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title: "Rat Köln benennt weitere sachkundige Einwohner*innen in Schulausschuss und Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren; Wahlalter für sachkundige Einwohner auf 16 gesenkt."
sdDatePublished: "2026-04-30T13:50:00Z"
source: "https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1026118\u0026type=do"
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  - name: "education policy"
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locations:
  - "Köln"
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Rat Köln benennt weitere sachkundige Einwohner*innen in Schulausschuss und Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren; Wahlalter für sachkundige Einwohner auf 16 gesenkt.

Beschlussvorlage

Dezernat, Dienststelle
OB/01

Vorlagen-Nummer

0033/2025
Freigabedatum

30.10.2025
Beschlussvorlage
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Weitere sachkundige Einwohner*innen
hier: Festlegung der Anzahl und Bestimmung der Träger
         - Schulausschuss
         - Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

Beschlussorgan
Rat
Gremium
Datum

Beschluss:
Der Rat beschließt unter Beachtung der festgelegten Höchstzahl von sachkundigen Einwoh-
ner*innen in Ausschüssen (0031/2025) die Benennung weiterer sachkundiger Einwohner*in-
nen sowie einer Stellvertretung durch folgende Träger:
1. Schulausschuss
-
Katholische Kirche (nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW)
-
Evangelische Kirche (nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW) sowie
-
Synagogengemeinde
-
Bezirksschüler:innenvertretung Köln
-
Vorsitzende*r der Stadtschulpflegschaft
2. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
-
Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH
-
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V.
-
Caritasverband für die Stadt Köln e.V.
-
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln e.V.
-
Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.
-
Synagogengemeinde Köln

Die Benennungsrechte gemäß § 22 Absatz 9, § 23 Absatz 4, § 23 a Absatz 3 und § 23 b Ab-
satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln bleiben hiervon unberührt.

Rat
13.11.2025
12.05.2026

2
Begründung:

Gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können den Ausschüssen als Mit-
glieder mit beratender Stimme sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören.
Der Rat entscheidet, ob und wie viele sachkundige Einwohner*innen in die Ausschüsse be-
stellt werden dürfen.

Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2025 in der Gemeindeordnung NRW mit
Wirkung zum 01.11.2025 neu geregelt, dass die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und
Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf,
§ 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW. Gleichzeitig hat der
Landesgesetzgeber das Wählbarkeitsalter für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner
auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übrigen müssen sie dem Rat angehören können, § 58 Absatz 4
Satz 1 GO NRW.

Zu 1. Schulausschuss
Der Rat kann für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bil-
den.
Sofern er einen Schulausschuss bildet, sieht das Schulgesetz NRW die Mitwirkung von je ei-
ner Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche als ständiges Mitglied
mit beratender Stimme verpflichtend vor. Diese Mitglieder werden nicht auf die zulässige
Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet.
Darüber hinaus können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen, der Schulpflegschaften so-
wie der Schülervertretungen mit beratender Stimme berufen werden. Diese Mitglieder werden
auf die zulässige Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet.

§ 85 Schulausschuss
(1) […]
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsge-
setze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evan-
gelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mit-
glied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Ver-
treter der Schulen (§ 59) zur ständigen Beratung berufen werden. Ebenso können von
den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 sowie von den Schülervertretungen nach §
74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stimme berufen werden.
(3) […].

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung führt die Mitwirkungsrechte auf, die der Rat in den zu-
rückliegenden Wahlperioden eingeräumt hat.
Zu 2. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Die genannten Trägervertretungen ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Diese Mitglieder wer-
den die zulässige Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW angerechnet.

Von der Entscheidung unberührt bleiben die weiteren Benennungsrechte entsprechend der
Hauptsatzung der Stadt Köln, zu denen die Vorschläge später vorgelegt werden. Die Entsen-
dungsrechte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, der Seniorenvertre-
tung, Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und Queerpolitik sind ebenfalls auf die

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mögliche Höchstzahl der sachkundigen Einwohner*innen nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW anzurechnen.
Hinweis:
In der Vergangenheit sah § 23 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz NRW vor, dass für den
Ausschuss für Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz NRW die Teilnahme von für
die Denkmalpflege sachverständigen Bürger*innen vorgesehen werden sollte. Nach der gülti-
gen Fassung des Denkmalschutzgesetzes NRW hat der Rat zwar einen Denkmalausschuss
zu bilden. Eine Regelung zur Mitwirkung von sachkundigen Einwohner*innen im Ausschuss
besteht nicht mehr. Stattdessen kann der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss für die
Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der
Unteren Denkmalbehörde bestimmen, § 30 Denkmalschutzgesetz NRW.

§ 30
Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan
(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstver-
waltungsaufgabe.
(2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. […] Der Rat oder der Kreistag
kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen
Ausschuss wahrgenommen werden. § 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. De-
zember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember
2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend.
(3) Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jah-
ren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denk-
malbehörde bestimmen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Be-
auftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen
oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Wiederberufung ist zulässig.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. Sie haben
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss, die
Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter,
2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichter-
stattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie
3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege
Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.
Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung
durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen.
(4) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Hierbei
sind der Ausschuss nach Absatz 2 und, soweit diese nach Absatz 3 bestimmt sind, die
ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sowie die Untere Denkmalbehörde
und die Denkmalfachämter zu beteiligen. […]

Anlagen
Anlage 1
Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW (neu zur Sitzung am 12.05.2026)
Anlage 2
Aktualisierter Beschlussvorschlag (neu zur Sitzung am 12.05.2026)