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title: "Rat der Stadt Köln wählt sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen; Wählbarkeitsalter auf 16 Jahre abgesenkt"
sdDatePublished: "2026-04-30T13:50:00Z"
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  - name: "local elections"
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locations:
  - "Köln"
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Rat der Stadt Köln wählt sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen; Wählbarkeitsalter auf 16 Jahre abgesenkt

Beschlussvorlage

Dezernat, Dienststelle
OB/01

Vorlagen-Nummer

0032/2025
Freigabedatum

30.10.2025
Beschlussvorlage
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Wahl der sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen

Beschlussorgan
Rat
Gremium
Datum

Beschluss:
Der Rat wählt auf der Grundlage seiner Beschlüsse zu den Vorlagen 0024/2025 und
0031/2025 die folgenden sachkundigen Einwohner*innen als beratende Mitglieder in den

Ausschuss: ____________________
Liste 1 (_____________): __________________
__________________
__________________

Liste 2 (_____________): __________________
__________________
__________________

Liste 3 (_____________): __________________
__________________
__________________

[….]
(Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt.)

Rat
13.11.2025
12.05.2026

2

Begründung:
Der Rat hat mit Beschluss zu Vorlage 0024/2025 Anzahl und Bezeichnung der Ausschüsse
festgelegt. Mit Beschluss zu Vorlage 0031/2025 hat er die Anzahl der sachkundigen Einwoh-
ner*innen in den Ausschüssen bestimmt.
Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sind in entsprechender Anwendung des
§ 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen (einheitlicher Wahlvorschlag oder Verhältniswahl nach
Hare/Niemeyer).
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nord-
rhein-Westfalen vom 10.07.2025 hat der Landesgesetzgeber das Wählbarkeitsalter für sach-
kundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übrigen müssen sie dem
Rat angehören können, § 58 Absatz 4 Satz 1 GO NRW.
Für den Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – wird eine sepa-
rate Beschlussvorlage vorgelegt.

I. Sachkundige Einwohner*innen
Für die Besetzung der sachkundigen Einwohner*innen sieht die GO NRW zwei Möglichkeiten
vor:
1. Einheitlicher Wahlvorschlag gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW
“Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitli-
chen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages.“
Voraussetzungen für dieses Verfahren sind demnach:
- Einheitlicher Wahlvorschlag,
- Einigung der Fraktionen und Gruppen und
- Beschluss mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

2. Verhältniswahlverfahren gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 bis 6 GO NRW
“Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvor-
schläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmen-
zahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gül-
tigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt,
wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. “
Ablauf des Verhältniswahlverfahrens:
-
Wahlvorschläge von Fraktionen und Gruppen,
[Bei gemeinsamen Listen mehrerer Fraktionen oder Gruppen dürfen auf die gemein-
same Liste nicht mehr Sitze als auf die getrennten Listen der einzelnen Gruppierungen
entfallen (Spiegelbildlichkeitsgrundsatz). Darüber hinaus muss der Zusammenschluss
zu einer verfestigten Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen politischen Zielsetzung
basieren.]
-
Abstimmung,
-
Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
-
Anwendung des Proportionalverfahrens (Hare-Niemeyer),
-
Zuteilung der Ausschusssitze.

3
II. Weitere Sachkundige Einwohner*innen
Über die Aufnahme weiterer Sachkundige Einwohner*innen in den Schulausschuss und den
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren entscheidet der Rat mit Vor-
lage 0033/2025. Für die Entsendung in die Ausschüsse, die in diesen Fällen durch Mehrheits-
beschluss des Rates erfolgt, werden getrennte Beschlussvorlagen vorgelegt.
Von der Entscheidung zu I. unberührt bleiben auch die Benennungsrechte des Ausschusses
für Chancengerechtigkeit und Integration, der Seniorenvertretung, der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik sowie der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik gemäß § 22 Ab-
satz 9, § 23 Absatz 4, § 23 a Absatz 3 und § 23 b Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln.