Mindest- breite für Fußwege von 2 m vor: „Faires Parken Die Straßen des Kölner Stadtgebietes sind einer kontinuierlichen Prüfung auf Barriere- freiheit zu unterziehen. Durch individuelle Konzepte soll die Barrierefreiheit auf jeder Straße sukzessive umgesetzt werden, dazu gehört auch das Queren zwischen parken- den Fahrzeugen. Gehwege, die schmaler als 1,80 Meter sind, sollen mittelfristig ver- breitert werden. Verbleiben weniger als zwei Meter Gehweg, entfällt das Parken. Soll- ten dadurch große Teile aller Parkplätze entfallen, ist stattdessen ein längerfristiges, barrierefreies Konzept vorzulegen (z. B Spielstraße, Verkehrsberuhigter Bereich). Ver- bleibende Parkflächen sind zu markieren. Das Parken auf Mittelalleen soll, wenn mög- lich, sukzessiv aufgehoben werden. Ähnlich wie in Karlsruhe soll ein Gestaltungshand- buch „Faires Parken” für Köln entwickelt werden.“ Eine Änderung der stadtweit geltenden Mindestgehwegbreite müsste über einen Rats- beschluss erfolgen.

a. Zur Kennzeichnung der Fahrspur sind auf der Fahrbahn zwei parallele Li- nien in der Breite von 3,10 m aufzubringen. b. Zu jeder dieser Linien ist auf der jeweils korrespondierenden Gehwegseite eine weitere Linie im Abstand von 2m aufzubringen; damit wird ein zulässi- ges Parken von Pkw mit maximaler Breite von 2 m kennzeichnet.

An Stellen, an denen breitere Gehwegdurchgänge als 1,50m möglich sind (zurück- springende Hausgrundstücke), dienen diese Flächen dem Gehweg.

Diese Kennzeichnung des zulässigen Gehweg-Parkens soll sowohl auf der Bornhei- mer Straße als auch auf der Alfter Straße für beide Seiten geprüft und wenn möglich umgesetzt werden.

Zudem ist zu prüfen und ggfs. umzusetzen, ob bzw. wie durch eine entsprechende Be- schilderung das Parken großer Fahrzeuge (Busse oder Sprinter, o.ä.), insbesondere aber das Parken von Wohnmobilen untersagt werden kann.

Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:

Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen gemeinsam beantwortet.

Die Alfterstraße befindet sich in der Tempo-30 Zone „Zollstock-Süd lll“. Auf dem Streckenab- schnitt Roisdorfer Straße bis Breninger Straße ist auf der Alfterstraße in Fahrrichtung Norden bereits heute eine Einbahnstraßenregelung angeordnet. Die umliegenden Straßen Bornheimer Straße und Breniger Straßen sind auf Teilabschnitten ebenfalls als Einbahnstraßen ausgewiesen. Somit liegt die Alfterstraße in ein bestehendes Einbahnstraßensystem.

Die übrigen Straßen mit Zweirichtungsverkehr sind aufgrund der Erschließung des Wohnquar- tiers erforderlich. Aus diesem Grunde ist eine Änderung des bestehenden Einbahnstraßensys- tems aus planerischer Sicht nicht zu empfehlen und würde die geschilderte Problemlage nicht verändern.

Die Ordnung des Parkraums ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und wird entspre- chend der technischen Regelwerke umgesetzt. Gemäß den Vorgaben aus dem Masterplan Parken müsste das aktuell angeordnete aufgesetzte Gehwegparken zurückgenommen wer- den. Notwendig hierfür ist die Erstellung einer Entwurfsplanung. Auf Grund der Ressourcenlage kann aktuell kein konkreter Umsetzungszeitpunkt benannt werden.