Tettnang Gemeinderat beschloss Änderung der Hauptsatzung; Ältestenrat berät Bürgermeister/in bei Tagesordnung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 29.04.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tettnang
Es wird folgender neuer § 4 eingefügt: § 4 Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den/die Bürgermeister/in in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Gemeinderats.
In § 5 (bisher § 4) wird folgender Absatz hinzugefügt: (5) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestimmt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 6 Absatz 1 (bisher § 5) wird wie folgt geändert: (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats, soweit nicht ein Ortschaftsrat oder der/die Bürgermeister/in zuständig ist.
In § 9 Absatz 2 (bisher § 8) wird folgende Nummer ergänzt: 2.5 Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Abs. 1 und 2 BauGB bei Anwendung des § 246e BauGB („Bauturbo“) für Vorhaben im Außenbereich.
In § 12 Absatz 2 (bisher § 11) werden folgende Nummern ergänzt: 2.18 Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) bei Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB sowie die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Abs. 1 und 2 BauGB bei Entscheidungen nach § 264e BauGB bei Bauvorhaben im Innenbereich. („Bauturbo“)
2.19 Der Abschluss von städtebaulichen Verträgen gemäß § 11 BauGB in Verfahren nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB sowie bei Entscheidungen nach § 246e BauGB. („Bauturbo“)
2.20 Falls aus etwaigen Gründen keine Sitzung des Technischen Ausschusses innerhalb der Zustimmungsfrist nach § 36a Abs. 1 und 2 BauGB bei einem Vorhaben im Außenbereich nach § Docusign Envelope ID: 9E93408E-AC63-895C-81E6-25E3D6165904
246e BauGB stattfinden kann (siehe hierzu auch oben § 9 Abs. 2 Nr. 2.5), hat der/die Bürgermeister/in das Recht und die Pflicht ein Vorhaben im Außenbereich abzulehnen, um den automatischen Eintritt der Zustimmungsfiktion und eventuell städtebauliche Missstände zu verhindern.
In § 13 (bisher § 12) wird die Überschrift wie folgt geändert: Beigeordnete, weitere Stellvertreter des/der Bürgermeisters/in
§ 21 (bisher § 20) wird wie folgt geändert:
§ 21 Sitzungsteilnahme Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte einschließlich des/der Vorsitzenden können nach § 37a Abs. 4 GemO mit ihrer Zustimmung an Sitzungen durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, trifft der/die Vorsitzende im Rahmen der Einberufung der Sitzung. Von öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.
Tettnang, 30.04.2026
Regine Rist Bürgermeisterin
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Tettnang geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Docusign Envelope ID: 9E93408E-AC63-895C-81E6-25E3D6165904 30.04.2026