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title: "Gemeinderat der Stadt Tettnang beschließt Hauptsatzung; Beschluss am 29.04.2026"
sdDatePublished: "2026-04-30T14:04:00Z"
source: "https://www.tettnang.de/de/service/satzungen/hauptsatzung-2026.pdf?cid=14vp"
topics:
  - name: "politics and government"
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locations:
  - "Bodenseekreis"
  - "Tettnang"
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Gemeinderat der Stadt Tettnang beschließt Hauptsatzung; Beschluss am 29.04.2026

Zur VA-Sitzung

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H a u p t s a t z u n g d e r S t a d t T e t t n a n g
Inhalt
I. Form der Gemeindeverfassung .................................................................................................... 2
§ 1 Gemeinderatsverfassung ........................................................................................................... 2
II. Gemeinderat ................................................................................................................................ 2
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten .......................................................................... 2
§ 3 Zusammensetzung .................................................................................................................... 2
§ 4 Ältestenrat ................................................................................................................................ 2
III. Ausschüsse des Gemeinderats .................................................................................................. 3
§ 5 Beschließende Ausschüsse ......................................................................................................... 3
§ 6 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse ...................................................... 3
§ 7 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen ...................................... 4
§ 8 Verwaltungsausschuss .............................................................................................................. 4
§ 9 Technischer Ausschuss .............................................................................................................. 6
§ 10 Beratende Ausschüsse .............................................................................................................. 7
IV. Bürgermeister/in ....................................................................................................................... 7
§ 11 Bürgermeister/in ....................................................................................................................... 7
§ 12 Zuständigkeiten ........................................................................................................................ 7
V. Stellvertretung des/der Bürgermeisters/in ............................................................................... 9
§ 13 Beigeordnete, weitere Stellvertreter des/der Bürgermeisters/in ................................................9
VI. Stadtteile .................................................................................................................................... 9
§ 14 Benennung der Stadtteile ..........................................................................................................9
VII. Unechte Teilortswahl ............................................................................................................... 10
§ 15 Unechte Teilortswahl............................................................................................................... 10
VIII. Ortschaftsverfassung ............................................................................................................. 10
§ 16 Einrichtung von Ortschaften .................................................................................................... 10
§ 17 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte .................................................................. 10
§ 18 Zuständigkeit des Ortschaftsrates ............................................................................................ 11
§ 19 Ortsvorsteher/in...................................................................................................................... 13
§ 20 Örtliche Verwaltung ................................................................................................................ 13
IX. Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 13
§ 21 Sitzungsteilnahme .................................................................................................................. 13
§ 22 Inkrafttreten ........................................................................................................................... 13
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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am
29.04.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der /die Bürgermeister/in.

- § 23 GemO -

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger/innen und das Hauptorgan der Stadt.

Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der
Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen, dem Ortschaftsrat oder dem / der Bürgermeis-
ter/in bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der / die Bürgermeister/in kraft Gesetzes zu-
ständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten
von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den/die Bürgermeister/in.

- § 24 GemO -

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem / der Bürgermeister/in als Vorsitzende/m und den ehrenamtlichen
Mitgliedern (Stadträte und Stadträtinnen).

- § 25 GemO -

§ 4 Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den/die Bürgermeister/in in Fragen der Tagesordnung und des
Ganges der Verhandlungen berät.
Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben regelt die Geschäfts-
ordnung des Gemeinderats.

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III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 5 Beschließende Ausschüsse

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen be-
stimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluss kann der Ge-
meinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen o-
der für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

(2) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

1. der Verwaltungsausschuss,
2. der Technische Ausschuss.

(3) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem / der Bürgermeister/in als Vorsitzende/m und 10
weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

Der Technische Ausschuss besteht aus dem / der Bürgermeister/in als Vorsitzende/m und 10
weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(4) Der Bürgermeister kann einen seiner Stellvertreter (§ 13 dieser Satzung) mit seiner Vertretung be-
auftragen. Bei ständiger Vertretung soll diese dem/der für den entsprechenden Geschäftskreis
zuständigen Beigeordneten übertragen werden.

(5) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestimmt, welche diese Mit-
glieder im Verhinderungsfall vertreten.

- §§ 39, 40 GemO -

§ 6 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an
Stelle des Gemeinderats, soweit nicht ein Ortschaftsrat oder der/die Bürgermeister/in zuständig
ist.

(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Aufgabengebiete
zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig
ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:

1.
Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan einschließlich der Vergabe von Auf-
trägen, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 60.000.- € aber nicht mehr als 300.000.- €
beträgt.

2. Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 15.000.-
€ aber nicht mehr als 75.000.- € im Einzelfall, sowie zur Verwendung von Deckungsreserven
im gleichen Rahmen.

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, be-
ziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen
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Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei vo-
raussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

- § 39 GemO -

§ 7 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Aus-
schüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur
Beschlussfassung unterbreiten.
Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als
nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen
erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse so-
lange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen dem zuständi-
gen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des /der Vorsit-
zenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem
zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. Wenn der Ortschaftsrat
eine Angelegenheit bereits behandelt hat, kann – unbeschadet des Satz 2 – von einer Vorbera-
tung abgesehen werden, sofern kein besonderes Bedürfnis für eine Vorberatung im zuständigen
beschließenden Ausschuss gegeben ist.

(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse be-
rühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft
ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines
beschließenden Ausschusses gehört.

(5) Widersprechen sich noch nicht vollzogene Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der / die Bür-
germeister/in den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats
herbeizuführen.

(6) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, so
entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

(7) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner wi-
derruflich als beratende Mitglieder berufen werden. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den
einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

- § 39 GemO -

§ 8 Verwaltungsausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabewesen,
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3. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen,

4. Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, einschließlich Verkehrswesen,

5. Familie, Senioren, Bildung, Betreuung und Vereine,

6. Feuerlöschwesen und Zivilschutz,

7.
Soziale und kulturelle Angelegenheiten, Sportwesen, ohne Bau und Unterhaltung der Sport-
anlagen,

8. Gesundheits- und Veterinärwesen,

9.
Öffentliche Einrichtungen (ausgenommen technische Angelegenheiten), Marktwesen,
Friedhofswesen,

10. Wirtschaftliche Unternehmen, Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließlich der
Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide, Land- und Forstwirtschaft,

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltung