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title: "Tettnang Gemeinderat beschloss Änderung der Hauptsatzung; Ältestenrat berät Bürgermeister/in bei Tagesordnung"
sdDatePublished: "2026-04-30T14:04:00Z"
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  - "Tettnang"
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Tettnang Gemeinderat beschloss Änderung der Hauptsatzung; Ältestenrat berät Bürgermeister/in bei Tagesordnung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am
29.04.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tettnang

Es wird folgender neuer § 4 eingefügt:
§ 4 Ältestenrat
Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den/die Bürgermeister/in in Fragen der Tagesordnung und des
Ganges der Verhandlungen berät.
Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben regelt die
Geschäftsordnung des Gemeinderats.

In § 5 (bisher § 4) wird folgender Absatz hinzugefügt:
(5) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestimmt, welche diese
Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

§ 6 Absatz 1 (bisher § 5) wird wie folgt geändert:
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an
Stelle des Gemeinderats, soweit nicht ein Ortschaftsrat oder der/die Bürgermeister/in
zuständig ist.

In § 9 Absatz 2 (bisher § 8) wird folgende Nummer ergänzt:
2.5
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Abs. 1 und 2 BauGB bei Anwendung des § 246e
BauGB („Bauturbo“) für Vorhaben im Außenbereich.

In § 12 Absatz 2 (bisher § 11) werden folgende Nummern ergänzt:
2.18 Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) bei
Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB sowie die Zustimmung der
Gemeinde nach § 36a Abs. 1 und 2 BauGB bei Entscheidungen nach § 264e BauGB bei
Bauvorhaben im Innenbereich. („Bauturbo“)

2.19 Der Abschluss von städtebaulichen Verträgen gemäß § 11 BauGB in Verfahren nach § 31 Abs. 3
und § 34 Abs. 3b BauGB sowie bei Entscheidungen nach § 246e BauGB. („Bauturbo“)

2.20 Falls aus etwaigen Gründen keine Sitzung des Technischen Ausschusses innerhalb der
Zustimmungsfrist nach § 36a Abs. 1 und 2 BauGB bei einem Vorhaben im Außenbereich nach §
Docusign Envelope ID: 9E93408E-AC63-895C-81E6-25E3D6165904

246e BauGB stattfinden kann (siehe hierzu auch oben § 9 Abs. 2 Nr. 2.5), hat der/die
Bürgermeister/in das Recht und die Pflicht ein Vorhaben im Außenbereich abzulehnen, um
den automatischen Eintritt der Zustimmungsfiktion und eventuell städtebauliche Missstände
zu verhindern.

In § 13 (bisher § 12) wird die Überschrift wie folgt geändert:
Beigeordnete, weitere Stellvertreter des/der Bürgermeisters/in

§ 21 (bisher § 20) wird wie folgt geändert:

§ 21 Sitzungsteilnahme
Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte einschließlich des/der Vorsitzenden können
nach § 37a Abs. 4 GemO mit ihrer Zustimmung an Sitzungen durch Zuschaltung mittels Ton- und
Bildübertragung teilnehmen, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen,
insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen
außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Die
Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, trifft der/die Vorsitzende im Rahmen der Einberufung
der Sitzung. Von öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung in einen
öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.

Tettnang, 30.04.2026

Regine Rist
Bürgermeisterin

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften
beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Tettnang geltend
gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine
etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
-
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung verletzt worden sind oder
-
der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit
widersprochen hat oder
-
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine
dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Docusign Envelope ID: 9E93408E-AC63-895C-81E6-25E3D6165904
30.04.2026