Rat der Stadt Köln bestimmt die Zahl der weiteren beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in Köln; 58 Vorschläge, bisherige Mitglieder überschritten

Beschlussvorlage

Dezernat, Dienststelle IV/51

Vorlagen-Nummer

2908/2025 Freigabedatum

04.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Besetzung des Jugendhilfeausschusses (JHA) - weitere beratende Mitglieder

Beschlussorgan Rat Gremium Datum

Beschluss:

I. Der Rat setzt die Zahl der weiteren beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf insgesamt ______ fest, davon _____ auf Vorschlag der Fraktionen und Gruppen im Rat und ____ auf Vorschlag der im Stadtgebiet Köln anerkannten freien Jugendhil- feträger.

II. Der Rat wählt gemäß § 5 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetz Nordrhein-Westfalen (AG-KJHG NRW)

a) auf Vorschlag der Fraktionen und Gruppen im Rat sowie b) auf Vorschlag der im Stadtgebiet Köln anerkannten, freien Jugendhilfeträger

die in Anlage 2 aufgeführten sachkundigen Frauen und Männer.

III. Der Rat wählt außerdem für jedes beratende Mitglied eine persönliche Stellvertretung gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Die gewählten Vertretungen werden mit in der Anlage 2 aufgeführt.

IV. Der Rat der Stadt Köln nimmt die unter den Ziffern 1.) bis 6.) aufgeführten Personen als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis.

Rat 13.11.2025 05.02.2026 12.05.2026

2 Begründung:

Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – (JHA) nimmt gemäß § 70 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) die Aufgaben des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie gemeinsam mit der Verwaltung wahr. Er ist damit fester Bestandteil des Am- tes für Kinder, Jugend und Familie.

Nach den Kommunalwahlen 2025 und der darauffolgenden Neukonstituierung des Rates bil- det der Rat seine Ausschüsse neu, so auch den Jugendhilfeausschuss.

Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG NRW kann durch die Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhil- feausschuss als beratende Mitglieder angehören. In Umsetzung dieser Regelung bestimmt die Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln in § 5 Abs. 2 h), dass dem Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer angehören, die vom Rat nach den Bestimmungen des AG-KJHG NRW und der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) gewählt werden. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten, § 5 Abs. 3 S. 2 AG-KJHG NRW.

Ihre Wahl in den Jugendhilfeausschuss ist in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Von diesem Verfahren kann abgewichen werden, wenn sich die Fraktionen und Gruppen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen und der Rat diesen Wahlvorschlag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder annimmt.

Sofern keine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zustande kommt, ist zunächst über die maximale Anzahl der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden weiteren beratenden Mitglieder zu beschließen. Im Anschluss daran wird die Wahl durchgeführt.

Um die Träger der freien Jugendhilfe auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, wurde mit Schreiben vom 18.08.2025 ein Serienbrief an die derzeit in Köln anerkannten, aktiven Ju- gendhilfeträger generiert. Auch die Partner der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände Köln wur- den in den Verteiler aufgenommen. Ebenso die weiteren im JHA vertretenen Institutionen, die nicht der LIGA angehören oder nicht in der Trägerliste erfasst sind, da sie überregional durch den Landschaftsverband oder das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt wurden. Aus sämtlichen eingegangenen Vorschlägen trifft der Rat schließlich seine Wahl: Eine Zusam- menfassung aller Vorschläge, die von freien Jugendhilfeträgern bei der Geschäftsführung JHA eingereicht wurden, ist Anlage 1 zu entnehmen. Die Fraktionen und Gruppen haben die Möglichkeit, dem Rat im Rahmen der Beratung über die Besetzung des Jugendhilfeausschusses weitere Vorschläge zu nennen. Bisher gehörten 36 weitere beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss an. Davon wur- den 9 beratende Mitglieder von den Fraktionen und Gruppen und 27 beratende Mitglieder von den anerkannten, freien Jugendhilfeträgern benannt. Die in Anlage 1 enthaltene Liste umfasst 58 für eine Mitgliedschaft vorgeschlagene Personen und übersteigt damit die bisherige Anzahl der beratenden Mitglieder aus dem Bereich der anerkannten, freien Jugendhilfeträger.

3 § 5 Abs. 3 AG-KJHG NRW, § 5 Abs. 2 der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Fami- lie der Stadt Köln, sowie § 23 Abs.4, § 23a Abs.3 und § 23b Abs.3 der Hauptsatzung der Stadt Köln enthalten zudem Aufzählungen, welche weiteren beratenden Mitglieder in den Jugendhil- feausschuss aufzunehmen sind: 1.) Eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, benannt von dem für die Gesundheitsverwal- tung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln, Herrn Dr. Harald Rau – Dez. V § 5 Abs. 2a der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Vorgeschlagenes Hauptmitglied: Treunert, Barbara Stellvertretung: Dr. Eulgem, Andrea

2.) Eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln gewählt § 5 Abs. 2b der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Es wurde noch kein Vorschlag eingereicht.

3.) Eine Vertretung der Seniorinnen und Senioren, die von der SVK-Stadtkonferenz vorgeschla- gen und vom Rat der Stadt Köln gewählt wird § 5 Abs. 2c der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Vorgeschlagenes Hauptmitglied: Schumachers, Herbert Stellvertretung: Driessen, Hedwig

4.) Eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik, die von dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln gewählt wird § 5 Abs. 2d der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Es wurde noch kein Vorschlag eingereicht.

5.) Eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Person das 14. Lebensjahr vollendet haben muss § 5 Abs. 2f der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Es wurde noch kein Vorschlag eingereicht.

6.) Eine Vertretung der Bezirksschülerinnenvertretung, die durch die Bezirksschülerinnenver- tretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Person das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. § 5 Abs. 2g der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Vorgeschlagenes Hauptmitglied: Overesch, Elisabeth Stellvertretung: Schwerdfeger, Jano

4 Fraktionen, die nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied im JHA vertreten sind, haben we- gen der abschließenden Sondervorschriften des Jugendhilferechts (insb. § 5 AG-KJHG NRW) zur Besetzung des JHA keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 S.7 GO NRW (alte Fassung § 42 Abs. 1 S. 6 GO NRW), ein Ratsmitglied oder sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied dieses Ausschusses zu benennen. Das gleiche gilt für den Anspruch fraktionsloser Ratsmit- glieder nach § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW. Der in § 58 Abs. 1 GO NRW verankerte Minderhei- tenschutz tritt hinter die abschließenden Sonderregelungen zur Besetzung des JHA zurück. § 5 AG-KJHG NRW regelt die beratende Mitgliedschaft im JHA allein unter Gesichtspunkten fachlicher Kompetenz (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2004, Az. 15 A 4168/02). Lediglich die Öffnungsklausel in § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG NRW erlaubt insoweit, dass in der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie bestimmt werden kann, dass weitere beratende sachkundige Männer und Frauen dem JHA angehören können. Eine solche Regelung ist in der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie in § 5 Abs. 2 lit. h enthalten.

Dringlichkeitsbegründung für die Behandlung in der Sitzung des Rates am 05.02.2026 Um die fachliche Expertise der im Stadtgebiet Köln anerkannten freien Jugendhilfeträger un- verzüglich für die kommenden Sitzungen des JHA nutzbar zu machen, soll die Besetzung auf Grundlage von § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 lit. e) Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie schnellstmöglich erfolgen.

Anlagen