Rat der Stadt Köln wählt sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen; Wählbarkeitsalter auf 16 Jahre abgesenkt Beschlussvorlage Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 0032/2025 Freigabedatum 30.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat wählt auf der Grundlage seiner Beschlüsse zu den Vorlagen 0024/2025 und 0031/2025 die folgenden sachkundigen Einwohner*innen als beratende Mitglieder in den Ausschuss: ____________________ Liste 1 (_____________): __________________ __________________ __________________ Liste 2 (_____________): __________________ __________________ __________________ Liste 3 (_____________): __________________ __________________ __________________ [….] (Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt.) Rat 13.11.2025 12.05.2026 2 Begründung: Der Rat hat mit Beschluss zu Vorlage 0024/2025 Anzahl und Bezeichnung der Ausschüsse festgelegt. Mit Beschluss zu Vorlage 0031/2025 hat er die Anzahl der sachkundigen Einwoh- ner*innen in den Ausschüssen bestimmt. Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sind in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen (einheitlicher Wahlvorschlag oder Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer). Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nord- rhein-Westfalen vom 10.07.2025 hat der Landesgesetzgeber das Wählbarkeitsalter für sach- kundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übrigen müssen sie dem Rat angehören können, § 58 Absatz 4 Satz 1 GO NRW. Für den Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – wird eine sepa- rate Beschlussvorlage vorgelegt. I. Sachkundige Einwohner*innen Für die Besetzung der sachkundigen Einwohner*innen sieht die GO NRW zwei Möglichkeiten vor: 1. Einheitlicher Wahlvorschlag gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW “Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitli- chen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages.“ Voraussetzungen für dieses Verfahren sind demnach: - Einheitlicher Wahlvorschlag, - Einigung der Fraktionen und Gruppen und - Beschluss mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2. Verhältniswahlverfahren gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 bis 6 GO NRW “Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvor- schläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmen- zahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gül- tigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. “ Ablauf des Verhältniswahlverfahrens: - Wahlvorschläge von Fraktionen und Gruppen, [Bei gemeinsamen Listen mehrerer Fraktionen oder Gruppen dürfen auf die gemein- same Liste nicht mehr Sitze als auf die getrennten Listen der einzelnen Gruppierungen entfallen (Spiegelbildlichkeitsgrundsatz). Darüber hinaus muss der Zusammenschluss zu einer verfestigten Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen politischen Zielsetzung basieren.] - Abstimmung, - Feststellung des Abstimmungsergebnisses, - Anwendung des Proportionalverfahrens (Hare-Niemeyer), - Zuteilung der Ausschusssitze. 3 II. Weitere Sachkundige Einwohner*innen Über die Aufnahme weiterer Sachkundige Einwohner*innen in den Schulausschuss und den Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren entscheidet der Rat mit Vor- lage 0033/2025. Für die Entsendung in die Ausschüsse, die in diesen Fällen durch Mehrheits- beschluss des Rates erfolgt, werden getrennte Beschlussvorlagen vorgelegt. Von der Entscheidung zu I. unberührt bleiben auch die Benennungsrechte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, der Seniorenvertretung, der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik sowie der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik gemäß § 22 Ab- satz 9, § 23 Absatz 4, § 23 a Absatz 3 und § 23 b Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln. --- Source: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1026115&type=do sdDatePublished: 2026-04-30T13:50:00Z Topics: local elections, political process, local authority, political parties and movements Locations: Köln